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BGR 132 BGR 132<br />
Symbollegende<br />
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Farbe Bedeutung Beispiel<br />
hellgrau isolierend Kunststoffrohr<br />
dunkelgrau leitfähig oder Stahlrohr<br />
ableitfähig<br />
hellblau Gas, Dampf Gasraum im<br />
Reaktionsbehälter<br />
hellblau mit hell- isolierende Abgasrohr aus<br />
grauer Außenkontur Einrichtung isolierendem Material<br />
dunkelblaue Kreise Partikel im pneumatische<br />
in hellblauem Gasstrom Förderung<br />
Hintergrund<br />
blau mit dunkel- Flüssigkeit in leit- Stahlrohrleitung<br />
grauer Außenkontur fähiger oder ableit- für Flüssigkeit<br />
fähiger Einrichtung<br />
blau Flüssigkeit Alkohol<br />
dunkelblaue Kreise Schüttgut Suspension<br />
in blauem Hintergrund in Flüssigkeit<br />
rot Entladung statischer Funkenentladung<br />
Elektrizität<br />
grün mit gelbem fest verlegte<br />
Querstrich Erdungsleitung<br />
grün mit gelbem flexibel verlegte<br />
Querstrich Erdungsleitung<br />
schwarz Erdungspunkt Potenzialausgleichsschiene<br />
3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und<br />
Gesundheit bei der Arbeit infolge elektrostatischer Aufladungen<br />
Gegenstände und Einrichtungen sowie Flüssigkeiten, einschließlich<br />
flüssiger Arbeits- und Hilfsstoffe, dürfen in explosionsgefährdeten<br />
Bereichen nicht gefährlich aufgeladen werden.<br />
Reine Gase können nicht aufgeladen werden. Dennoch sind Maßnahmen<br />
gegen gefährliche Aufladungen zu treffen, wenn diese in<br />
gasführenden Systemen durch eine zweite Phase, z. B. bei Strahlarbeiten<br />
oder beim Staubsaugen, auftreten können.<br />
Schüttgüter als meist feste Arbeitsstoffe in schüttbarem Zustand,<br />
z. B. Stäube oder Granulate, dürfen ebenfalls in explosionsgefährdeten<br />
Bereichen nicht gefährlich aufgeladen werden.<br />
Während Gegenstände und Einrichtungen für sich allein<br />
keine explosionsgefährdeten Bereiche begründen, kann von<br />
Flüssigkeiten oder Schüttgütern sowohl die gefährliche<br />
explosionsfähige Atmosphäre als auch die gefährliche elektrostatische<br />
Aufladung ausgehen.<br />
3.1 Elektrostatische Aufladungen von Gegenständen und Einrichtungen<br />
Gegenstände oder Einrichtungen dürfen in explosionsgefährdeten<br />
Bereichen nicht gefährlich aufgeladen werden.<br />
Derartige Gegenstände oder Einrichtungen sind z. B. Rohre,<br />
Behälter, Folien, Anlagen- und Apparateteile, einschließlich<br />
eventueller Beschichtungen, Auskleidungen oder Ähnliches<br />
aber auch textile Gegenstände, z. B. Schlauchfilter.<br />
Andernfalls muss das Annähern eines Gegenstandes oder einer<br />
Person an gefährlich aufgeladene Oberflächen von Gegenständen<br />
oder Einrichtungen sicher vermieden werden. Stellt diese<br />
Annäherung die einzige Möglichkeit dar, eine zündwirksame Entladung<br />
auszulösen, kann in Zone 1 auf weitere Maßnahmen verzichtet<br />
werden, solange keine stark ladungserzeugenden Prozesse<br />
vorliegen.<br />
Stark ladungserzeugende Prozesse führen zu so starken Aufladungen,<br />
dass spontane zündwirksame Entladungen auftreten<br />
können.<br />
Der Gebrauch von Gegenständen oder Einrichtungen aus isolierenden<br />
Materialien in explosionsgefährdeten Bereichen ist zu<br />
vermeiden.<br />
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