ABC des Lohnbu¨ ros 2009 - Stollfuß Medien
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Reisekosten: Allgemeine Grundsåtze<br />
b) Wegfall der Dreimonatsregelung 2226<br />
11. Auswårtige Tåtigkeitsståtte als regelmåßige Arbeitsståtte 2227<br />
12. Ausbildungseinrichtungen als regelmåßige Arbeitsståtte 2228<br />
13. Verbindung mit Privataufenthalt 2229<br />
a) Unmittelbarer Anlass bei „echten“ Auswårtståtigkeiten 2229<br />
b) Aufteilung der Flugkosten usw. 2230<br />
c) Mittelbarer Anlass bei Gruppeninformations- oder Studienreisen<br />
2231<br />
14. Private Unterbrechungen 2232<br />
15. Arbeitslohn 2233<br />
a) Allgemeines 2233<br />
b) Einheitlich zu beurteilende Reisen 2234<br />
c) Gemischt veranlasste Reisen 2235<br />
d) Aufteilung 2236<br />
16. Werbungskostenabzug 2237<br />
a) Allgemeines 2237<br />
b) Sprachkurse 2238<br />
c) Gruppeninformations- und Studienreisen, Kongresse 2239<br />
d) Rechtsprechungsånderung? 2240<br />
17. Mitnahme <strong>des</strong> Ehegatten 2241<br />
a) „Echte“ Dienstreisen 2242<br />
b) Studienreisen, Kongressreisen u.Ø. 2243<br />
18. Abgrenzung zu Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsståtte<br />
und Familienheimfahrten 2244<br />
19. Dienstreise 2245<br />
a) Begriff 2245<br />
b) Regelmåßige Arbeitsståtte im Betrieb vorhanden 2246<br />
c) Keine regelmåßige Arbeitsståtte im Betrieb vorhanden 2247<br />
20. Fahrtåtigkeit 2248<br />
a) Begriff 2248<br />
b) Regelmåßige Arbeitsståtte im Betrieb vorhanden 2249<br />
c) Keine regelmåßige Arbeitsståtte im Betrieb vorhanden 2250<br />
d) Seeleute und Binnenschiffer 2251<br />
21. Einsatzwechseltåtigkeit 2252<br />
a) Begriff 2252<br />
b) Regelmåßige Arbeitsståtte im Betrieb vorhanden 2253<br />
c) Keine regelmåßige Arbeitsståtte im Betrieb vorhanden 2254<br />
d) Einsatzwechseltåtigkeit mit Ûbernachtung 2255<br />
e) Weitråumiges Arbeitsgebiet 2256<br />
22. Nachweise 2257<br />
23. Lohnsteuerabzug von Arbeitgeberleistungen 2258<br />
a) Zusammenfassung der Erstattungsarten 2258<br />
b) Sonstige Bezçge 2259<br />
c) Pauschalbesteuerung von Vergçtungen fçr Verpflegungsmehraufwendungen<br />
2260<br />
d) Zeitpunkt der Versteuerung 2261<br />
24. Vorsteuerabzug 2262<br />
25. Sozialversicherung 2263<br />
1. Allgemeines<br />
a) Ûbersicht<br />
2202 Vorbemerkung:<br />
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist besonders die Abgrenzung<br />
von Auswårtståtigkeiten gegençber Tåtigkeiten an einer<br />
regelmåßigen Arbeitsståtte, weil bei letzteren Wege zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsståtte nur mit der Entfernungspauschale<br />
berçcksichtigt werden kænnen. Ob diese Kçrzung verfassungsgemåß<br />
ist, war lange zweifelhaft. Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />
hat mit Urteil vom 9.12.2008 – 2 BvL 1/07 u. a. –, juris,<br />
entschieden, dass die Kçrzung der Entfernungspauschale um die<br />
ersten 20 Entfernungskilometer verfassungswidrig ist. Bis zu<br />
einer endgçltigen gesetzlichen Neuregelung sind Wege zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsståtte rçckwirkend ab 1.1.2007 wieder ab<br />
dem 1. Entfernungskilometer zu berçcksichtigen.<br />
Unter diesem Stichwort werden zur besseren Ûbersicht nur die<br />
Begriffe und die allgemeinen Grundsåtze fçr den steuerfreien Arbeitgeberersatz<br />
bei Auswårtståtigkeiten von Arbeitnehmern<br />
durch den Arbeitgeber erlåutert. Nåheres çber Hæhe und Dauer<br />
der erstattungsfåhigen Betråge ist unter dem Stichwort fi Reisekosten:<br />
Erstattungen Rz. 2264 zu finden.<br />
Der nunmehr sowohl vom Bun<strong>des</strong>finanzhof als auch von der Finanzverwaltung<br />
verwendete einheitliche Begriff „Auswårtståtigkeit“<br />
(R 9.4 Abs. 2 LStR) umfasst, auch wenn der Gesetz-<br />
542<br />
keine Sozialversicherungspflicht = 1<br />
Sozialversicherungspflicht = 0<br />
geber noch an der bisherigen Differenzierung festhålt (§ 4 Abs. 5<br />
Satz 1 Nr. 5 Såtze 2 und 3 EStG),<br />
– Dienstreisen (fi Rz. 2245),<br />
– Fahrtåtigkeit (fi Rz. 2248) und<br />
– Einsatzwechseltåtigkeit (fi Rz. 2252),<br />
nicht dagegen die doppelte Haushaltsfçhrung (fi Doppelte<br />
Haushaltsfçhrung: Allgemeines Rz. 812). Nach der neueren<br />
Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofs fållt auch die Tåtigkeit<br />
von Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltåtigkeit, die am Arbeitsort<br />
çbernachten, nicht mehr unter die doppelte Haushaltsfçhrung<br />
(fi Doppelte Haushaltsfçhrung: Allgemeines<br />
Rz. 812). Fçr diesen Personenkreis gelten damit ausschließlich<br />
die Grundsåtze fçr Auswårtståtigkeiten.<br />
Der Bun<strong>des</strong>finanzhof hat vor allem ab dem Jahr 2005 seine<br />
Rechtsprechung zum steuerlichen Reisekostenrecht grundlegend<br />
geåndert, so z.B. zum Begriff „regelmåßige Arbeitsståtte“. Ziel ist<br />
eine Angleichung und mæglichst gleichmåßige steuerliche Behandlung<br />
der unterschiedlichen Fallgruppen von Auswårtståtigkeiten.<br />
In den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 hat die Finanzverwaltung<br />
weitgehend die neuen Rechtsprechungsgrundsåtze<br />
çbernommen.<br />
In einem wichtigen Punkt ist sie jedoch u.E. davon abgewichen:<br />
So werden nach R 9.4 Abs. 3 Satz 1 LStR i.V.m. H 9.4 (Regelmåßige<br />
Arbeitsståtte) LStH als regelmåßige Arbeitsståtte<br />
nicht nur der Betrieb oder andere Einrichtungen <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />
(z.B. eine Zweigstelle) angesehen, sondern auch außerbetriebliche<br />
Tåtigkeitsståtten z.B. bei Leiharbeitnehmern<br />
(Einzelheiten fi Rz. 2216). Diese Regelung hat der Bun<strong>des</strong>finanzhof<br />
abgelehnt (Urteil vom 10.7.2008, BFH/NV 2008<br />
S. 1923): Danach stellt die betriebliche Einrichtung eines Kunden<br />
<strong>des</strong> Arbeitgebers auch dann keine (ggf. weitere) regelmåßige<br />
Arbeitsståtte dar, wenn ein Arbeitnehmer dort långerfristig<br />
eingesetzt ist. Der Arbeitnehmer habe in solchen Fållen<br />
regelmåßig keine Mæglichkeit, seine Wegekosten etwa durch<br />
einen Abzug an den Tåtigkeitsort gering zu halten. Eine Abzugsbeschrånkung<br />
der Wegekosten auf die Entfernungspauschale sei<br />
daher nicht zulåssig.<br />
Es wird zurzeit auf Bun<strong>des</strong>ebene erærtert, ob dieses Urteil çber<br />
den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein angewendet oder<br />
ein sog. Nichtanwendungserlass herausgegeben werden soll.<br />
Solange diese Frage nicht abschließend geklårt ist, wird auf eine<br />
Ønderung der nachfolgenden Ausfçhrungen – soweit es um die<br />
Beurteilung außerbetrieblicher Tåtigkeitsståtten als regelmåßige<br />
Arbeitsståtte geht – verzichtet.<br />
Sobald diese Frage innerhalb der Finanzverwaltung geklårt ist,<br />
unterrichten wir Sie durch unseren Aktuellen Informationsdienst<br />
(siehe Benutzerhinweise auf S. IV).<br />
b) Mægliche weitere Rechtsprechungsånderungen<br />
Mit weiteren Rechtsprechungsånderungen muss gerechnet werden,<br />
insbesondere zu nachstehenden Fragen (siehe dazu z.B.<br />
Fissenewert, frçherer wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bun<strong>des</strong>finanzhof,<br />
in DB Beilage 6/2006 zu Heft 39/2006 S. 32).<br />
Sollten sich Ønderungen ergeben, unterrichten wir Sie durch unseren<br />
Aktuellen Informationsdienst (siehe Benutzerhinweise auf<br />
S. IV).<br />
2203<br />
aa) Treffpunktfahrten<br />
Gerechnet wird mit der Aufgabe der Rechtsprechung zu sog. 2204<br />
Treffpunktfahrten bei Arbeitnehmern mit Auswårtståtigkeiten,<br />
die vom Bun<strong>des</strong>finanzhof bisher als „normale“ Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsståtte angesehen werden (d.h.<br />
Abzugsbeschrånkung auf die geringere Entfernungspauschale);<br />
siehe dazu ausfçhrlich „<strong>ABC</strong> <strong>des</strong> Lohnbç<strong>ros</strong> 2007“ Rz. 2260 ff.<br />
Gegen diese Rechtsprechung wird eingewendet, dass diese<br />
Fahrten in voller Hæhe berçcksichtigt werden mçssten, weil der<br />
Treffpunkt keine regelmåßige Arbeitsståtte (d.h. Einrichtung <strong>des</strong><br />
Arbeitgebers) sein kann.<br />
Die Finanzverwaltung hat jedoch schon „im Vorgriff“ auf eine<br />
mægliche Rechtsprechungsånderung die bisherige BFH-