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7.1.2 Schriftsatz 2: Ergänzung zu Widerspruch Verwaltungsakt<br />
Anhang<br />
Frau P Lüneburg, den 29.09.2009<br />
Musterstraße 99<br />
21999 Lüneburg<br />
ARGE Landkreis Lüneburg<br />
Horst-Nickel-Str. 4<br />
21337 Lüneburg<br />
Ergänzung zu meinem Widerspruch vom 17.09.2008<br />
Nummer BG: XXXXXXXXXX<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
am 17.09.2008 habe ich fristgerecht Widerspruch eingelegt gegen Ihren Verwaltungsakt<br />
vom 04.09.2008.<br />
Die von Ihnen vorgenommene Berechnung meiner Heiz- und Nebenkosten sowie Ihre<br />
Aussage, dass mir keine Leistungen nachgezahlt werden können, sind für mich nicht<br />
nachvollziehbar. Bitte erläutern Sie mir diese.<br />
Gemäß § 35 Abs. 1 SGB X ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich<br />
oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der<br />
Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die<br />
die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen<br />
muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei<br />
der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.<br />
Sobald eine entsprechend nachvollziehbare Berechnung vorliegt, werde ich meinen Widerspruch<br />
weiter begründen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Frau P<br />
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