ABC des Lohnbu¨ ros 2009 - Stollfuß Medien
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3 = keine Lohnsteuerpflicht<br />
2 = Lohnsteuerpflicht Reisekosten: Allgemeine Grundsåtze<br />
rein betriebsfunktionaler Reise-Bestandteile (z.B. fçr die Zurverfçgungstellung<br />
von Tagungsråumen nebst Ausstattung, Tagungsunterlagen<br />
und Referenten) sind von vornherein kein steuerpflichtiger<br />
Arbeitslohn.<br />
Auf der anderen Seite sind die Kosten solcher Reise-Bestandteile<br />
vollumfånglich als Arbeitslohn zu erfassen, die sich – isoliert betrachtet<br />
– als geldwerter Vorteil erweisen. Hierzu gehæren z.B. die<br />
Kosten fçr das touristische Programm, Ausflçge, das Spiel- und<br />
Sportprogramm sowie gemeinsame Feiern und Unterhaltung.<br />
l Schåtzungsweise Aufteilung<br />
Die Kosten, die sich nicht den vorgenannten Bereichen zuordnen<br />
lassen, sind grundsåtzlich im Wege sachgerechter Schåtzung<br />
(§ 162 AO 1977) aufzuteilen:<br />
Hierbei handelt es sich insbesondere um die Kosten fçr die<br />
Befærderung (Flug- bzw. Fahrtkosten, Transfers), die Hotelunterbringung,<br />
die Verpflegung sowie weitere, nicht direkt zuzuordnende<br />
Kosten der Reise (z.B. fçr Vorreisen, Kommunikation<br />
und Versand, allgemeine Betreuung, Organisation).<br />
Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist grundsåtzlich das<br />
Verhåltnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem die Reise-<br />
Bestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen<br />
Grçnden durchgefçhrten Reise-Bestandteilen stehen.<br />
Gegebenenfalls kann eine Aufteilung zu je 50 % vorgenommen<br />
werden.<br />
Fçr die vom Arbeitgeber getragenen Verpflegungskosten sind<br />
die gesetzlichen Verpflegungspauschalen zu beachten, die nach<br />
dem o.g. Aufteilungsmaßstab aufzuteilen sind (ggf. 50 %). Wenn<br />
der Arbeitgeber die tatsåchlichen Verpflegungskosten erstattet<br />
(z.B. bei Hotelaufenthalt mit Vollpension), stellt der darçber hinausgehende<br />
Teilbetrag immer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.<br />
Beispiel:<br />
Firma A hat von Mittwoch bis Sonntag eine Jahrestagung ihrer Außendienste<br />
in einem Hotel in Portugal veranstaltet. Das Programm enthielt<br />
zahlreiche Fachvortråge, aber auch Stadtbesichtigungen sowie Sport- und<br />
Spielprogramme.<br />
Der Bun<strong>des</strong>finanzhof hat mit Urteil vom 18.8.2005, BStBl II 2006 S. 30,<br />
entschieden, dass es sich um eine gemischt veranlasste Reise handelt<br />
und <strong>des</strong>halb folgende Aufteilung vorzunehmen ist:<br />
– Soweit die vom Arbeitgeber getragenen Kosten u.a. die Zurverfçgungstellung<br />
der Tagungsråume betreffen, ist kein Arbeitslohn anzunehmen.<br />
– Dagegen sind die Ausflçge sowie das Sport- und Unterhaltungsprogramm<br />
insgesamt als Arbeitslohn zu erfassen.<br />
– Die verbleibenden Kosten (insbesondere fçr Hin- und Rçckflug, Hotel,<br />
Verpflegung) sind 50 : 50 aufzuteilen.<br />
Fçr den steuerfreien Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen sind<br />
dabei die – entsprechend aufzuteilenden – gesetzlichen Verpflegungspauschalen<br />
zu beachten, d.h. fçr Portugal 33 e (Abwesenheit<br />
min<strong>des</strong>tens 24 Stunden). Auf den beruflichen Anteil entfallen<br />
somit 16,50 e. Trågt der Arbeitgeber die gesamten Verpflegungskosten<br />
(etwa beim Hotelaufenthalt mit „all inclusive“), stellt der<br />
Differenzbetrag immer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.<br />
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16. Werbungskostenabzug<br />
a) Allgemeines<br />
Soweit der Arbeitgeber die Kosten fçr Auswårtståtigkeiten nicht<br />
nach § 3 Nr. 13 EStG (æffentlicher Dienst) oder § 3 Nr. 16 EStG<br />
(„private Arbeitgeber“) steuerfrei ersetzt, kann sie der Arbeitnehmer<br />
als Werbungskosten absetzen.<br />
Wie auf der Arbeitslohnseite gibt es in der Praxis aber immer<br />
wieder Probleme vor allem bei Auslandsreisen (insbesondere<br />
bei sog. Kongressreisen sowie Sprachkursen im Ausland<br />
oder Gruppeninformations- und Studienreisen), die sowohl<br />
dem beruflichen Bereich als auch der privaten Lebensfçhrung<br />
zugehæren kænnen. Die Reisekosten sind nur dann in voller Hæhe<br />
(d.h. die gesamten Reisekosten fçr Flug, Unterbringung und Verpflegung)<br />
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar,<br />
wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der<br />
beruflichen Sphåre zuzuordnen ist. Das ist dann der Fall, wenn<br />
– der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde<br />
liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den<br />
Schwerpunkt der Reise bildet, z.B. das Halten eines Vortrags<br />
auf einem Kongress, die Durchfçhrung eines Forschungs-<br />
–<br />
auftrags, das Aufsuchen eines Geschåftspartners oder die<br />
Organisation und Begleitung einer Auslandsreise als Dienstaufgabe<br />
eines Lehrers, selbst wenn solche Reisen in mehr<br />
oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen<br />
genutzt werden,<br />
oder wenn die berufliche Veranlassung nach dem Anlass<br />
der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsåchlichen<br />
Durchfçhrung bei Weitem çberwiegt und die<br />
Befriedigung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung<br />
und Erweiterung <strong>des</strong> allgemeinen Gesichtskreises, nicht ins<br />
Gewicht fållt und nur von untergeordneter Bedeutung ist. Der<br />
private Anteil darf nicht mehr als 10 % betragen, wobei es<br />
sich jedoch nicht um eine starre Grenze handelt (zuletzt BFH,<br />
Urteil vom 22.7.2008, BFH/NV 2008 S. 1837, m.w.N., betr.<br />
einen Apothekerkongress in Meran).<br />
Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nach dem sog. Aufteilungs-<br />
und Abzugsverbot <strong>des</strong> § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar,<br />
soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil (z.B.<br />
Eintrittsgelder oder Kursgebçhren) zu rein beruflichen Veranstaltungen<br />
nach objektiven Maßståben sicher und leicht abgrenzen<br />
låsst (siehe auch OFD Frankfurt, Verfçgung vom<br />
5.9.2007, juris).<br />
Nach der neueren Rechtsprechung steht es dem Abzug einer Bildungsmaßnahme<br />
grundsåtzlich nicht entgegen, wenn sie im<br />
Ausland – dies gilt besonders fçr die Mitgliedstaaten der EU –<br />
stattgefunden hat (zuletzt BFH, Urteil vom 22.7.2008, BFH/NV<br />
2008 S. 1837, m.w.N., betr. einen Apothekerkongress in Meran).<br />
Die Rechtsfrage, ob und inwieweit an dem Aufteilungs- und Abzugsverbot<br />
festgehalten werden kann, liegt dem Großen Senat<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofs zur Entscheidung vor (fi Rz. 2240).<br />
b) Sprachkurse<br />
Fçr die berufliche Veranlassung reicht es aus, wenn der<br />
Sprachkurs auf die besonderen beruflichen/betrieblichen Interessen<br />
<strong>des</strong> Steuerpflichtigen zugeschnitten ist. Benætigt der<br />
Steuerpflichtige zur Ausçbung seines Berufs auch allgemeine<br />
Kenntnisse einer bestimmten Fremdsprache, ist ein Sprachkurs<br />
bereits dann auf die besonderen beruflichen/betrieblichen Interessen<br />
<strong>des</strong> Steuerpflichtigen zugeschnitten, wenn der Sprachkurs<br />
diese Kenntnisse und Fåhigkeiten vermittelt. Anzuerkennen ist<br />
auch ein Sprachlehrgang, der zum Erwerb oder zur Sicherung<br />
eines Arbeitsplatzes erforderlich ist (zuletzt BFH, Urteil vom<br />
10.4.2008, BFH/NV 2008 S. 1356).<br />
Dies gilt allerdings nicht fçr Aufwendungen eines in Deutschland<br />
lebenden Auslånders fçr das Erlernen der deutschen Sprache,<br />
auch wenn sie beruflich mitveranlasst sind (BFH, Urteil vom<br />
15.3.2007, BStBl II 2007 S 814, und Urteil vom 5.7.2007, BFH/NV<br />
2007 S. 2096).<br />
Die Entscheidung, ob in Bezug auf einen Sprachkurs berufsbedingte<br />
Aufwendungen vorliegen, kann nur auf Grund der<br />
Wçrdigung aller Umstånde <strong>des</strong> Einzelfalls getroffen werden. Dies<br />
gilt insbesondere, wenn es sich um einen Sprachkurs handelt, der<br />
nicht am oder in der Nåhe <strong>des</strong> Wohnorts <strong>des</strong> Steuerpflichtigen<br />
stattfindet. Der Bun<strong>des</strong>finanzhof hat in seiner Grundsatzentscheidung<br />
vom 31.7.1980, BStBl II 1980 S. 746, Merkmale<br />
genannt, die im Rahmen der Gesamtwçrdigung als gewichtige<br />
Indizien fçr eine private oder eine berufliche Veranlassung sprechen<br />
kænnen.<br />
Anerkannt hat der Bun<strong>des</strong>finanzhof den Werbungskostenabzug<br />
zuletzt fçr Aufwendungen<br />
– einer Berufsschullehrerin fçr einen Sprachkurs in England, weil dieser<br />
der Vorbereitung auf eine Prçfung diente (Urteil vom 19.12.2005,<br />
BFH/NV 2006 S. 1075);<br />
– eines Wirtschaftsingenieurs fçr einen Sprachlehrgang „English for<br />
Business“ in England (Urteil vom 10.4.2008, BFH/NV 2008 S. 1356).<br />
Abgelehnt hat der Bun<strong>des</strong>finanzhof dagegen den Werbungskostenabzug<br />
zuletzt fçr Aufwendungen<br />
– <strong>des</strong> Schulleiters eines Berufsschulzentrums fçr die Teilnahme an einem<br />
nicht straff organisierten Sprachprogramm in England (Beschluss<br />
vom 16.1.2007, BFH/NV 2007 S. 941);<br />
– eines Bun<strong>des</strong>wehroffiziers fçr einen Englischkurs in Sçdafrika (Urteil<br />
vom 15.3.2007, BFH/NV 2007 S. 1132).<br />
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