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Mängel im Spiegel der Rechtsprechung Dr. Tobias Rodemann - BDLA

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Denn üblicherweise dienen Dächer dazu, den Regen abzuhalten und werden als<br />

mangelhaft erachtet, wenn sie es nicht tun.<br />

Die <strong>Rechtsprechung</strong> des Bundesgerichtshofs geht für die Best<strong>im</strong>mung des geschuldeten<br />

Erfolgs von <strong>der</strong> zweiten Betrachtungsweise aus. Danach gilt <strong>der</strong> funktionale<br />

<strong>Mängel</strong>begriff, den <strong>der</strong> Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. September 2011 – VII ZR<br />

87/11) zuletzt wie folgt beschrieben hat:<br />

„Welche Beschaffenheit eines Werks die Parteien vereinbart haben, ergibt sich<br />

aus <strong>der</strong> Auslegung des Werkvertrags. Zur vereinbarten Beschaffenheit [...]<br />

gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach <strong>der</strong> Vereinbarung <strong>der</strong> Parteien<br />

den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich<br />

geschuldete Erfolg best<strong>im</strong>mt sich nicht allein nach <strong>der</strong> zu seiner Erreichung<br />

vereinbarten Leistung o<strong>der</strong> Ausführungsart, son<strong>der</strong>n auch danach, welche<br />

Funktion das Werk nach dem Willen <strong>der</strong> Parteien erfüllen soll. Der BGH hat<br />

deshalb [...] eine Abweichung von <strong>der</strong> vereinbarten Beschaffenheit<br />

angenommen, wenn <strong>der</strong> mit dem Vertrag verfolgte Zweck <strong>der</strong> Herstellung eines<br />

Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte o<strong>der</strong> nach dem<br />

Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt [...]. Das gilt unabhängig davon, ob<br />

die Parteien eine best<strong>im</strong>mte Ausführungsart vereinbart haben. Ist die<br />

Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten o<strong>der</strong> gewöhnlichen<br />

Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit <strong>der</strong> vertraglich vereinbarten<br />

Leistung o<strong>der</strong> Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet <strong>der</strong> Unternehmer die<br />

vereinbarte Funktionstauglichkeit [...].“<br />

Dieser funktionale <strong>Mängel</strong>begriff steht nicht in Wi<strong>der</strong>spruch dazu, dass es für die<br />

Beurteilung des geschuldeten Erfolgs auf die vertragliche Vereinbarung <strong>der</strong> Parteien<br />

ankommt. Denn maßgeblich ist die vereinbarte Funktion. Die Parteien können auch ein<br />

„weniger“ an Funktion vereinbaren.<br />

Beispiel: Der Bauherr benötigt eine Lagerhalle zur Lagerung von Waren, die<br />

feuchteunempfindlich sind. Zur Kostenersparnis plant er ein nur regensicheres<br />

aber nicht regendichtes Dach und beauftragt mit dessen Ausführung den<br />

Bauunternehmer. Das Dach ist mangelfrei, auch wenn es nur regensicher aber<br />

nicht regendicht ist (vergleiche OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. Oktober 2011<br />

- 8 U 298/07).<br />

Danach gilt also: <strong>der</strong> Unternehmer schuldet den Erfolg, nicht das Abspulen des sich aus<br />

dem Leistungsverzeichnis ergebenden "Leistungsprogramms". Das Leistungsverzeichnis<br />

gibt nur die Vorstellung wie<strong>der</strong>, welche Arbeitsschritte zur Herbeiführung des Erfolgs<br />

geeignet sind. Erweist sich diese Vorstellung als unzutreffend, so muss <strong>der</strong> Unternehmer<br />

auch weitere - <strong>im</strong> Leistungsverzeichnis nicht vorgesehene - Arbeitsschritte ausführen. Der<br />

geschuldete Erfolg kann also eine leistungsergänzende Funktion entfalten.<br />

Demgegenüber kann aus den <strong>im</strong> Leistungsverzeichnis vorgesehenen Arbeitsschritten<br />

nicht ohne weitere Anhaltspunkte <strong>der</strong> Schluss gezogen werden, es habe nur ein<br />

min<strong>der</strong>wertiges Werk erstellt werden sollen.

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