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BGR 132 BGR 132<br />
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Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der<br />
Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen<br />
von Inhalten z. B. aus<br />
• staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)<br />
und/oder<br />
• berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)<br />
und/oder<br />
• technischen Spezifikationen<br />
und/oder<br />
• den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.<br />
Vorbemerkung<br />
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm<br />
Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften<br />
und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie<br />
Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte<br />
Gesundheitsgefahren vermieden werden können.<br />
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen<br />
Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften<br />
geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit<br />
und Gesundheitsschutz mindestens auf gleichem Niveau gewährleistet<br />
sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften<br />
von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden,<br />
sind diese vorrangig zu beachten.<br />
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/<br />
oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck<br />
kenntlich gemacht oder im Anhang 10 zusammengestellt. Erläuterungen,<br />
insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende<br />
Hinweise in Kursivschrift gegeben.<br />
—————————————————<br />
Die vorliegende BG-Regel hilft, bei der Gefährdungsbeurteilung nach der<br />
Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit dem Anhang V Nr. 8 der<br />
Gefahrstoffverordnung zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren<br />
statische Elektrizität als Zündquelle zu berücksichtigen und wirksame<br />
Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen. Entladungen statischer Elektrizität<br />
können durch viele betriebliche Vorgänge ungewollt Zündquelle<br />
explosionsfähiger Atmosphäre aus Gemischen brennbarer Gase, Dämpfe,<br />
Nebel oder Stäube mit Luft in gefahrdrohender Menge unter atmosphärischen<br />
Bedingungen sein. Die Bedingungen für ihr Auftreten bzw. für ihre<br />
Vermeidung sind für den Laien schwer überschaubar. Deshalb wird dieses<br />
Teilgebiet des Explosionsschutzes in der vorliegenden BG-Regel gesondert<br />
behandelt und an ausgewählten Verfahren beispielhaft verdeutlicht.<br />
Maßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung explosionsfähiger<br />
Atmosphäre sind im Abschnitt E „Schutzmaßnahmen“ der „Explosionsschutz-Regeln“<br />
(BGR 104, bisherige ZH 1/10) angeführt.<br />
Für den Menschen selbst stellen diese Entladungen im Allgemeinen keine<br />
Gefahr dar. Es besteht jedoch die Möglichkeit des Erschreckens und dadurch<br />
ausgelöster Fehlhandlungen. Ferner können Mess- und Regelgeräte<br />
gestört sowie Fertigungsabläufe behindert werden.<br />
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