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BGR 132 BGR 132<br />

4<br />

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der<br />

Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen<br />

von Inhalten z. B. aus<br />

• staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)<br />

und/oder<br />

• berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)<br />

und/oder<br />

• technischen Spezifikationen<br />

und/oder<br />

• den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.<br />

Vorbemerkung<br />

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm<br />

Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften<br />

und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie<br />

Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte<br />

Gesundheitsgefahren vermieden werden können.<br />

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen<br />

Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften<br />

geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit<br />

und Gesundheitsschutz mindestens auf gleichem Niveau gewährleistet<br />

sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften<br />

von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden,<br />

sind diese vorrangig zu beachten.<br />

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/<br />

oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck<br />

kenntlich gemacht oder im Anhang 10 zusammengestellt. Erläuterungen,<br />

insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende<br />

Hinweise in Kursivschrift gegeben.<br />

—————————————————<br />

Die vorliegende BG-Regel hilft, bei der Gefährdungsbeurteilung nach der<br />

Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit dem Anhang V Nr. 8 der<br />

Gefahrstoffverordnung zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren<br />

statische Elektrizität als Zündquelle zu berücksichtigen und wirksame<br />

Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen. Entladungen statischer Elektrizität<br />

können durch viele betriebliche Vorgänge ungewollt Zündquelle<br />

explosionsfähiger Atmosphäre aus Gemischen brennbarer Gase, Dämpfe,<br />

Nebel oder Stäube mit Luft in gefahrdrohender Menge unter atmosphärischen<br />

Bedingungen sein. Die Bedingungen für ihr Auftreten bzw. für ihre<br />

Vermeidung sind für den Laien schwer überschaubar. Deshalb wird dieses<br />

Teilgebiet des Explosionsschutzes in der vorliegenden BG-Regel gesondert<br />

behandelt und an ausgewählten Verfahren beispielhaft verdeutlicht.<br />

Maßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung explosionsfähiger<br />

Atmosphäre sind im Abschnitt E „Schutzmaßnahmen“ der „Explosionsschutz-Regeln“<br />

(BGR 104, bisherige ZH 1/10) angeführt.<br />

Für den Menschen selbst stellen diese Entladungen im Allgemeinen keine<br />

Gefahr dar. Es besteht jedoch die Möglichkeit des Erschreckens und dadurch<br />

ausgelöster Fehlhandlungen. Ferner können Mess- und Regelgeräte<br />

gestört sowie Fertigungsabläufe behindert werden.<br />

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