Aktuelle Themen - Deutsche Bank Research
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8. Februar 2001<br />
<strong>Aktuelle</strong> <strong>Themen</strong><br />
Steuerliche Rahmenbedingungen für Pensionsfonds<br />
Unabhängig davon, ob der Pensionsfonds nach dem traditionellen Prinzip<br />
der Leistungszusage (Defined Benefit) organisiert ist oder ob von der<br />
neuen Möglichkeit der „Beitragszusage mit Mindestleistung“ Gebrauch<br />
gemacht wird, sind grundsätzlich sowohl Beitragsleistungen des Arbeitgebers<br />
als auch der Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) zu den Pensionsfonds<br />
möglich. Allerdings ergeben sich hinsichtlich der steuerlichen<br />
Behandlung bzw. der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterschiedliche<br />
Implikationen und Optionen, je nachdem, ob es sich um<br />
Beiträge der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer handelt.<br />
Für Beiträge der Arbeitgeber zu den ab 2002 neu zu schaffenden Pensionsfonds<br />
bestehen zunächst eine Reihe neu formulierter steuerlicher<br />
Bestimmungen, die – im Gegensatz zu der regulatorischen Seite –<br />
zumindest in steuerlicher Hinsicht zu halbwegs attraktiven Rahmenbedingungen<br />
für Pensionsfonds führen dürften:<br />
Beiträge eines Unternehmens an einen Pensionsfonds können beim<br />
Arbeitgeber generell als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit<br />
sie auf einer vom Arbeitgeber übernommenen Verpflichtung<br />
beruhen (§ 4e EStG).<br />
Soweit ein Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse zur Übernahme<br />
bereits bestehender Verpflichtungen Zahlungen oder sonstige<br />
Vermögensübertragungen an einen Pensionsfonds leistet, sind diese<br />
beim Arbeitnehmer steuerfreie Einnahmen (§ 3 Nr. 66 EStG) 1 ;<br />
sie unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Damit<br />
können Anwartschaften aus einer Direktzusage oder aus einer<br />
betrieblichen Alterversorgung über eine Unterstützungskasse auf<br />
einen Pensionsfonds übertragen werden, ohne dass dies beim<br />
Arbeitnehmer eine Steuer- oder Beitragspflicht auslöst.<br />
Unabhängig von – und gegebenenfalls zusätzlich zu – einer möglichen<br />
„Riester-Förderung“ für weitere Beträge sind Beiträge des Arbeitgebers<br />
an einen Pensionsfonds, also Beiträge, die nicht auf<br />
einer „Entgeltumwandlung“ beruhen, bis zu einem Höchstbetrag<br />
in Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (derzeit<br />
DEM 104.400) beim Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG) und<br />
unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Noch höhere Beiträge<br />
unterliegen dagegen der Sozialversicherungspflicht und müssen<br />
voll versteuert werden, sofern nicht von der Möglichkeit einer<br />
„Riester-Förderung“ Gebrauch gemacht wird.<br />
Sowohl Beiträge des Arbeitgebers als auch Beiträge des Arbeitnehmers<br />
(Entgeltumwandlung) können darüber hinaus auch im Rahmen einer<br />
„Riester-Förderung“ in den Genuss von Steuerfreibeträgen und Zulagen<br />
kommen. Demnach können die Arbeitnehmer anfangs (2002/2003)<br />
zusätzlich jährliche Beiträge zu Pensionsfonds in Höhe von bis zu<br />
1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze als Sonderausgaben vom<br />
zu versteuernden Einkommen abziehen 2 ; bis 2008 steigt diese Höchstgrenze<br />
in drei Schritten auf 4% der dann geltenden Beitragsbemessungsgrenze<br />
an. Alternativ zu dem Sonderausgabenabzug können insbesondere<br />
Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen oder Familien<br />
mit Kindern unter bestimmten Bedingungen auch staatliche Zulagen<br />
zu den Beiträgen zu Pensionsfonds in Anspruch nehmen. Pensionsfonds<br />
1 Die entsprechenden Leistungen des Pensionsfonds unterliegen dafür aber in der<br />
Auszahlphase der „nachgelagerten Besteuerung“.<br />
2 Zum Ausgleich zu der Steuerfreiheit der Beiträge erfolgt auch hier eine nachgelagerte<br />
Besteuerung.<br />
Economics<br />
Neu formulierte steuerliche<br />
Bestimmungen<br />
„Riester-Förderung“ auch bei<br />
Pensionsfonds möglich<br />
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