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ABC des Lohnbu¨ ros 2009 - Stollfuß Medien

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Reisekosten: Allgemeine Grundsåtze<br />

vornehmen, sofern nicht – wie seit 1997 bei der Erstattung von<br />

Verpflegungsmehraufwendungen – eine Pauschalierung der<br />

Lohnsteuer in Betracht kommt. Zahlt ein Dritter Vergçtungen fçr<br />

Auswårtståtigkeiten und ist der Arbeitgeber nicht zum Lohnsteuerabzug<br />

verpflichtet (fi Lohnzahlung durch Dritte Rz. 1805),<br />

muss der Arbeitnehmer den steuerpflichtigen Teilbetrag ggf. in<br />

seiner Einkommensteuererklårung angeben.<br />

Beispiel:<br />

Der Såchsische Gemeindeunfallversicherungsverband zahlt auf der<br />

Grundlage seiner Satzung den Teilnehmern von Ausbildungslehrgången<br />

Reisekostenvergçtungen.<br />

Nach § 3 Nr. 13 EStG ist nicht der gesamte Betrag steuerfrei. Da die steuerpflichtigen<br />

Anteile nicht fçr eine Arbeitsleistung gezahlt werden, unterliegen<br />

sie nicht dem Lohnsteuerabzug <strong>des</strong> Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer<br />

hat diese Einnahmen als nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfene Einnahmen<br />

aus nichtselbståndiger Tåtigkeit in der Einkommensteuererklårung<br />

anzugeben.<br />

Die Hæhe der steuerpflichtigen Anteile ist durch eine Bescheinigung <strong>des</strong><br />

Såchsischen Gemeindeunfallversicherungsverbands nachzuweisen. Eine<br />

Mitteilungspflicht <strong>des</strong> Såchsischen Gemeindeunfallversicherungsverbands<br />

besteht nicht.<br />

Nicht zu den erstattungsfåhigen Aufwendungen gehæren dagegen<br />

grundsåtzlich Aufwendungen fçr Bekleidung, Koffer und<br />

andere Reiseausrçstung, selbst wenn diese Gegenstånde aus<br />

Anlass einer Auswårtståtigkeit angeschafft worden sind (R 9.4<br />

Abs. 1 Satz 5 LStR).<br />

5. Reisekostenbegriff<br />

2209 Vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden kænnen Reisekosten<br />

(das sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Ûbernachtungskosten<br />

und Reisenebenkosten), wenn diese durch eine<br />

so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswårtståtigkeit<br />

<strong>des</strong> Arbeitnehmers entstehen (R 9.4 Abs. 1 Satz 1 LStR).<br />

Zur beruflichen Veranlassung siehe fi Rz. 2222.<br />

2210<br />

6. Ortsgebundene regelmåßige Arbeitsståtte<br />

a) Neue Rechtsprechung<br />

In seinen grundlegenden Urteilen vom 11.5.2005, BStBl II 2005<br />

S. 782 ff. (zuletzt noch einmal beståtigt durch Urteil vom<br />

10.7.2008, BFH/NV 2008 S. 1923) hat der Bun<strong>des</strong>finanzhof nicht<br />

nur den Begriff „regelmåßige Arbeitsståtte“ <strong>des</strong> § 9 Abs. 2<br />

Satz 2 EStG erheblich erweitert. Er hat auch entschieden, dass<br />

die Auslegung dieses Begriffs gleichbedeutend ist mit dem in § 4<br />

Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG verwendeten Begriff „Tåtigkeitsmittelpunkt“.<br />

Ob und ggf. wo der Arbeitnehmer seine „regelmåßige<br />

Arbeitsståtte“ bzw. seinen „Tåtigkeitsmittelpunkt“ hat,<br />

ist daher fçr die Frage, ob<br />

– die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsståtte den Abzugsbeschrånkungen<br />

nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG unterliegen,<br />

d.h. Abzug nur in Hæhe der niedrigeren Entfernungspauschale,<br />

oder<br />

– ob der Arbeitnehmer eine „begçnstigte Auswårtståtigkeit“<br />

(Dienstreise, Einsatzwechseltåtigkeit, Fahrtåtigkeit) ausçbt<br />

und <strong>des</strong>halb nicht nur die Fahrtkosten in voller Hæhe bzw.<br />

mit dem pauschalen km-Satz von 0,30 e absetzen, sondern<br />

auch die gesetzlichen Verpflegungspauschalen in Anspruch<br />

nehmen kann,<br />

nach denselben Regeln zu beurteilen.sind.<br />

Bedeutung hat die neue Rechtsprechung ferner fçr die Besteuerung<br />

<strong>des</strong> geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen<br />

Ûberlassung eines Firmenwagens fçr Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsståtte: Ist der Betriebssitz oder eine andere<br />

Einrichtung <strong>des</strong> Arbeitgebers als „regelmåßige Arbeitsståtte“<br />

anzusehen, sind diese Fahrten nach den allgemeinen Grundsåtzen<br />

(ggf. Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, 0,03 %-Regelung)<br />

als Arbeitslohn zu versteuern (BFH, Urteile vom 4.4.2008,<br />

BStBl II 2008 S. 887 und 890).<br />

Der Bun<strong>des</strong>finanzhof hat in den o.g. Urteilen vom 11.5.2005<br />

darçber hinaus entschieden, dass es fçr die Berechnung der Abwesenheitszeiten<br />

fçr den Ansatz der gesetzlichen Verpflegungspauschalen<br />

nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG bei allen<br />

Formen von „Auswårtståtigkeiten“ immer auf die Ab-<br />

544<br />

keine Sozialversicherungspflicht = 1<br />

Sozialversicherungspflicht = 0<br />

wesenheit von der Wohnung und der regelmåßigen Arbeitsståtte<br />

ankommt (frçher war dies nur bei Dienstreisen der Fall).<br />

Bei Einsatzwechseltåtigkeit und Fahrtåtigkeit zåhlte dagegen allein<br />

die Abwesenheit von der Wohnung, selbst wenn der Betrieb<br />

regelmåßig aufgesucht wurde, z.B. um einen Bus abzuholen oder<br />

von dort mit dem Firmenwagen zu einer Baustelle zu fahren.<br />

Die Finanzverwaltung hat sich in den Lohnsteuer-Richtlinien<br />

2008, die in allen Fållen ab dem 1.1.2008 zu beachten sind (eine<br />

Ausnahme låsst die Finanzverwaltung bisher auf Grund neuer<br />

BFH-Rechtsprechung lediglich fçr den Wegfall der Dreimonatsfrist<br />

der R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2005 zu, siehe OFD Rheinland,<br />

Verfçgung vom 13.10.2008, DB 2008 S. 2334), dieser Rechtsprechung<br />

angeschlossen. Das BMF-Schreiben vom 26.10.2005,<br />

BStBl I 2005 S. 960, wonach die neuen Grundsåtze nicht fçr<br />

Dienstreisen und Fahrtåtigkeit gelten sollten, ist damit çberholt.<br />

b) Begriff „regelmåßige Arbeitsståtte“<br />

aa) Begriff nach R 9.4 Abs. 3 LStR<br />

R 9.4 Abs. 3 LStR umschreibt den Begriff „regelmåßige Arbeitsståtte“<br />

in Anlehnung an die neuere BFH-Rechtsprechung wie<br />

folgt:<br />

„Regelmåßige Arbeitsståtte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft<br />

angelegten beruflichen Tåtigkeit <strong>des</strong> Arbeitnehmers, unabhångig davon,<br />

ob es sich um eine Einrichtung <strong>des</strong> Arbeitgebers handelt. Regelmåßige<br />

Arbeitsståtte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche<br />

Einrichtung <strong>des</strong> Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet<br />

ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht.<br />

Nicht maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tåtigkeit. Von einer regelmåßigen<br />

Arbeitsståtte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr<br />

an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird. Bei einer vorçbergehenden<br />

Auswårtståtigkeit (z.B. befristete Abordnung) an einer anderen<br />

betrieblichen Einrichtung <strong>des</strong> Arbeitgebers oder eines verbundenen<br />

Unternehmens wird diese nicht zur regelmåßigen Arbeitsståtte.“<br />

Ein Arbeitnehmer kann auch mehrere regelmåßige Arbeitsståtten<br />

haben, wenn er sie nicht nur gelegentlich, sondern mit<br />

einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht (fi Rz. 2221).<br />

Bei der Prçfung der Frage, ob und ggf. wo ein Arbeitnehmer<br />

eine regelmåßige Arbeitsståtte hat, sind die Ûberlegungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofs insbesondere zu der Mæglichkeit eines<br />

Umzugs an den Arbeitsort zu berçcksichtigen, die er zuletzt<br />

nochmals im Urteil vom 10.7.2008, BFH/NV 2008 S. 1923, wie<br />

folgt zusammengefasst hat:<br />

„Als Werbungskosten abziehbar sind såmtliche Aufwendungen, die beruflich<br />

veranlasst sind. Hierzu gehæren auch Fahrt- bzw. Mobilitåtskosten. Sie<br />

sind grundsåtzlich gemåß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tatsåchlicher Hæhe zu<br />

berçcksichtigen.<br />

Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Lastengleichheit<br />

hat sich der Gesetzgeber dafçr entschieden, im Einkommensteuerrecht<br />

die objektive finanzielle Leistungsfåhigkeit nach dem Saldo aus<br />

2211<br />

den Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen Erwerbsaufwendungen<br />

andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip). Auch<br />

Kosten fçr die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsståtte sind nach Auffassung<br />

<strong>des</strong> Senats beruflich veranlasst und damit Erwerbsaufwendungen.<br />

Das objektive Nettoprinzip erfuhr allerdings durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4<br />

EStG a.F. insoweit eine Einschrånkung, als die Fahrtkosten zwischen<br />

Wohnung und (regelmåßiger) Arbeitsståtte nicht im tatsåchlichen Umfang<br />

steuerlich abziehbar waren, sondern nur nach Maßgabe einer Entfernungspauschale.<br />

Diese Begrenzung ist nach Ansicht <strong>des</strong> Senats im<br />

Grundsatz sachlich gerechtfertigt. Denn liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit<br />

angelegte (regelmåßige) Arbeitsståtte vor, so kann sich der Arbeitnehmer<br />

in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen<br />

und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Dies kann<br />

etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung æffentlicher<br />

Verkehrsmittel und ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme<br />

geschehen. Fçr diesen Grundfall erweist sich die Regelung <strong>des</strong> § 9 Abs. 1<br />

Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom<br />

objektiven Nettoprinzip.<br />

Liegt jedoch keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmåßige)<br />

Arbeitsståtte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten<br />

Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit<br />

beruflich veranlasster Mobilitåtskosten gemåß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG<br />

sachlich nicht gerechtfertigt. Dies ist insbesondere bei Auswårtståtigkeiten<br />

der Fall (zuletzt BFH, Urteil vom 10.4.2008, BStBl II 2008 S. 825, betr. eine<br />

långerfristige Fortbildungsmaßnahme). Ein auswårts tåtiger Arbeitnehmer<br />

hat typischerweise nicht die vorgezeichneten Mæglichkeiten, seine Wegekosten<br />

gering zu halten, insbesondere scheidet ein Familienumzug an die<br />

Tåtigkeitsståtte aus. Entsprechen<strong>des</strong> trifft auf einen Arbeitnehmer zu, der

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