Mängel im Spiegel der Rechtsprechung Dr. Tobias Rodemann - BDLA
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Erfolg zu bewirken, so liegt ein Mangel <strong>der</strong> Planung vor. Würde man es aber dem<br />
Bauunternehmer erlauben, den Mangel <strong>der</strong> Planung (eigenmächtig) auszuwetzen, so<br />
würde das Nachbesserungsrecht des Architekten vereitelt (vgl. Motzke, a. a. O.). Zudem<br />
wird in die Dispositionen des Bauherrn eingegriffen, <strong>der</strong> ein beson<strong>der</strong>es Interesse an einer<br />
best<strong>im</strong>mten Ausführungsart haben kann (vgl. Motzke, a. a. O.). All dies spricht dafür, in<br />
<strong>der</strong> Erfüllungsphase davon auszugehen, dass <strong>der</strong> Bauunternehmer auf den Fehler des<br />
Leistungsverzeichnisses hinzuweisen hat und nicht ohne weiteres seine Leistung an<strong>der</strong>s<br />
als geplant ausführen darf.<br />
Welches <strong>der</strong> beiden Modelle zutrifft, ist für den Bauleiter von erheblicher Relevanz. Folgt<br />
man <strong>der</strong> Ansicht, dass <strong>der</strong> Auftragnehmer in <strong>der</strong> Erfüllungsphase ohne weiteres die<br />
Ausführung eines mangelfreien Werkes schuldet und dazu eigenmächtig von dem<br />
Leistungsverzeichnis abweichen darf, so bedarf es keiner Anordnung des Bauherrn für die<br />
weitere Bauausführung. Eine "Anordnung" des Bauleiters, das Werk an<strong>der</strong>s als <strong>im</strong><br />
Leistungsverzeichnis vorgesehen auszuführen, um den Werkerfolg sicherzustellen, wäre<br />
keine Erklärung mit Folgen für den Vertrag, son<strong>der</strong>n allein ein Hinweis auf den vom<br />
Auftragnehmer ohnehin geschuldeten Erfolg und die ihn treffenden Pflichten.<br />
An<strong>der</strong>s verhält es sich bei dem zweiten Modell. Folgt man <strong>der</strong> Vorstellung, dass <strong>der</strong><br />
Auftragnehmer die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses zu beachten hat und erst durch<br />
eine Anordnung des Bauherrn ermächtigt wird, das Werk an<strong>der</strong>s auszuführen, so handelt<br />
es sich bei dieser Anordnung um eine Erklärung mit Auswirkungen auf den Vertrag. Der<br />
Bauleiter kann sie also nur aussprechen, wenn er hierzu von dem Bauherrn bevollmächtigt<br />
ist. Fehlt es - wie regelmäßig - an einer solchen Vollmacht, muss also <strong>der</strong> Bauleiter den<br />
Bauherrn informieren und diesen die Anordnung aussprechen o<strong>der</strong> sich hierzu<br />
bevollmächtigen lassen. Dieser Vorgehensweise zu folgen, ist <strong>der</strong> sichere Weg, da eine<br />
Information und Anordnung des Bauherrn jedenfalls nicht schadet. Zudem steht bei nicht<br />
abgest<strong>im</strong>mten Abweichungen von dem Leistungsverzeichnis zu befürchten, dass <strong>der</strong><br />
Bauherr aus diesem Grund die Ausführung als mangelhaft erachtet o<strong>der</strong> geltend macht,<br />
die mangelfreie Ausführung habe mit einer an<strong>der</strong>sartigen - kostengünstigeren -<br />
Abweichung vom Leistungsverzeichnis realisiert werden können.