ABC des Lohnbu¨ ros 2009 - Stollfuß Medien
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2260<br />
2261<br />
Reisekosten: Allgemeine Grundsåtze<br />
1 000 g jåhrlich nicht çbersteigen (fi Pauschalierung der Lohnsteuer<br />
Rz. 2010).<br />
Eine Pauschalbesteuerung der Sachbezugswerte fçr vom Arbeitgeber<br />
veranlasste Mahlzeiten ist nicht mæglich. Der Pauschsteuersatz<br />
von 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt nur fçr<br />
arbeitstågliche Mahlzeiten außerhalb von Auswårtståtigkeiten.<br />
c) Pauschalbesteuerung von Vergçtungen fçr<br />
Verpflegungsmehraufwendungen<br />
Einzelheiten zu der ab 1997 eingefçhrten Pauschalbesteuerung<br />
von Vergçtungen fçr Verpflegungsmehraufwendungen mit 25 %<br />
– soweit die steuerfreien Betråge çberschritten werden – siehe<br />
fi Reisekosten: Erstattungen Rz. 2305.<br />
d) Zeitpunkt der Versteuerung<br />
Grundsåtzlich sind die steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergçtungen<br />
bei der nåchstmæglichen Lohnabrechnung zu<br />
versteuern. Aus Vereinfachungsgrçnden beanstandet es die Finanzverwaltung<br />
jedoch nicht, wenn die steuerpflichtigen Teile von<br />
Reisekostenvergçtungen bis zu einer Obergrenze von 150 g<br />
monatlich beim einzelnen Arbeitnehmer nur min<strong>des</strong>tens vierteljåhrlich<br />
abgerechnet und versteuert werden. Øußere zeitliche<br />
Grenze hierbei ist das Kalenderjahr oder die Dauer <strong>des</strong><br />
Dienstverhåltnisses.<br />
Dies gilt auch fçr die Besteuerung der Sachbezugswerte fçr<br />
kostenlose Mahlzeiten, die vom Arbeitgeber oder auf <strong>des</strong>sen Veranlassung<br />
von einem Dritten auf Dienstreisen abgegeben werden<br />
(FinMin Brandenburg, Erlass vom 30.4.1996, DB 1996 S. 1059).<br />
Antråge von Arbeitgeberseite, die Versteuerung aus Vereinfachungsgrçnden<br />
nur einmal am Jahresende vorzunehmen, hat<br />
die Finanzverwaltung damit abgelehnt.<br />
Bei Abschlagszahlungen, die Dienstreisende vor Antritt der<br />
Dienstreise erhalten, sind im Zeitpunkt der Zahlung noch keine<br />
steuerlichen Folgen zu ziehen, auch wenn die Abschlagszahlung<br />
die steuerlich zulåssigen Betråge çberschreitet.<br />
24. Vorsteuerabzug<br />
2262 Zum Vorsteuerabzug fçr Reisekosten (Auswårtståtigkeiten) von<br />
Arbeitnehmern siehe fi Vorsteuerabzug Rz. 2867.<br />
2263<br />
25. Sozialversicherung<br />
Die Steuerfreiheit von Reisekostenvergçtungen, Umzugskostenvergçtungen<br />
und Trennungsgeldern hat zur Folge, dass diese<br />
auch nicht dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zugerechnet<br />
werden kænnen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Ersetzt<br />
der Arbeitgeber geringere Betråge als steuerlich zulåssig, kann<br />
der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten absetzen.<br />
Werbungskosten mindern jedoch das beitragspflichtige Entgelt in<br />
der Sozialversicherung nicht.<br />
Beitragsfrei sind aber auch die steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergçtungen<br />
(Verpflegungszuschçsse), die nach § 40<br />
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG pauschal versteuert werden (§ 1 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 3 SvEV), siehe dazu fi Reisekosten: Erstattungen<br />
Rz. 2305.<br />
Bei der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ist eine „Gesamtrechnung“<br />
zulåssig, d.h., dass z.B. steuerpflichtige Tagegelder<br />
mit nicht „voll“ erstatteten Fahrtkosten verrechnet werden<br />
kænnen. Diese Regelung wird seit dem 1.1.2002 auch in der Sozialversicherung<br />
angewendet. Dies bedeutet, dass die vom Arbeitgeber<br />
erstatteten Reisekosten nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen<br />
sind, soweit sie im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien<br />
(R 3.16 LStR) steuerfrei belassen werden (Besprechungsergebnis<br />
der Spitzenverbånde der Sozialversicherungstråger vom<br />
21./22.11.2001).<br />
Darçber hinaus fçhrt eine Umwandlung von steuerpflichtigem<br />
Arbeitslohn in eine nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreie Reisekostenvergçtung<br />
nicht zur Minderung <strong>des</strong> beitragspflichtigen<br />
Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Besprechungsergebnis<br />
der Spitzenverbånde der Sozialversicherungstråger vom<br />
10./11.4.2002).<br />
562<br />
Reisekosten: Erstattungen<br />
keine Sozialversicherungspflicht = 1<br />
Sozialversicherungspflicht = 0<br />
Inhaltsçbersicht: Rz.<br />
1. Allgemeines 2264<br />
a) Ûbersicht 2264<br />
b) Andere Darstellungen 2265<br />
2. Fahrtkosten 2266<br />
a) Allgemeines 2266<br />
b) Grundsatz 2267<br />
c) Úffentliche Verkehrsmittel 2268<br />
d) Erstattung der nachgewiesenen Kfz-Kosten 2269<br />
e) Individuelle Kilometersåtze 2270<br />
f) Pauschale Kilometersåtze 2271<br />
g) Nicht abgegoltene Kfz-Kosten 2272<br />
h) Zu berçcksichtigende Fahrten 2273<br />
i) Fahrgemeinschaften und Sammelbefærderung 2274<br />
3. Verpflegungsmehraufwendungen 2275<br />
a) Die gesetzlichen Pauschbetråge 2275<br />
b) „Mitternachtsregelung“ 2276<br />
c) Dreimonatsfrist 2277<br />
d) Wechsel der Tåtigkeitsståtte 2280<br />
4. Besonderheiten bei Auslandsreisen 2281<br />
a) Auslandstagegelder 2281<br />
b) Zusammentreffen von Inlands- und Auslandsreisen 2284<br />
c) Flugreisen 2285<br />
d) Schiffsreisen 2286<br />
5. Unentgeltliche Mahlzeitengewåhrung (Allgemeine Grundsåtze)<br />
2288<br />
6. Konkurrenzregelungen 2289<br />
7. Ûbernachtungskosten 2290<br />
a) Allgemeines 2290<br />
b) Ermittlung der „reinen“ Ûbernachtungskosten 2291<br />
c) Frçhstçck auf Veranlassung <strong>des</strong> Arbeitgebers 2293<br />
d) Mitnahme von Angehærigen 2294<br />
e) Pauschalen 2295<br />
f) Pauschalierte Gesamt-Reisekosten 2296<br />
g) Auslandsreisen 2297<br />
h) Bahn-, Flug- und Schiffsreisen 2298<br />
i) Wahlrecht zwischen Pauschale und Einzelnachweis 2299<br />
j) Besonderheiten bei Einsatzwechseltåtigkeit 2300<br />
k) Besonderheiten bei Fahrtåtigkeit 2301<br />
l) Werbungskostenabzug 2302<br />
8. Reisenebenkosten 2303<br />
9. Aufzeichnungen und Nachweise 2304<br />
10. Pauschalversteuerung von Verpflegungszuschçssen 2305<br />
a) Allgemeine Grundsåtze 2305<br />
b) Verrechnung der einzelnen Aufwandsarten 2306<br />
c) Zusammentreffen von doppelter Haushaltsfçhrung mit<br />
Auswårtståtigkeiten 2307<br />
d) Keine Pauschalierung fçr Mahlzeitengestellung 2308<br />
1. Allgemeines<br />
a) Ûbersicht<br />
Vorbemerkung:<br />
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist besonders die Abgrenzung<br />
von Auswårtståtigkeiten gegençber Tåtigkeiten an einer<br />
regelmåßigen Arbeitsståtte, weil bei letzteren Wege zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsståtte nur mit der Entfernungspauschale<br />
berçcksichtigt werden kænnen. Ob diese Kçrzung verfassungsgemåß<br />
ist, war lange zweifelhaft. Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />
hat mit Urteil vom 9.12.2008 – 2 BvL 1/07 u. a. –, juris,<br />
entschieden, dass die Kçrzung der Entfernungspauschale um die<br />
ersten 20 Entfernungskilometer verfassungswidrig ist. Bis zu<br />
einer endgçltigen gesetzlichen Neuregelung sind Wege zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsståtte rçckwirkend ab 1.1.2007 wieder ab<br />
dem 1. Entfernungskilometer zu berçcksichtigen.<br />
Unter diesem Stichwort wird zur besseren Ûbersicht nur darge-<br />
2264<br />
legt, welche Aufwendungen der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern<br />
bei Auswårtståtigkeiten steuerfrei erstatten darf.<br />
Ûbersichten und Tabellen hierzu finden sich im Anhang (fi Anhang,<br />
A. Lohnsteuer Rz. 3126).<br />
Zur Definition und Abgrenzung <strong>des</strong> Begriffs „Auswårtståtigkeit“,<br />
der die bisher allgemein verwendeten Begriffe Dienstreise,