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ABC des Lohnbu¨ ros 2009 - Stollfuß Medien

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2260<br />

2261<br />

Reisekosten: Allgemeine Grundsåtze<br />

1 000 g jåhrlich nicht çbersteigen (fi Pauschalierung der Lohnsteuer<br />

Rz. 2010).<br />

Eine Pauschalbesteuerung der Sachbezugswerte fçr vom Arbeitgeber<br />

veranlasste Mahlzeiten ist nicht mæglich. Der Pauschsteuersatz<br />

von 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt nur fçr<br />

arbeitstågliche Mahlzeiten außerhalb von Auswårtståtigkeiten.<br />

c) Pauschalbesteuerung von Vergçtungen fçr<br />

Verpflegungsmehraufwendungen<br />

Einzelheiten zu der ab 1997 eingefçhrten Pauschalbesteuerung<br />

von Vergçtungen fçr Verpflegungsmehraufwendungen mit 25 %<br />

– soweit die steuerfreien Betråge çberschritten werden – siehe<br />

fi Reisekosten: Erstattungen Rz. 2305.<br />

d) Zeitpunkt der Versteuerung<br />

Grundsåtzlich sind die steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergçtungen<br />

bei der nåchstmæglichen Lohnabrechnung zu<br />

versteuern. Aus Vereinfachungsgrçnden beanstandet es die Finanzverwaltung<br />

jedoch nicht, wenn die steuerpflichtigen Teile von<br />

Reisekostenvergçtungen bis zu einer Obergrenze von 150 g<br />

monatlich beim einzelnen Arbeitnehmer nur min<strong>des</strong>tens vierteljåhrlich<br />

abgerechnet und versteuert werden. Øußere zeitliche<br />

Grenze hierbei ist das Kalenderjahr oder die Dauer <strong>des</strong><br />

Dienstverhåltnisses.<br />

Dies gilt auch fçr die Besteuerung der Sachbezugswerte fçr<br />

kostenlose Mahlzeiten, die vom Arbeitgeber oder auf <strong>des</strong>sen Veranlassung<br />

von einem Dritten auf Dienstreisen abgegeben werden<br />

(FinMin Brandenburg, Erlass vom 30.4.1996, DB 1996 S. 1059).<br />

Antråge von Arbeitgeberseite, die Versteuerung aus Vereinfachungsgrçnden<br />

nur einmal am Jahresende vorzunehmen, hat<br />

die Finanzverwaltung damit abgelehnt.<br />

Bei Abschlagszahlungen, die Dienstreisende vor Antritt der<br />

Dienstreise erhalten, sind im Zeitpunkt der Zahlung noch keine<br />

steuerlichen Folgen zu ziehen, auch wenn die Abschlagszahlung<br />

die steuerlich zulåssigen Betråge çberschreitet.<br />

24. Vorsteuerabzug<br />

2262 Zum Vorsteuerabzug fçr Reisekosten (Auswårtståtigkeiten) von<br />

Arbeitnehmern siehe fi Vorsteuerabzug Rz. 2867.<br />

2263<br />

25. Sozialversicherung<br />

Die Steuerfreiheit von Reisekostenvergçtungen, Umzugskostenvergçtungen<br />

und Trennungsgeldern hat zur Folge, dass diese<br />

auch nicht dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zugerechnet<br />

werden kænnen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Ersetzt<br />

der Arbeitgeber geringere Betråge als steuerlich zulåssig, kann<br />

der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten absetzen.<br />

Werbungskosten mindern jedoch das beitragspflichtige Entgelt in<br />

der Sozialversicherung nicht.<br />

Beitragsfrei sind aber auch die steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergçtungen<br />

(Verpflegungszuschçsse), die nach § 40<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG pauschal versteuert werden (§ 1 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 3 SvEV), siehe dazu fi Reisekosten: Erstattungen<br />

Rz. 2305.<br />

Bei der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ist eine „Gesamtrechnung“<br />

zulåssig, d.h., dass z.B. steuerpflichtige Tagegelder<br />

mit nicht „voll“ erstatteten Fahrtkosten verrechnet werden<br />

kænnen. Diese Regelung wird seit dem 1.1.2002 auch in der Sozialversicherung<br />

angewendet. Dies bedeutet, dass die vom Arbeitgeber<br />

erstatteten Reisekosten nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen<br />

sind, soweit sie im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien<br />

(R 3.16 LStR) steuerfrei belassen werden (Besprechungsergebnis<br />

der Spitzenverbånde der Sozialversicherungstråger vom<br />

21./22.11.2001).<br />

Darçber hinaus fçhrt eine Umwandlung von steuerpflichtigem<br />

Arbeitslohn in eine nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreie Reisekostenvergçtung<br />

nicht zur Minderung <strong>des</strong> beitragspflichtigen<br />

Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Besprechungsergebnis<br />

der Spitzenverbånde der Sozialversicherungstråger vom<br />

10./11.4.2002).<br />

562<br />

Reisekosten: Erstattungen<br />

keine Sozialversicherungspflicht = 1<br />

Sozialversicherungspflicht = 0<br />

Inhaltsçbersicht: Rz.<br />

1. Allgemeines 2264<br />

a) Ûbersicht 2264<br />

b) Andere Darstellungen 2265<br />

2. Fahrtkosten 2266<br />

a) Allgemeines 2266<br />

b) Grundsatz 2267<br />

c) Úffentliche Verkehrsmittel 2268<br />

d) Erstattung der nachgewiesenen Kfz-Kosten 2269<br />

e) Individuelle Kilometersåtze 2270<br />

f) Pauschale Kilometersåtze 2271<br />

g) Nicht abgegoltene Kfz-Kosten 2272<br />

h) Zu berçcksichtigende Fahrten 2273<br />

i) Fahrgemeinschaften und Sammelbefærderung 2274<br />

3. Verpflegungsmehraufwendungen 2275<br />

a) Die gesetzlichen Pauschbetråge 2275<br />

b) „Mitternachtsregelung“ 2276<br />

c) Dreimonatsfrist 2277<br />

d) Wechsel der Tåtigkeitsståtte 2280<br />

4. Besonderheiten bei Auslandsreisen 2281<br />

a) Auslandstagegelder 2281<br />

b) Zusammentreffen von Inlands- und Auslandsreisen 2284<br />

c) Flugreisen 2285<br />

d) Schiffsreisen 2286<br />

5. Unentgeltliche Mahlzeitengewåhrung (Allgemeine Grundsåtze)<br />

2288<br />

6. Konkurrenzregelungen 2289<br />

7. Ûbernachtungskosten 2290<br />

a) Allgemeines 2290<br />

b) Ermittlung der „reinen“ Ûbernachtungskosten 2291<br />

c) Frçhstçck auf Veranlassung <strong>des</strong> Arbeitgebers 2293<br />

d) Mitnahme von Angehærigen 2294<br />

e) Pauschalen 2295<br />

f) Pauschalierte Gesamt-Reisekosten 2296<br />

g) Auslandsreisen 2297<br />

h) Bahn-, Flug- und Schiffsreisen 2298<br />

i) Wahlrecht zwischen Pauschale und Einzelnachweis 2299<br />

j) Besonderheiten bei Einsatzwechseltåtigkeit 2300<br />

k) Besonderheiten bei Fahrtåtigkeit 2301<br />

l) Werbungskostenabzug 2302<br />

8. Reisenebenkosten 2303<br />

9. Aufzeichnungen und Nachweise 2304<br />

10. Pauschalversteuerung von Verpflegungszuschçssen 2305<br />

a) Allgemeine Grundsåtze 2305<br />

b) Verrechnung der einzelnen Aufwandsarten 2306<br />

c) Zusammentreffen von doppelter Haushaltsfçhrung mit<br />

Auswårtståtigkeiten 2307<br />

d) Keine Pauschalierung fçr Mahlzeitengestellung 2308<br />

1. Allgemeines<br />

a) Ûbersicht<br />

Vorbemerkung:<br />

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist besonders die Abgrenzung<br />

von Auswårtståtigkeiten gegençber Tåtigkeiten an einer<br />

regelmåßigen Arbeitsståtte, weil bei letzteren Wege zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsståtte nur mit der Entfernungspauschale<br />

berçcksichtigt werden kænnen. Ob diese Kçrzung verfassungsgemåß<br />

ist, war lange zweifelhaft. Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

hat mit Urteil vom 9.12.2008 – 2 BvL 1/07 u. a. –, juris,<br />

entschieden, dass die Kçrzung der Entfernungspauschale um die<br />

ersten 20 Entfernungskilometer verfassungswidrig ist. Bis zu<br />

einer endgçltigen gesetzlichen Neuregelung sind Wege zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsståtte rçckwirkend ab 1.1.2007 wieder ab<br />

dem 1. Entfernungskilometer zu berçcksichtigen.<br />

Unter diesem Stichwort wird zur besseren Ûbersicht nur darge-<br />

2264<br />

legt, welche Aufwendungen der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern<br />

bei Auswårtståtigkeiten steuerfrei erstatten darf.<br />

Ûbersichten und Tabellen hierzu finden sich im Anhang (fi Anhang,<br />

A. Lohnsteuer Rz. 3126).<br />

Zur Definition und Abgrenzung <strong>des</strong> Begriffs „Auswårtståtigkeit“,<br />

der die bisher allgemein verwendeten Begriffe Dienstreise,

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