Änderung der Vapgd Feu NRW Hier: Erarbeitung eines - AGBF NRW
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Stand 30.04.2007<br />
1 Einleitung<br />
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen<br />
feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein Westfalen (VAPgD-<strong>Feu</strong>) soll<br />
zukünftig geän<strong>der</strong>t werden.<br />
Im Zuge dieser <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> wird es dann einen geson<strong>der</strong>ten Ausbildungsabschnitt<br />
„Vorbeugen<strong>der</strong> Brandschutz“ innerhalb des Vorbereitungsdienstes nicht mehr geben.<br />
Ferner entfällt <strong>der</strong> theoretische Unterrichtsanteil von ca. 130 Stunden innerhalb des<br />
Lehrgangs B IV.<br />
Im Auftrag des AK-VB <strong>NRW</strong> befasst sich eine Arbeitsgruppe [Anlage 1] mit <strong>der</strong><br />
geplanten <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>, um aufbauend auf dem neu strukturierten Laufbahnlehrgang<br />
ein Konzept für die zukünftige Ausbildung im Vorbeugenden Brandschutz zu<br />
entwickeln.<br />
Aus Sicht des Arbeitskreises, welcher sich aus Vertretern <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Fachausschüsse, <strong>der</strong> Bezirksregierung Münster und des IdF <strong>NRW</strong> zusammensetzt,<br />
ist eine Neukonzeption <strong>der</strong> Ausbildung im Vorbeugenden Brandschutz insbeson<strong>der</strong>e<br />
unter Beachtung folgen<strong>der</strong> Gesichtspunkte notwendig:<br />
- Qualitätssicherung innerhalb <strong>der</strong> Brandschutzdienststellen<br />
o Bei <strong>der</strong> Beratung von Architekten, Ingenieuren sowie Sachverständigen<br />
o Als Dienstleister gegenüber <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde<br />
o Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> rechtlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten<br />
insbeson<strong>der</strong>e wenn Abweichungen vom Baurecht vorliegen, welche<br />
einsatztaktische Konsequenzen für die <strong>Feu</strong>erwehr zur Folge haben<br />
o Bei <strong>der</strong> brandschutztechnischen Beurteilung bestehen<strong>der</strong> baulicher<br />
Anlagen<br />
o Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Ermessensspielräume im Sinne von<br />
einheitlichen Beurteilungsparametern („...wenn Bedenken wegen des<br />
Brandschutzes nicht bestehen …“)<br />
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