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Aktuelle Themen - Deutsche Bank Research

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8. Februar 2001<br />

<strong>Aktuelle</strong> <strong>Themen</strong><br />

Steuerliche Rahmenbedingungen für Pensionsfonds<br />

Unabhängig davon, ob der Pensionsfonds nach dem traditionellen Prinzip<br />

der Leistungszusage (Defined Benefit) organisiert ist oder ob von der<br />

neuen Möglichkeit der „Beitragszusage mit Mindestleistung“ Gebrauch<br />

gemacht wird, sind grundsätzlich sowohl Beitragsleistungen des Arbeitgebers<br />

als auch der Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) zu den Pensionsfonds<br />

möglich. Allerdings ergeben sich hinsichtlich der steuerlichen<br />

Behandlung bzw. der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterschiedliche<br />

Implikationen und Optionen, je nachdem, ob es sich um<br />

Beiträge der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer handelt.<br />

Für Beiträge der Arbeitgeber zu den ab 2002 neu zu schaffenden Pensionsfonds<br />

bestehen zunächst eine Reihe neu formulierter steuerlicher<br />

Bestimmungen, die – im Gegensatz zu der regulatorischen Seite –<br />

zumindest in steuerlicher Hinsicht zu halbwegs attraktiven Rahmenbedingungen<br />

für Pensionsfonds führen dürften:<br />

Beiträge eines Unternehmens an einen Pensionsfonds können beim<br />

Arbeitgeber generell als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit<br />

sie auf einer vom Arbeitgeber übernommenen Verpflichtung<br />

beruhen (§ 4e EStG).<br />

Soweit ein Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse zur Übernahme<br />

bereits bestehender Verpflichtungen Zahlungen oder sonstige<br />

Vermögensübertragungen an einen Pensionsfonds leistet, sind diese<br />

beim Arbeitnehmer steuerfreie Einnahmen (§ 3 Nr. 66 EStG) 1 ;<br />

sie unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Damit<br />

können Anwartschaften aus einer Direktzusage oder aus einer<br />

betrieblichen Alterversorgung über eine Unterstützungskasse auf<br />

einen Pensionsfonds übertragen werden, ohne dass dies beim<br />

Arbeitnehmer eine Steuer- oder Beitragspflicht auslöst.<br />

Unabhängig von – und gegebenenfalls zusätzlich zu – einer möglichen<br />

„Riester-Förderung“ für weitere Beträge sind Beiträge des Arbeitgebers<br />

an einen Pensionsfonds, also Beiträge, die nicht auf<br />

einer „Entgeltumwandlung“ beruhen, bis zu einem Höchstbetrag<br />

in Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (derzeit<br />

DEM 104.400) beim Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG) und<br />

unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Noch höhere Beiträge<br />

unterliegen dagegen der Sozialversicherungspflicht und müssen<br />

voll versteuert werden, sofern nicht von der Möglichkeit einer<br />

„Riester-Förderung“ Gebrauch gemacht wird.<br />

Sowohl Beiträge des Arbeitgebers als auch Beiträge des Arbeitnehmers<br />

(Entgeltumwandlung) können darüber hinaus auch im Rahmen einer<br />

„Riester-Förderung“ in den Genuss von Steuerfreibeträgen und Zulagen<br />

kommen. Demnach können die Arbeitnehmer anfangs (2002/2003)<br />

zusätzlich jährliche Beiträge zu Pensionsfonds in Höhe von bis zu<br />

1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze als Sonderausgaben vom<br />

zu versteuernden Einkommen abziehen 2 ; bis 2008 steigt diese Höchstgrenze<br />

in drei Schritten auf 4% der dann geltenden Beitragsbemessungsgrenze<br />

an. Alternativ zu dem Sonderausgabenabzug können insbesondere<br />

Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen oder Familien<br />

mit Kindern unter bestimmten Bedingungen auch staatliche Zulagen<br />

zu den Beiträgen zu Pensionsfonds in Anspruch nehmen. Pensionsfonds<br />

1 Die entsprechenden Leistungen des Pensionsfonds unterliegen dafür aber in der<br />

Auszahlphase der „nachgelagerten Besteuerung“.<br />

2 Zum Ausgleich zu der Steuerfreiheit der Beiträge erfolgt auch hier eine nachgelagerte<br />

Besteuerung.<br />

Economics<br />

Neu formulierte steuerliche<br />

Bestimmungen<br />

„Riester-Förderung“ auch bei<br />

Pensionsfonds möglich<br />

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