Bedingungen - DVG
Bedingungen - DVG
Bedingungen - DVG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 21 – Tiere mit Antikörpern gegen<br />
Nichtstrukturproteine bei Ausschluss<br />
von zirkulierendem Virus<br />
1. entweder Tötung und unschädliche Beseitigung aller<br />
empfänglichen Tiere oder Tötung nur der betroffenen<br />
Tiere<br />
2. Schlachtung der nicht getöteten Tiere<br />
3. Reinigung und Desinfektion des Betriebes (Anlage IV<br />
der Richtlinie)<br />
4. Fleisch und Fleischprodukte sowie Milch und daraus<br />
hergestellte Milcherzeugnisse, die im Zeitraum der<br />
Untersuchungen nach § 20 gewonnen wurden,<br />
müssen behandelt und gekennzeichnet werden