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Änderung der Vapgd Feu NRW Hier: Erarbeitung eines - AGBF NRW

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Stand 30.04.2007<br />

1 Einleitung<br />

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen<br />

feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein Westfalen (VAPgD-<strong>Feu</strong>) soll<br />

zukünftig geän<strong>der</strong>t werden.<br />

Im Zuge dieser <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> wird es dann einen geson<strong>der</strong>ten Ausbildungsabschnitt<br />

„Vorbeugen<strong>der</strong> Brandschutz“ innerhalb des Vorbereitungsdienstes nicht mehr geben.<br />

Ferner entfällt <strong>der</strong> theoretische Unterrichtsanteil von ca. 130 Stunden innerhalb des<br />

Lehrgangs B IV.<br />

Im Auftrag des AK-VB <strong>NRW</strong> befasst sich eine Arbeitsgruppe [Anlage 1] mit <strong>der</strong><br />

geplanten <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>, um aufbauend auf dem neu strukturierten Laufbahnlehrgang<br />

ein Konzept für die zukünftige Ausbildung im Vorbeugenden Brandschutz zu<br />

entwickeln.<br />

Aus Sicht des Arbeitskreises, welcher sich aus Vertretern <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Fachausschüsse, <strong>der</strong> Bezirksregierung Münster und des IdF <strong>NRW</strong> zusammensetzt,<br />

ist eine Neukonzeption <strong>der</strong> Ausbildung im Vorbeugenden Brandschutz insbeson<strong>der</strong>e<br />

unter Beachtung folgen<strong>der</strong> Gesichtspunkte notwendig:<br />

- Qualitätssicherung innerhalb <strong>der</strong> Brandschutzdienststellen<br />

o Bei <strong>der</strong> Beratung von Architekten, Ingenieuren sowie Sachverständigen<br />

o Als Dienstleister gegenüber <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde<br />

o Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> rechtlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten<br />

insbeson<strong>der</strong>e wenn Abweichungen vom Baurecht vorliegen, welche<br />

einsatztaktische Konsequenzen für die <strong>Feu</strong>erwehr zur Folge haben<br />

o Bei <strong>der</strong> brandschutztechnischen Beurteilung bestehen<strong>der</strong> baulicher<br />

Anlagen<br />

o Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Ermessensspielräume im Sinne von<br />

einheitlichen Beurteilungsparametern („...wenn Bedenken wegen des<br />

Brandschutzes nicht bestehen …“)<br />

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