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Download - Bundesverband Öffentliche Dienstleistungen

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gen die Mitgliedstaaten den Wunsch, die Bedeutung der Dienste von allgemeinem<br />

Interesse hervorzuheben. Art. 1 des Protokolls präzisiert, was<br />

unter den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf Dienste von allgemeinem<br />

wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 14 AEUV zu verstehen<br />

ist. Dazu zählen die Subsidiarität und Nutzernähe der Erbringung<br />

öffentlicher <strong>Dienstleistungen</strong>, die Vielfalt der öffentlichen <strong>Dienstleistungen</strong><br />

in Europa und die Grundsätze des Universaldienstes. Art. 1 des<br />

Protokolls trägt so zu einer Konkretisierung der in Art. 16 EGV angesprochenen<br />

Werte bei und stellt einen klaren Bezug zum Modell des<br />

Universaldienstes her. 14 In Art. 2 des Protokolls betonen die Mitgliedstaaten,<br />

dass die Bestimmungen der Verträge in keiner Weise die Zuständigkeit<br />

der Mitgliedstaaten, nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem<br />

Interesse zu erbringen, in Auftrag zu geben und zu organisieren, berühren.<br />

Dies ist eine Selbstverständlichkeit, deren ausdrückliche Betonung<br />

mindestens missverständlich ist, da sie suggeriert, es hätte einer Klarstellung<br />

der Kompetenz der Mitgliedstaaten für nicht-wirtschaftliche<br />

<strong>Dienstleistungen</strong> bedurft.<br />

Insgesamt lässt sich auf primärrechtlicher Ebene eine klare Öffnung des<br />

Gemeinschaftsrechts für nicht-wettbewerbliche Grundsätze bei der Erbringung<br />

und Organisation öffentlicher <strong>Dienstleistungen</strong> zeigen. Vor<br />

allem der Hinweis auf die gemeinsamen Werte von Union und Mitgliedstaaten<br />

und die Präzisierung im Protokoll zu <strong>Dienstleistungen</strong> von allgemeinem<br />

Interesse im Vertrag von Lissabon machen deutlich, dass dem<br />

Primärrecht kein Primat des Wettbewerbs mehr entnommen werden<br />

kann. Allerdings ist auch vor übertriebenen Erwartungen in die entgegengesetzte<br />

Richtung zu warnen: Auch die skizzierten Veränderungen<br />

des Primärrechts bedeuten keine grundsätzliche Abkehr von den Grundprinzipien<br />

des Gemeinsamen Marktes, zu denen der unverfälschte Wettbewerb<br />

gehört. Eine positiv-rechtliche Absicherung der Grundzüge des<br />

französischen service public oder der deutschen Daseinsvorsorge lässt<br />

sich dem Gemeinschaftsrecht nicht entnehmen.<br />

2. Neuorientierung der Organe der Gemeinschaft?<br />

Der angedeutete Perspektivenwandel wird nicht nur in den Veränderungen<br />

des Primärrechts sichtbar, sondern lässt sich auch anhand einer –<br />

jedenfalls teilweise – Umorientierung der Gemeinschaftsorgane, insbesondere<br />

des Gerichtshofs und des Gemeinschaftsgesetzgebers nachzeichnen.<br />

14 Sauter (2008), S. 167 ff.<br />

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