ABC des Lohnbu¨ ros 2009 - Stollfuß Medien
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Reisekosten: Allgemeine Grundsåtze<br />
vornehmen, sofern nicht – wie seit 1997 bei der Erstattung von<br />
Verpflegungsmehraufwendungen – eine Pauschalierung der<br />
Lohnsteuer in Betracht kommt. Zahlt ein Dritter Vergçtungen fçr<br />
Auswårtståtigkeiten und ist der Arbeitgeber nicht zum Lohnsteuerabzug<br />
verpflichtet (fi Lohnzahlung durch Dritte Rz. 1805),<br />
muss der Arbeitnehmer den steuerpflichtigen Teilbetrag ggf. in<br />
seiner Einkommensteuererklårung angeben.<br />
Beispiel:<br />
Der Såchsische Gemeindeunfallversicherungsverband zahlt auf der<br />
Grundlage seiner Satzung den Teilnehmern von Ausbildungslehrgången<br />
Reisekostenvergçtungen.<br />
Nach § 3 Nr. 13 EStG ist nicht der gesamte Betrag steuerfrei. Da die steuerpflichtigen<br />
Anteile nicht fçr eine Arbeitsleistung gezahlt werden, unterliegen<br />
sie nicht dem Lohnsteuerabzug <strong>des</strong> Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer<br />
hat diese Einnahmen als nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfene Einnahmen<br />
aus nichtselbståndiger Tåtigkeit in der Einkommensteuererklårung<br />
anzugeben.<br />
Die Hæhe der steuerpflichtigen Anteile ist durch eine Bescheinigung <strong>des</strong><br />
Såchsischen Gemeindeunfallversicherungsverbands nachzuweisen. Eine<br />
Mitteilungspflicht <strong>des</strong> Såchsischen Gemeindeunfallversicherungsverbands<br />
besteht nicht.<br />
Nicht zu den erstattungsfåhigen Aufwendungen gehæren dagegen<br />
grundsåtzlich Aufwendungen fçr Bekleidung, Koffer und<br />
andere Reiseausrçstung, selbst wenn diese Gegenstånde aus<br />
Anlass einer Auswårtståtigkeit angeschafft worden sind (R 9.4<br />
Abs. 1 Satz 5 LStR).<br />
5. Reisekostenbegriff<br />
2209 Vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden kænnen Reisekosten<br />
(das sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Ûbernachtungskosten<br />
und Reisenebenkosten), wenn diese durch eine<br />
so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswårtståtigkeit<br />
<strong>des</strong> Arbeitnehmers entstehen (R 9.4 Abs. 1 Satz 1 LStR).<br />
Zur beruflichen Veranlassung siehe fi Rz. 2222.<br />
2210<br />
6. Ortsgebundene regelmåßige Arbeitsståtte<br />
a) Neue Rechtsprechung<br />
In seinen grundlegenden Urteilen vom 11.5.2005, BStBl II 2005<br />
S. 782 ff. (zuletzt noch einmal beståtigt durch Urteil vom<br />
10.7.2008, BFH/NV 2008 S. 1923) hat der Bun<strong>des</strong>finanzhof nicht<br />
nur den Begriff „regelmåßige Arbeitsståtte“ <strong>des</strong> § 9 Abs. 2<br />
Satz 2 EStG erheblich erweitert. Er hat auch entschieden, dass<br />
die Auslegung dieses Begriffs gleichbedeutend ist mit dem in § 4<br />
Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG verwendeten Begriff „Tåtigkeitsmittelpunkt“.<br />
Ob und ggf. wo der Arbeitnehmer seine „regelmåßige<br />
Arbeitsståtte“ bzw. seinen „Tåtigkeitsmittelpunkt“ hat,<br />
ist daher fçr die Frage, ob<br />
– die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsståtte den Abzugsbeschrånkungen<br />
nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG unterliegen,<br />
d.h. Abzug nur in Hæhe der niedrigeren Entfernungspauschale,<br />
oder<br />
– ob der Arbeitnehmer eine „begçnstigte Auswårtståtigkeit“<br />
(Dienstreise, Einsatzwechseltåtigkeit, Fahrtåtigkeit) ausçbt<br />
und <strong>des</strong>halb nicht nur die Fahrtkosten in voller Hæhe bzw.<br />
mit dem pauschalen km-Satz von 0,30 e absetzen, sondern<br />
auch die gesetzlichen Verpflegungspauschalen in Anspruch<br />
nehmen kann,<br />
nach denselben Regeln zu beurteilen.sind.<br />
Bedeutung hat die neue Rechtsprechung ferner fçr die Besteuerung<br />
<strong>des</strong> geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen<br />
Ûberlassung eines Firmenwagens fçr Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsståtte: Ist der Betriebssitz oder eine andere<br />
Einrichtung <strong>des</strong> Arbeitgebers als „regelmåßige Arbeitsståtte“<br />
anzusehen, sind diese Fahrten nach den allgemeinen Grundsåtzen<br />
(ggf. Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, 0,03 %-Regelung)<br />
als Arbeitslohn zu versteuern (BFH, Urteile vom 4.4.2008,<br />
BStBl II 2008 S. 887 und 890).<br />
Der Bun<strong>des</strong>finanzhof hat in den o.g. Urteilen vom 11.5.2005<br />
darçber hinaus entschieden, dass es fçr die Berechnung der Abwesenheitszeiten<br />
fçr den Ansatz der gesetzlichen Verpflegungspauschalen<br />
nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG bei allen<br />
Formen von „Auswårtståtigkeiten“ immer auf die Ab-<br />
544<br />
keine Sozialversicherungspflicht = 1<br />
Sozialversicherungspflicht = 0<br />
wesenheit von der Wohnung und der regelmåßigen Arbeitsståtte<br />
ankommt (frçher war dies nur bei Dienstreisen der Fall).<br />
Bei Einsatzwechseltåtigkeit und Fahrtåtigkeit zåhlte dagegen allein<br />
die Abwesenheit von der Wohnung, selbst wenn der Betrieb<br />
regelmåßig aufgesucht wurde, z.B. um einen Bus abzuholen oder<br />
von dort mit dem Firmenwagen zu einer Baustelle zu fahren.<br />
Die Finanzverwaltung hat sich in den Lohnsteuer-Richtlinien<br />
2008, die in allen Fållen ab dem 1.1.2008 zu beachten sind (eine<br />
Ausnahme låsst die Finanzverwaltung bisher auf Grund neuer<br />
BFH-Rechtsprechung lediglich fçr den Wegfall der Dreimonatsfrist<br />
der R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2005 zu, siehe OFD Rheinland,<br />
Verfçgung vom 13.10.2008, DB 2008 S. 2334), dieser Rechtsprechung<br />
angeschlossen. Das BMF-Schreiben vom 26.10.2005,<br />
BStBl I 2005 S. 960, wonach die neuen Grundsåtze nicht fçr<br />
Dienstreisen und Fahrtåtigkeit gelten sollten, ist damit çberholt.<br />
b) Begriff „regelmåßige Arbeitsståtte“<br />
aa) Begriff nach R 9.4 Abs. 3 LStR<br />
R 9.4 Abs. 3 LStR umschreibt den Begriff „regelmåßige Arbeitsståtte“<br />
in Anlehnung an die neuere BFH-Rechtsprechung wie<br />
folgt:<br />
„Regelmåßige Arbeitsståtte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft<br />
angelegten beruflichen Tåtigkeit <strong>des</strong> Arbeitnehmers, unabhångig davon,<br />
ob es sich um eine Einrichtung <strong>des</strong> Arbeitgebers handelt. Regelmåßige<br />
Arbeitsståtte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche<br />
Einrichtung <strong>des</strong> Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet<br />
ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht.<br />
Nicht maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tåtigkeit. Von einer regelmåßigen<br />
Arbeitsståtte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung<br />
<strong>des</strong> Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr<br />
an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird. Bei einer vorçbergehenden<br />
Auswårtståtigkeit (z.B. befristete Abordnung) an einer anderen<br />
betrieblichen Einrichtung <strong>des</strong> Arbeitgebers oder eines verbundenen<br />
Unternehmens wird diese nicht zur regelmåßigen Arbeitsståtte.“<br />
Ein Arbeitnehmer kann auch mehrere regelmåßige Arbeitsståtten<br />
haben, wenn er sie nicht nur gelegentlich, sondern mit<br />
einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht (fi Rz. 2221).<br />
Bei der Prçfung der Frage, ob und ggf. wo ein Arbeitnehmer<br />
eine regelmåßige Arbeitsståtte hat, sind die Ûberlegungen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofs insbesondere zu der Mæglichkeit eines<br />
Umzugs an den Arbeitsort zu berçcksichtigen, die er zuletzt<br />
nochmals im Urteil vom 10.7.2008, BFH/NV 2008 S. 1923, wie<br />
folgt zusammengefasst hat:<br />
„Als Werbungskosten abziehbar sind såmtliche Aufwendungen, die beruflich<br />
veranlasst sind. Hierzu gehæren auch Fahrt- bzw. Mobilitåtskosten. Sie<br />
sind grundsåtzlich gemåß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tatsåchlicher Hæhe zu<br />
berçcksichtigen.<br />
Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Lastengleichheit<br />
hat sich der Gesetzgeber dafçr entschieden, im Einkommensteuerrecht<br />
die objektive finanzielle Leistungsfåhigkeit nach dem Saldo aus<br />
2211<br />
den Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen Erwerbsaufwendungen<br />
andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip). Auch<br />
Kosten fçr die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsståtte sind nach Auffassung<br />
<strong>des</strong> Senats beruflich veranlasst und damit Erwerbsaufwendungen.<br />
Das objektive Nettoprinzip erfuhr allerdings durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4<br />
EStG a.F. insoweit eine Einschrånkung, als die Fahrtkosten zwischen<br />
Wohnung und (regelmåßiger) Arbeitsståtte nicht im tatsåchlichen Umfang<br />
steuerlich abziehbar waren, sondern nur nach Maßgabe einer Entfernungspauschale.<br />
Diese Begrenzung ist nach Ansicht <strong>des</strong> Senats im<br />
Grundsatz sachlich gerechtfertigt. Denn liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit<br />
angelegte (regelmåßige) Arbeitsståtte vor, so kann sich der Arbeitnehmer<br />
in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen<br />
und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Dies kann<br />
etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung æffentlicher<br />
Verkehrsmittel und ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme<br />
geschehen. Fçr diesen Grundfall erweist sich die Regelung <strong>des</strong> § 9 Abs. 1<br />
Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom<br />
objektiven Nettoprinzip.<br />
Liegt jedoch keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmåßige)<br />
Arbeitsståtte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten<br />
Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit<br />
beruflich veranlasster Mobilitåtskosten gemåß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG<br />
sachlich nicht gerechtfertigt. Dies ist insbesondere bei Auswårtståtigkeiten<br />
der Fall (zuletzt BFH, Urteil vom 10.4.2008, BStBl II 2008 S. 825, betr. eine<br />
långerfristige Fortbildungsmaßnahme). Ein auswårts tåtiger Arbeitnehmer<br />
hat typischerweise nicht die vorgezeichneten Mæglichkeiten, seine Wegekosten<br />
gering zu halten, insbesondere scheidet ein Familienumzug an die<br />
Tåtigkeitsståtte aus. Entsprechen<strong>des</strong> trifft auf einen Arbeitnehmer zu, der