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7.1.2 Schriftsatz 2: Ergänzung zu Widerspruch Verwaltungsakt<br />

Anhang<br />

Frau P Lüneburg, den 29.09.2009<br />

Musterstraße 99<br />

21999 Lüneburg<br />

ARGE Landkreis Lüneburg<br />

Horst-Nickel-Str. 4<br />

21337 Lüneburg<br />

Ergänzung zu meinem Widerspruch vom 17.09.2008<br />

Nummer BG: XXXXXXXXXX<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

am 17.09.2008 habe ich fristgerecht Widerspruch eingelegt gegen Ihren Verwaltungsakt<br />

vom 04.09.2008.<br />

Die von Ihnen vorgenommene Berechnung meiner Heiz- und Nebenkosten sowie Ihre<br />

Aussage, dass mir keine Leistungen nachgezahlt werden können, sind für mich nicht<br />

nachvollziehbar. Bitte erläutern Sie mir diese.<br />

Gemäß § 35 Abs. 1 SGB X ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich<br />

oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der<br />

Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die<br />

die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen<br />

muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei<br />

der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.<br />

Sobald eine entsprechend nachvollziehbare Berechnung vorliegt, werde ich meinen Widerspruch<br />

weiter begründen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Frau P<br />

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