Mängel im Spiegel der Rechtsprechung Dr. Tobias Rodemann - BDLA
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Denn üblicherweise dienen Dächer dazu, den Regen abzuhalten und werden als<br />
mangelhaft erachtet, wenn sie es nicht tun.<br />
Die <strong>Rechtsprechung</strong> des Bundesgerichtshofs geht für die Best<strong>im</strong>mung des geschuldeten<br />
Erfolgs von <strong>der</strong> zweiten Betrachtungsweise aus. Danach gilt <strong>der</strong> funktionale<br />
<strong>Mängel</strong>begriff, den <strong>der</strong> Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. September 2011 – VII ZR<br />
87/11) zuletzt wie folgt beschrieben hat:<br />
„Welche Beschaffenheit eines Werks die Parteien vereinbart haben, ergibt sich<br />
aus <strong>der</strong> Auslegung des Werkvertrags. Zur vereinbarten Beschaffenheit [...]<br />
gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach <strong>der</strong> Vereinbarung <strong>der</strong> Parteien<br />
den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich<br />
geschuldete Erfolg best<strong>im</strong>mt sich nicht allein nach <strong>der</strong> zu seiner Erreichung<br />
vereinbarten Leistung o<strong>der</strong> Ausführungsart, son<strong>der</strong>n auch danach, welche<br />
Funktion das Werk nach dem Willen <strong>der</strong> Parteien erfüllen soll. Der BGH hat<br />
deshalb [...] eine Abweichung von <strong>der</strong> vereinbarten Beschaffenheit<br />
angenommen, wenn <strong>der</strong> mit dem Vertrag verfolgte Zweck <strong>der</strong> Herstellung eines<br />
Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte o<strong>der</strong> nach dem<br />
Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt [...]. Das gilt unabhängig davon, ob<br />
die Parteien eine best<strong>im</strong>mte Ausführungsart vereinbart haben. Ist die<br />
Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten o<strong>der</strong> gewöhnlichen<br />
Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit <strong>der</strong> vertraglich vereinbarten<br />
Leistung o<strong>der</strong> Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet <strong>der</strong> Unternehmer die<br />
vereinbarte Funktionstauglichkeit [...].“<br />
Dieser funktionale <strong>Mängel</strong>begriff steht nicht in Wi<strong>der</strong>spruch dazu, dass es für die<br />
Beurteilung des geschuldeten Erfolgs auf die vertragliche Vereinbarung <strong>der</strong> Parteien<br />
ankommt. Denn maßgeblich ist die vereinbarte Funktion. Die Parteien können auch ein<br />
„weniger“ an Funktion vereinbaren.<br />
Beispiel: Der Bauherr benötigt eine Lagerhalle zur Lagerung von Waren, die<br />
feuchteunempfindlich sind. Zur Kostenersparnis plant er ein nur regensicheres<br />
aber nicht regendichtes Dach und beauftragt mit dessen Ausführung den<br />
Bauunternehmer. Das Dach ist mangelfrei, auch wenn es nur regensicher aber<br />
nicht regendicht ist (vergleiche OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. Oktober 2011<br />
- 8 U 298/07).<br />
Danach gilt also: <strong>der</strong> Unternehmer schuldet den Erfolg, nicht das Abspulen des sich aus<br />
dem Leistungsverzeichnis ergebenden "Leistungsprogramms". Das Leistungsverzeichnis<br />
gibt nur die Vorstellung wie<strong>der</strong>, welche Arbeitsschritte zur Herbeiführung des Erfolgs<br />
geeignet sind. Erweist sich diese Vorstellung als unzutreffend, so muss <strong>der</strong> Unternehmer<br />
auch weitere - <strong>im</strong> Leistungsverzeichnis nicht vorgesehene - Arbeitsschritte ausführen. Der<br />
geschuldete Erfolg kann also eine leistungsergänzende Funktion entfalten.<br />
Demgegenüber kann aus den <strong>im</strong> Leistungsverzeichnis vorgesehenen Arbeitsschritten<br />
nicht ohne weitere Anhaltspunkte <strong>der</strong> Schluss gezogen werden, es habe nur ein<br />
min<strong>der</strong>wertiges Werk erstellt werden sollen.