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Bedingungen - DVG

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Schutzmaßregeln in besonderen<br />

Einrichtungen (jetzt neu in § 9)<br />

Ausnahmemöglichkeit von der Tötung der Tiere<br />

empfänglicher Arten im MKS-Fall MKS Fall für:<br />

Untersuchungseinrichtungen<br />

Zoos<br />

Wildparks bzw. vergleichbare Einrichtungen,<br />

in denen Tiere empfänglicher Arten zu wissenschaftlichen Zwecken, Zwecken<br />

zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten<br />

werden.<br />

<strong>Bedingungen</strong>:<br />

vollständige Trennung von anderen Betrieben mit Tieren empfänglicher<br />

empfänglicher<br />

Arten<br />

Einrichtungen müssen dies der zuständigen Behörde bis spätestens 31.<br />

Juli 2004 mitteilen.<br />

Mitteilung Bundesministerium – EG-Kommission EG Kommission notwendig

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