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Download - Bundesverband Öffentliche Dienstleistungen

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Diskurs als entstehender europäischer Gewährleistungsverbund gedeutet<br />

werden kann (IV.).<br />

II. Akzentverschiebungen im Recht öffentlicher <strong>Dienstleistungen</strong><br />

1. Von Rom nach Lissabon: Veränderungen im Primärrecht<br />

Ausgangspunkt der Diskussionen um öffentliche <strong>Dienstleistungen</strong> in<br />

Europa ist die Vorschrift des Art. 86 Abs. 2 EGV, die bereits seit den<br />

Römischen Verträgen besteht (zuvor Art. 90 EWGV). Nach Satz 1 dieser<br />

Vorschrift gilt der EG-Vertrag, insbesondere die Wettbewerbsregeln<br />

(auch) für Unternehmen, die mit <strong>Dienstleistungen</strong> von allgemeinem wirtschaftlichem<br />

Interesse betraut sind, soweit die Anwendung des Gemeinschaftsrechts<br />

nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen<br />

Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Vorschrift ist das Ergebnis<br />

eines historischen Kompromisses zwischen denjenigen Mitgliedstaaten,<br />

die an einer effektiven Durchsetzung des Wettbewerbsrechts<br />

auch im öffentlichen Sektor interessiert waren und denjenigen Mitgliedstaaten,<br />

die öffentliche Unternehmen, die mit Leistungen der Daseinsvorsorge<br />

betraut waren, vor dem ungehinderten Einfluss von Binnenmarkt<br />

und Wettbewerb schützen wollten. 3<br />

Bis ca. 1990 wurde Art. 86 Abs. 2 EGV in nur wenigen Fällen angewandt<br />

und lag in diesen Jahren in einer Art. „Dornrösschenschlaf“. 4 Erst danach<br />

wurde die Vorschrift vom Europäischen Gerichtshof und der Kommission<br />

entdeckt. Seit Mitte der 1990er Jahre ist Art. 86 Abs. 2 EGV zur zentralen<br />

Norm für die Auseinandersetzung um öffentliche <strong>Dienstleistungen</strong><br />

geworden. 5 Nach Ansicht des EuGH liegen Sinn und Zweck von Art. 86<br />

Abs. 2 EGV darin, das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz öffentlicher<br />

Unternehmen als Instrument der Wirtschafts- und Sozialpolitik mit<br />

dem Interesse der Gemeinschaft an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln<br />

und der Wahrung der Einheit des Gemeinsamen Marktes in Einklang<br />

zu bringen. Um dies zu erreichen, lasse die Vorschrift unter bestimmten<br />

Voraussetzungen Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften<br />

des Vertrages zu. 6 Als Ausnahmevorschrift sei sie jedoch eng auszulegen.<br />

7 In der rechtswissenschaftlichen Literatur wurden zu Art. 86 Abs. 2<br />

EGV verschiedene Auffassungen vertreten. Einige Autoren vertraten<br />

ebenfalls die Ansicht, Art. 86 Abs. 2 EGV sei nur eine eng auszulegende<br />

3 Ambrosius (2000), S. 26.<br />

4 Ehricke (1993) S. 211 ff.<br />

5 Tettinger (2000), S. 97 ff.<br />

6 EuGH (1999), Rn 93.<br />

7 EuGH (1998), Rn 173.<br />

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