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ABC des Lohnbu¨ ros 2009 - Stollfuß Medien

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3 = keine Lohnsteuerpflicht<br />

2 = Lohnsteuerpflicht Reisekosten: Allgemeine Grundsåtze<br />

rein betriebsfunktionaler Reise-Bestandteile (z.B. fçr die Zurverfçgungstellung<br />

von Tagungsråumen nebst Ausstattung, Tagungsunterlagen<br />

und Referenten) sind von vornherein kein steuerpflichtiger<br />

Arbeitslohn.<br />

Auf der anderen Seite sind die Kosten solcher Reise-Bestandteile<br />

vollumfånglich als Arbeitslohn zu erfassen, die sich – isoliert betrachtet<br />

– als geldwerter Vorteil erweisen. Hierzu gehæren z.B. die<br />

Kosten fçr das touristische Programm, Ausflçge, das Spiel- und<br />

Sportprogramm sowie gemeinsame Feiern und Unterhaltung.<br />

l Schåtzungsweise Aufteilung<br />

Die Kosten, die sich nicht den vorgenannten Bereichen zuordnen<br />

lassen, sind grundsåtzlich im Wege sachgerechter Schåtzung<br />

(§ 162 AO 1977) aufzuteilen:<br />

Hierbei handelt es sich insbesondere um die Kosten fçr die<br />

Befærderung (Flug- bzw. Fahrtkosten, Transfers), die Hotelunterbringung,<br />

die Verpflegung sowie weitere, nicht direkt zuzuordnende<br />

Kosten der Reise (z.B. fçr Vorreisen, Kommunikation<br />

und Versand, allgemeine Betreuung, Organisation).<br />

Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist grundsåtzlich das<br />

Verhåltnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem die Reise-<br />

Bestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen<br />

Grçnden durchgefçhrten Reise-Bestandteilen stehen.<br />

Gegebenenfalls kann eine Aufteilung zu je 50 % vorgenommen<br />

werden.<br />

Fçr die vom Arbeitgeber getragenen Verpflegungskosten sind<br />

die gesetzlichen Verpflegungspauschalen zu beachten, die nach<br />

dem o.g. Aufteilungsmaßstab aufzuteilen sind (ggf. 50 %). Wenn<br />

der Arbeitgeber die tatsåchlichen Verpflegungskosten erstattet<br />

(z.B. bei Hotelaufenthalt mit Vollpension), stellt der darçber hinausgehende<br />

Teilbetrag immer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.<br />

Beispiel:<br />

Firma A hat von Mittwoch bis Sonntag eine Jahrestagung ihrer Außendienste<br />

in einem Hotel in Portugal veranstaltet. Das Programm enthielt<br />

zahlreiche Fachvortråge, aber auch Stadtbesichtigungen sowie Sport- und<br />

Spielprogramme.<br />

Der Bun<strong>des</strong>finanzhof hat mit Urteil vom 18.8.2005, BStBl II 2006 S. 30,<br />

entschieden, dass es sich um eine gemischt veranlasste Reise handelt<br />

und <strong>des</strong>halb folgende Aufteilung vorzunehmen ist:<br />

– Soweit die vom Arbeitgeber getragenen Kosten u.a. die Zurverfçgungstellung<br />

der Tagungsråume betreffen, ist kein Arbeitslohn anzunehmen.<br />

– Dagegen sind die Ausflçge sowie das Sport- und Unterhaltungsprogramm<br />

insgesamt als Arbeitslohn zu erfassen.<br />

– Die verbleibenden Kosten (insbesondere fçr Hin- und Rçckflug, Hotel,<br />

Verpflegung) sind 50 : 50 aufzuteilen.<br />

Fçr den steuerfreien Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen sind<br />

dabei die – entsprechend aufzuteilenden – gesetzlichen Verpflegungspauschalen<br />

zu beachten, d.h. fçr Portugal 33 e (Abwesenheit<br />

min<strong>des</strong>tens 24 Stunden). Auf den beruflichen Anteil entfallen<br />

somit 16,50 e. Trågt der Arbeitgeber die gesamten Verpflegungskosten<br />

(etwa beim Hotelaufenthalt mit „all inclusive“), stellt der<br />

Differenzbetrag immer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.<br />

2237<br />

16. Werbungskostenabzug<br />

a) Allgemeines<br />

Soweit der Arbeitgeber die Kosten fçr Auswårtståtigkeiten nicht<br />

nach § 3 Nr. 13 EStG (æffentlicher Dienst) oder § 3 Nr. 16 EStG<br />

(„private Arbeitgeber“) steuerfrei ersetzt, kann sie der Arbeitnehmer<br />

als Werbungskosten absetzen.<br />

Wie auf der Arbeitslohnseite gibt es in der Praxis aber immer<br />

wieder Probleme vor allem bei Auslandsreisen (insbesondere<br />

bei sog. Kongressreisen sowie Sprachkursen im Ausland<br />

oder Gruppeninformations- und Studienreisen), die sowohl<br />

dem beruflichen Bereich als auch der privaten Lebensfçhrung<br />

zugehæren kænnen. Die Reisekosten sind nur dann in voller Hæhe<br />

(d.h. die gesamten Reisekosten fçr Flug, Unterbringung und Verpflegung)<br />

als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar,<br />

wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der<br />

beruflichen Sphåre zuzuordnen ist. Das ist dann der Fall, wenn<br />

– der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde<br />

liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den<br />

Schwerpunkt der Reise bildet, z.B. das Halten eines Vortrags<br />

auf einem Kongress, die Durchfçhrung eines Forschungs-<br />

–<br />

auftrags, das Aufsuchen eines Geschåftspartners oder die<br />

Organisation und Begleitung einer Auslandsreise als Dienstaufgabe<br />

eines Lehrers, selbst wenn solche Reisen in mehr<br />

oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen<br />

genutzt werden,<br />

oder wenn die berufliche Veranlassung nach dem Anlass<br />

der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsåchlichen<br />

Durchfçhrung bei Weitem çberwiegt und die<br />

Befriedigung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung<br />

und Erweiterung <strong>des</strong> allgemeinen Gesichtskreises, nicht ins<br />

Gewicht fållt und nur von untergeordneter Bedeutung ist. Der<br />

private Anteil darf nicht mehr als 10 % betragen, wobei es<br />

sich jedoch nicht um eine starre Grenze handelt (zuletzt BFH,<br />

Urteil vom 22.7.2008, BFH/NV 2008 S. 1837, m.w.N., betr.<br />

einen Apothekerkongress in Meran).<br />

Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nach dem sog. Aufteilungs-<br />

und Abzugsverbot <strong>des</strong> § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar,<br />

soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil (z.B.<br />

Eintrittsgelder oder Kursgebçhren) zu rein beruflichen Veranstaltungen<br />

nach objektiven Maßståben sicher und leicht abgrenzen<br />

låsst (siehe auch OFD Frankfurt, Verfçgung vom<br />

5.9.2007, juris).<br />

Nach der neueren Rechtsprechung steht es dem Abzug einer Bildungsmaßnahme<br />

grundsåtzlich nicht entgegen, wenn sie im<br />

Ausland – dies gilt besonders fçr die Mitgliedstaaten der EU –<br />

stattgefunden hat (zuletzt BFH, Urteil vom 22.7.2008, BFH/NV<br />

2008 S. 1837, m.w.N., betr. einen Apothekerkongress in Meran).<br />

Die Rechtsfrage, ob und inwieweit an dem Aufteilungs- und Abzugsverbot<br />

festgehalten werden kann, liegt dem Großen Senat<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofs zur Entscheidung vor (fi Rz. 2240).<br />

b) Sprachkurse<br />

Fçr die berufliche Veranlassung reicht es aus, wenn der<br />

Sprachkurs auf die besonderen beruflichen/betrieblichen Interessen<br />

<strong>des</strong> Steuerpflichtigen zugeschnitten ist. Benætigt der<br />

Steuerpflichtige zur Ausçbung seines Berufs auch allgemeine<br />

Kenntnisse einer bestimmten Fremdsprache, ist ein Sprachkurs<br />

bereits dann auf die besonderen beruflichen/betrieblichen Interessen<br />

<strong>des</strong> Steuerpflichtigen zugeschnitten, wenn der Sprachkurs<br />

diese Kenntnisse und Fåhigkeiten vermittelt. Anzuerkennen ist<br />

auch ein Sprachlehrgang, der zum Erwerb oder zur Sicherung<br />

eines Arbeitsplatzes erforderlich ist (zuletzt BFH, Urteil vom<br />

10.4.2008, BFH/NV 2008 S. 1356).<br />

Dies gilt allerdings nicht fçr Aufwendungen eines in Deutschland<br />

lebenden Auslånders fçr das Erlernen der deutschen Sprache,<br />

auch wenn sie beruflich mitveranlasst sind (BFH, Urteil vom<br />

15.3.2007, BStBl II 2007 S 814, und Urteil vom 5.7.2007, BFH/NV<br />

2007 S. 2096).<br />

Die Entscheidung, ob in Bezug auf einen Sprachkurs berufsbedingte<br />

Aufwendungen vorliegen, kann nur auf Grund der<br />

Wçrdigung aller Umstånde <strong>des</strong> Einzelfalls getroffen werden. Dies<br />

gilt insbesondere, wenn es sich um einen Sprachkurs handelt, der<br />

nicht am oder in der Nåhe <strong>des</strong> Wohnorts <strong>des</strong> Steuerpflichtigen<br />

stattfindet. Der Bun<strong>des</strong>finanzhof hat in seiner Grundsatzentscheidung<br />

vom 31.7.1980, BStBl II 1980 S. 746, Merkmale<br />

genannt, die im Rahmen der Gesamtwçrdigung als gewichtige<br />

Indizien fçr eine private oder eine berufliche Veranlassung sprechen<br />

kænnen.<br />

Anerkannt hat der Bun<strong>des</strong>finanzhof den Werbungskostenabzug<br />

zuletzt fçr Aufwendungen<br />

– einer Berufsschullehrerin fçr einen Sprachkurs in England, weil dieser<br />

der Vorbereitung auf eine Prçfung diente (Urteil vom 19.12.2005,<br />

BFH/NV 2006 S. 1075);<br />

– eines Wirtschaftsingenieurs fçr einen Sprachlehrgang „English for<br />

Business“ in England (Urteil vom 10.4.2008, BFH/NV 2008 S. 1356).<br />

Abgelehnt hat der Bun<strong>des</strong>finanzhof dagegen den Werbungskostenabzug<br />

zuletzt fçr Aufwendungen<br />

– <strong>des</strong> Schulleiters eines Berufsschulzentrums fçr die Teilnahme an einem<br />

nicht straff organisierten Sprachprogramm in England (Beschluss<br />

vom 16.1.2007, BFH/NV 2007 S. 941);<br />

– eines Bun<strong>des</strong>wehroffiziers fçr einen Englischkurs in Sçdafrika (Urteil<br />

vom 15.3.2007, BFH/NV 2007 S. 1132).<br />

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