05.10.2013 Aufrufe

Juni 2013 - Holzkirchen

Juni 2013 - Holzkirchen

Juni 2013 - Holzkirchen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Holzkirchen</strong> I <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong><br />

Marktgemeinde <strong>Holzkirchen</strong><br />

amtliche Bekanntmachungen<br />

3. Änderung des Bebauungsplanes nr. 88 für den ortsteil thann;<br />

• öffentliche auslegung gemäß § 3 abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)<br />

Der Bauausschuss der Marktgemeinde hat am<br />

08.11.2012 beschlossen, für das eingangs genannte<br />

Gebiet den Bebauungsplan zu ändern<br />

(Ziel und Zweck der Planung: Einbeziehung<br />

der landwirtschaftlichen Grundstücke Fl.Nrn.<br />

1787 und 1790/T, Gemarkung Hartpenning, in<br />

den Geltungsbereich des Bebauungsplanes –<br />

„Sondergebiet Pferdehaltung“).<br />

Gegenüber der der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />

(§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1<br />

BauGB) zugrunde liegenden Planung haben<br />

sich keine wesentliche Änderung ergeben.<br />

Der vom Planungsbüro Planungsverband Äußerer<br />

Wirtschaftsraum München, ausgearbeitete<br />

Entwurf des Bebauungsplanes i.d.F. vom<br />

21.03.<strong>2013</strong> mit Begründung, Umweltbericht,<br />

die bereits vorliegenden umweltbezogenen<br />

und sonstigen<br />

Stellungnahmen sowie das Ergebnis<br />

der Prüfung des Marktgemeinderates<br />

zu diesen Stellungnahmen<br />

liegen in der Zeit<br />

vom 30.04.<strong>2013</strong> bis 31.05.<strong>2013</strong><br />

in den Amtsräumen des Bauamtes<br />

(Rathaus, 2. Stock) öffentlich<br />

aus. Während der Auslegungsfrist<br />

können Stellungnahmen<br />

abgegeben werden. Nicht fristgemäß<br />

abgegebene Stellung-<br />

InformatIonen - aus Dem rathaus<br />

nahmen können bei der Beschlussfassung<br />

über den Bebauungsplan unberücksichtigt<br />

bleiben.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag<br />

nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung<br />

(VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle<br />

unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen<br />

geltend gemacht werden, die vom Antragsteller<br />

im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet<br />

geltend gemacht wurden, aber hätten<br />

geltend gemacht werden können.<br />

<strong>Holzkirchen</strong>, den 19.04.<strong>2013</strong> IV Se<br />

Scheiber, Bauamt/Verw.<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!