Bedingungen - DVG
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§ 23 – Wiedererlangung der<br />
MKS-Freiheit<br />
MKS Freiheit<br />
1. bei Tilgung ohne Impfung<br />
a) Aufhebung der Schutzmaßnahmen in Schutz- Schutz und Überwachungs-<br />
zone<br />
b) Erfüllung des internationalen Tiergesundheitskodex<br />
c) mindestens 3 Mon. nach letztem Ausbruch vergangen und klinische<br />
u. serologische Untersuchung negativ<br />
2. mit Impfung getilgt<br />
a) Aufhebung der Schutzmaßnahmen in Schutz- Schutz und Überwachungs-<br />
zone und Durchführung der Impfmaßnahmen entspr. §§ 18-22 18 22<br />
b) Erfüllung des internationalen Tiergesundheitskodex<br />
c) seit der Schlachtung des letzten geimpften Tieres sind mind. 3<br />
Monate vergangen und serologische Untersuchung auf Antikörper<br />
gegen MKSV negativ<br />
d) seit dem letzten Ausbruch von MKS oder der Beendigung der<br />
Notimpfung sind mindestens 6 Monate vergangen und Serologie<br />
auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine negativ