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BGR 132 BGR 132<br />

Symbollegende<br />

12<br />

Farbe Bedeutung Beispiel<br />

hellgrau isolierend Kunststoffrohr<br />

dunkelgrau leitfähig oder Stahlrohr<br />

ableitfähig<br />

hellblau Gas, Dampf Gasraum im<br />

Reaktionsbehälter<br />

hellblau mit hell- isolierende Abgasrohr aus<br />

grauer Außenkontur Einrichtung isolierendem Material<br />

dunkelblaue Kreise Partikel im pneumatische<br />

in hellblauem Gasstrom Förderung<br />

Hintergrund<br />

blau mit dunkel- Flüssigkeit in leit- Stahlrohrleitung<br />

grauer Außenkontur fähiger oder ableit- für Flüssigkeit<br />

fähiger Einrichtung<br />

blau Flüssigkeit Alkohol<br />

dunkelblaue Kreise Schüttgut Suspension<br />

in blauem Hintergrund in Flüssigkeit<br />

rot Entladung statischer Funkenentladung<br />

Elektrizität<br />

grün mit gelbem fest verlegte<br />

Querstrich Erdungsleitung<br />

grün mit gelbem flexibel verlegte<br />

Querstrich Erdungsleitung<br />

schwarz Erdungspunkt Potenzialausgleichsschiene<br />

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und<br />

Gesundheit bei der Arbeit infolge elektrostatischer Aufladungen<br />

Gegenstände und Einrichtungen sowie Flüssigkeiten, einschließlich<br />

flüssiger Arbeits- und Hilfsstoffe, dürfen in explosionsgefährdeten<br />

Bereichen nicht gefährlich aufgeladen werden.<br />

Reine Gase können nicht aufgeladen werden. Dennoch sind Maßnahmen<br />

gegen gefährliche Aufladungen zu treffen, wenn diese in<br />

gasführenden Systemen durch eine zweite Phase, z. B. bei Strahlarbeiten<br />

oder beim Staubsaugen, auftreten können.<br />

Schüttgüter als meist feste Arbeitsstoffe in schüttbarem Zustand,<br />

z. B. Stäube oder Granulate, dürfen ebenfalls in explosionsgefährdeten<br />

Bereichen nicht gefährlich aufgeladen werden.<br />

Während Gegenstände und Einrichtungen für sich allein<br />

keine explosionsgefährdeten Bereiche begründen, kann von<br />

Flüssigkeiten oder Schüttgütern sowohl die gefährliche<br />

explosionsfähige Atmosphäre als auch die gefährliche elektrostatische<br />

Aufladung ausgehen.<br />

3.1 Elektrostatische Aufladungen von Gegenständen und Einrichtungen<br />

Gegenstände oder Einrichtungen dürfen in explosionsgefährdeten<br />

Bereichen nicht gefährlich aufgeladen werden.<br />

Derartige Gegenstände oder Einrichtungen sind z. B. Rohre,<br />

Behälter, Folien, Anlagen- und Apparateteile, einschließlich<br />

eventueller Beschichtungen, Auskleidungen oder Ähnliches<br />

aber auch textile Gegenstände, z. B. Schlauchfilter.<br />

Andernfalls muss das Annähern eines Gegenstandes oder einer<br />

Person an gefährlich aufgeladene Oberflächen von Gegenständen<br />

oder Einrichtungen sicher vermieden werden. Stellt diese<br />

Annäherung die einzige Möglichkeit dar, eine zündwirksame Entladung<br />

auszulösen, kann in Zone 1 auf weitere Maßnahmen verzichtet<br />

werden, solange keine stark ladungserzeugenden Prozesse<br />

vorliegen.<br />

Stark ladungserzeugende Prozesse führen zu so starken Aufladungen,<br />

dass spontane zündwirksame Entladungen auftreten<br />

können.<br />

Der Gebrauch von Gegenständen oder Einrichtungen aus isolierenden<br />

Materialien in explosionsgefährdeten Bereichen ist zu<br />

vermeiden.<br />

13

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