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ABC des Lohnbu¨ ros 2009 - Stollfuß Medien

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Reisekosten: Allgemeine Grundsåtze<br />

b) Wegfall der Dreimonatsregelung 2226<br />

11. Auswårtige Tåtigkeitsståtte als regelmåßige Arbeitsståtte 2227<br />

12. Ausbildungseinrichtungen als regelmåßige Arbeitsståtte 2228<br />

13. Verbindung mit Privataufenthalt 2229<br />

a) Unmittelbarer Anlass bei „echten“ Auswårtståtigkeiten 2229<br />

b) Aufteilung der Flugkosten usw. 2230<br />

c) Mittelbarer Anlass bei Gruppeninformations- oder Studienreisen<br />

2231<br />

14. Private Unterbrechungen 2232<br />

15. Arbeitslohn 2233<br />

a) Allgemeines 2233<br />

b) Einheitlich zu beurteilende Reisen 2234<br />

c) Gemischt veranlasste Reisen 2235<br />

d) Aufteilung 2236<br />

16. Werbungskostenabzug 2237<br />

a) Allgemeines 2237<br />

b) Sprachkurse 2238<br />

c) Gruppeninformations- und Studienreisen, Kongresse 2239<br />

d) Rechtsprechungsånderung? 2240<br />

17. Mitnahme <strong>des</strong> Ehegatten 2241<br />

a) „Echte“ Dienstreisen 2242<br />

b) Studienreisen, Kongressreisen u.Ø. 2243<br />

18. Abgrenzung zu Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsståtte<br />

und Familienheimfahrten 2244<br />

19. Dienstreise 2245<br />

a) Begriff 2245<br />

b) Regelmåßige Arbeitsståtte im Betrieb vorhanden 2246<br />

c) Keine regelmåßige Arbeitsståtte im Betrieb vorhanden 2247<br />

20. Fahrtåtigkeit 2248<br />

a) Begriff 2248<br />

b) Regelmåßige Arbeitsståtte im Betrieb vorhanden 2249<br />

c) Keine regelmåßige Arbeitsståtte im Betrieb vorhanden 2250<br />

d) Seeleute und Binnenschiffer 2251<br />

21. Einsatzwechseltåtigkeit 2252<br />

a) Begriff 2252<br />

b) Regelmåßige Arbeitsståtte im Betrieb vorhanden 2253<br />

c) Keine regelmåßige Arbeitsståtte im Betrieb vorhanden 2254<br />

d) Einsatzwechseltåtigkeit mit Ûbernachtung 2255<br />

e) Weitråumiges Arbeitsgebiet 2256<br />

22. Nachweise 2257<br />

23. Lohnsteuerabzug von Arbeitgeberleistungen 2258<br />

a) Zusammenfassung der Erstattungsarten 2258<br />

b) Sonstige Bezçge 2259<br />

c) Pauschalbesteuerung von Vergçtungen fçr Verpflegungsmehraufwendungen<br />

2260<br />

d) Zeitpunkt der Versteuerung 2261<br />

24. Vorsteuerabzug 2262<br />

25. Sozialversicherung 2263<br />

1. Allgemeines<br />

a) Ûbersicht<br />

2202 Vorbemerkung:<br />

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist besonders die Abgrenzung<br />

von Auswårtståtigkeiten gegençber Tåtigkeiten an einer<br />

regelmåßigen Arbeitsståtte, weil bei letzteren Wege zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsståtte nur mit der Entfernungspauschale<br />

berçcksichtigt werden kænnen. Ob diese Kçrzung verfassungsgemåß<br />

ist, war lange zweifelhaft. Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

hat mit Urteil vom 9.12.2008 – 2 BvL 1/07 u. a. –, juris,<br />

entschieden, dass die Kçrzung der Entfernungspauschale um die<br />

ersten 20 Entfernungskilometer verfassungswidrig ist. Bis zu<br />

einer endgçltigen gesetzlichen Neuregelung sind Wege zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsståtte rçckwirkend ab 1.1.2007 wieder ab<br />

dem 1. Entfernungskilometer zu berçcksichtigen.<br />

Unter diesem Stichwort werden zur besseren Ûbersicht nur die<br />

Begriffe und die allgemeinen Grundsåtze fçr den steuerfreien Arbeitgeberersatz<br />

bei Auswårtståtigkeiten von Arbeitnehmern<br />

durch den Arbeitgeber erlåutert. Nåheres çber Hæhe und Dauer<br />

der erstattungsfåhigen Betråge ist unter dem Stichwort fi Reisekosten:<br />

Erstattungen Rz. 2264 zu finden.<br />

Der nunmehr sowohl vom Bun<strong>des</strong>finanzhof als auch von der Finanzverwaltung<br />

verwendete einheitliche Begriff „Auswårtståtigkeit“<br />

(R 9.4 Abs. 2 LStR) umfasst, auch wenn der Gesetz-<br />

542<br />

keine Sozialversicherungspflicht = 1<br />

Sozialversicherungspflicht = 0<br />

geber noch an der bisherigen Differenzierung festhålt (§ 4 Abs. 5<br />

Satz 1 Nr. 5 Såtze 2 und 3 EStG),<br />

– Dienstreisen (fi Rz. 2245),<br />

– Fahrtåtigkeit (fi Rz. 2248) und<br />

– Einsatzwechseltåtigkeit (fi Rz. 2252),<br />

nicht dagegen die doppelte Haushaltsfçhrung (fi Doppelte<br />

Haushaltsfçhrung: Allgemeines Rz. 812). Nach der neueren<br />

Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofs fållt auch die Tåtigkeit<br />

von Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltåtigkeit, die am Arbeitsort<br />

çbernachten, nicht mehr unter die doppelte Haushaltsfçhrung<br />

(fi Doppelte Haushaltsfçhrung: Allgemeines<br />

Rz. 812). Fçr diesen Personenkreis gelten damit ausschließlich<br />

die Grundsåtze fçr Auswårtståtigkeiten.<br />

Der Bun<strong>des</strong>finanzhof hat vor allem ab dem Jahr 2005 seine<br />

Rechtsprechung zum steuerlichen Reisekostenrecht grundlegend<br />

geåndert, so z.B. zum Begriff „regelmåßige Arbeitsståtte“. Ziel ist<br />

eine Angleichung und mæglichst gleichmåßige steuerliche Behandlung<br />

der unterschiedlichen Fallgruppen von Auswårtståtigkeiten.<br />

In den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 hat die Finanzverwaltung<br />

weitgehend die neuen Rechtsprechungsgrundsåtze<br />

çbernommen.<br />

In einem wichtigen Punkt ist sie jedoch u.E. davon abgewichen:<br />

So werden nach R 9.4 Abs. 3 Satz 1 LStR i.V.m. H 9.4 (Regelmåßige<br />

Arbeitsståtte) LStH als regelmåßige Arbeitsståtte<br />

nicht nur der Betrieb oder andere Einrichtungen <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

(z.B. eine Zweigstelle) angesehen, sondern auch außerbetriebliche<br />

Tåtigkeitsståtten z.B. bei Leiharbeitnehmern<br />

(Einzelheiten fi Rz. 2216). Diese Regelung hat der Bun<strong>des</strong>finanzhof<br />

abgelehnt (Urteil vom 10.7.2008, BFH/NV 2008<br />

S. 1923): Danach stellt die betriebliche Einrichtung eines Kunden<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers auch dann keine (ggf. weitere) regelmåßige<br />

Arbeitsståtte dar, wenn ein Arbeitnehmer dort långerfristig<br />

eingesetzt ist. Der Arbeitnehmer habe in solchen Fållen<br />

regelmåßig keine Mæglichkeit, seine Wegekosten etwa durch<br />

einen Abzug an den Tåtigkeitsort gering zu halten. Eine Abzugsbeschrånkung<br />

der Wegekosten auf die Entfernungspauschale sei<br />

daher nicht zulåssig.<br />

Es wird zurzeit auf Bun<strong>des</strong>ebene erærtert, ob dieses Urteil çber<br />

den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein angewendet oder<br />

ein sog. Nichtanwendungserlass herausgegeben werden soll.<br />

Solange diese Frage nicht abschließend geklårt ist, wird auf eine<br />

Ønderung der nachfolgenden Ausfçhrungen – soweit es um die<br />

Beurteilung außerbetrieblicher Tåtigkeitsståtten als regelmåßige<br />

Arbeitsståtte geht – verzichtet.<br />

Sobald diese Frage innerhalb der Finanzverwaltung geklårt ist,<br />

unterrichten wir Sie durch unseren Aktuellen Informationsdienst<br />

(siehe Benutzerhinweise auf S. IV).<br />

b) Mægliche weitere Rechtsprechungsånderungen<br />

Mit weiteren Rechtsprechungsånderungen muss gerechnet werden,<br />

insbesondere zu nachstehenden Fragen (siehe dazu z.B.<br />

Fissenewert, frçherer wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bun<strong>des</strong>finanzhof,<br />

in DB Beilage 6/2006 zu Heft 39/2006 S. 32).<br />

Sollten sich Ønderungen ergeben, unterrichten wir Sie durch unseren<br />

Aktuellen Informationsdienst (siehe Benutzerhinweise auf<br />

S. IV).<br />

2203<br />

aa) Treffpunktfahrten<br />

Gerechnet wird mit der Aufgabe der Rechtsprechung zu sog. 2204<br />

Treffpunktfahrten bei Arbeitnehmern mit Auswårtståtigkeiten,<br />

die vom Bun<strong>des</strong>finanzhof bisher als „normale“ Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsståtte angesehen werden (d.h.<br />

Abzugsbeschrånkung auf die geringere Entfernungspauschale);<br />

siehe dazu ausfçhrlich „<strong>ABC</strong> <strong>des</strong> Lohnbç<strong>ros</strong> 2007“ Rz. 2260 ff.<br />

Gegen diese Rechtsprechung wird eingewendet, dass diese<br />

Fahrten in voller Hæhe berçcksichtigt werden mçssten, weil der<br />

Treffpunkt keine regelmåßige Arbeitsståtte (d.h. Einrichtung <strong>des</strong><br />

Arbeitgebers) sein kann.<br />

Die Finanzverwaltung hat jedoch schon „im Vorgriff“ auf eine<br />

mægliche Rechtsprechungsånderung die bisherige BFH-

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