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Aktuell - Sikkens GmbH

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News<br />

Rechtsexperte Gerhard Predeschly informiert<br />

Thema: Offenlegung des<br />

Jahresabschlusses<br />

In jeder Ausgabe von<br />

„<strong>Sikkens</strong> aktuell“ informiert<br />

das Unternehmen seine<br />

Kunden über aktuelle Rechtsfragen.<br />

Dieses Mal berichtet<br />

Gerhard Predeschly von den<br />

wichtigsten Veränderungen seit<br />

Einführung der elektronischen<br />

Handels-, Genossenschaftsund<br />

Partnerschaftsregister.<br />

Zum 1. Januar 2007 ist das Gesetz<br />

über die elektronischen<br />

Handelsregister und Genossenschaftsregister<br />

sowie über das<br />

Unternehmensregister (EHUG) in<br />

Kraft getreten. Wichtige Unternehmensdaten<br />

werden also nicht<br />

nur an zentraler Stelle gesammelt,<br />

sondern damit auch für die<br />

Allgemeinheit online abrufbar.<br />

Zuständig für die Führung der<br />

Handels-, Genossenschafts- und<br />

Partnerschaftsregister bleiben<br />

die Amtsgerichte. Die Befürworter<br />

einer Übertragung dieser Zuständigkeiten<br />

auf die Industrieund<br />

Handelskammern konnten<br />

sich im Gesetzgebungsverfahren<br />

nicht durchsetzen.<br />

Anmeldungen zum Handelsregister<br />

sind ab sofort nur noch<br />

elektronisch möglich. Allerdings<br />

können die Unterlagen in einzelnen<br />

Bundesländern während<br />

einer Übergangsphase bis Ende<br />

2009 auch noch in Papierform<br />

zugelassen werden. Da über Anmeldungen<br />

zur Eintragung in das<br />

Register ab sofort „unverzüglich“<br />

entschieden werden soll, kann<br />

8 SIKKENS aktuell 1/2007<br />

sich zukünftig auch die Gründungsphase<br />

einer <strong>GmbH</strong> abkürzen lassen.<br />

Die Bekanntgabe der Registereintragungen<br />

erfolgt ebenfalls<br />

über das Internet. Im Lauf der<br />

Zeit werden die entsprechenden<br />

Veröffentlichungen in den Tageszeitungen<br />

ersatzlos wegfallen.<br />

Nach wie vor kann jeder Einsicht in<br />

die Eintragungen und die zum Handelsregister<br />

eingereichten Dokumente<br />

nehmen. Ein besonderes<br />

rechtliches Interesse wird nicht verlangt.<br />

Die Internetadresse lautet:<br />

www.handelsregister.de.<br />

Unter www.unternehmensregister.de<br />

findet sich ein zentrales<br />

Unternehmensregister für die gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Unternehmensdaten.<br />

Schon immer waren<br />

Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaftenverpflichtet,<br />

Jahres- und/oder Konzernabschlüsse<br />

beim Handelsregister<br />

einzureichen. Personengesellschaften<br />

müssen dies dann<br />

tun, wenn es an der persönlichen<br />

Haftung einer natürlichen Person<br />

fehlt. Diese Verpflichtung ist bisher<br />

weitgehend missachtet und das<br />

Nichteinhalten kaum geahndet<br />

worden. Ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht<br />

wurde nur auf Antrag<br />

verfolgt. Anträge gab es selten<br />

und häufig nur auf Veranlassung<br />

eines Konkurrenten.<br />

Hier kam es jetzt zu grundlegenden<br />

Änderungen: Das EHUG verpflich-<br />

Info<br />

Rechtsanwalt Gerhard Predeschly<br />

trat nach Studium in Tübingen und<br />

Referendariat in Stuttgart Anfang<br />

1980 in die überwiegend zivil- und<br />

wirtschaftsrechtlich ausgerichtete<br />

Kanzlei Heine ein. Seit 1984 ist er<br />

Partner in der jetzigen Kanzlei Heine<br />

Predeschly & Kollegen in Stuttgart.<br />

Rechtsanwälte<br />

Heine Predeschly & Kollegen<br />

Feuerseeplatz 5, 70176 Stuttgart<br />

Telefon +49 711 6153354<br />

E-Mail:<br />

info@heine-predeschly-kollegen.de,<br />

Informationen:<br />

www.heine-predeschly-kollegen.de<br />

tet die gesetzlichen Vertreter<br />

der Gesellschaften, den Jahresund/oder<br />

Konzernabschluss beim<br />

elektronischen Bundesanzeiger<br />

einzureichen. Dieser wiederum<br />

gibt die Jahresabschlüsse an das<br />

Unternehmensregister weiter, wo<br />

die Daten eingepflegt und für<br />

jeden einsehbar gemacht werden.<br />

Gesellschaften, die gegen diese<br />

Pflicht zur Veröffentlichung verstoßen,<br />

wird ein Ordnungsgeld<br />

zwischen 2.500 bis 25.000 Euro<br />

angedroht. Das Ordnungsgeld<br />

kann wiederholt festgesetzt<br />

werden, wenn der gesetzlichen<br />

Verpflichtung nicht innerhalb von<br />

sechs Wochen nach der Androhung<br />

nachgekommen worden<br />

ist. ■<br />

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