Bedingungen - DVG
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Neu:<br />
§ 12 – Überwachungszone<br />
(ehemals Beobachtungsgebiet)<br />
innerhalb von 7 Tagen nach Festlegung der Überwachungszone –<br />
klinische Untersuchung der Tiere empfänglicher Arten<br />
sofern erforderlich: serologische und virologische Untersuchung der<br />
in der Überwachungszone erkrankten und verendeten Tiere<br />
empfänglicher Arten<br />
Überprüfung der Bestandsregister und der Kennzeichnung der Tiere<br />
empfänglicher Arten<br />
Überprüfung der Tierverbringungen empfänglicher Arten, die<br />
innerhalb von 21 Tagen vor der mutmaßlichen Einschleppung des<br />
MKSV in den Seuchenbetrieb und bis zur Festlegung der<br />
Überwachungszone aus Betrieben der Überwachungszone<br />
verbracht wurden (Inland, EG, Drittland)<br />
Mitteilung an EG-Kommission<br />
EG Kommission