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Bedingungen - DVG

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§ 5 – Vor amtlicher Feststellung<br />

der MKS (1)<br />

Im Falle des Verdachts auf Maul- Maul und<br />

Klauenseuche in einem Betrieb ordnet die<br />

zuständige Behörde in Bezug auf den<br />

Verdachtsbetrieb<br />

1. die klinische, virologische und serologische<br />

Untersuchung der verdächtigen Tiere an,<br />

2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der<br />

Kennzeichnung der Tiere nach VVVO an.

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