Juni 2013 - Holzkirchen
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InformatIonen - aus Dem rathaus<br />
Marktgemeinde <strong>Holzkirchen</strong><br />
amtliche Bekanntmachungen<br />
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am<br />
18.04.<strong>2013</strong> beschlossen, den Bebauungsplan<br />
Nr. 98 zu ändern (1. Änderung). Die Bebauungsplanänderung<br />
sieht folgende wesentliche<br />
Änderungen vor:<br />
1. Änderung der zulässigen Geschossfläche<br />
des Kopfbaus (Gebäude 1); (bisher: 3 zwingend;<br />
neu: max. 4 zulässig)<br />
2. Verlegung der Tiefgaragenzufahrt, damit<br />
einhergehend die Änderung der oberirdischen<br />
Stellplatzflächen<br />
3. Lage der für Fluchttreppenhäuser vorgesehenen<br />
Bauräume<br />
4. Änderung der Festsetzungen für Nebengebäude<br />
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten<br />
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung<br />
nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert.<br />
Der vom Architekturbüro Eberhard<br />
von Angerer, München,<br />
ausgearbeitete Entwurf zu Änderung<br />
des Bebauungsplanes<br />
i.d.F. vom 18.04.<strong>2013</strong> und Begründung,<br />
liegt in der Zeit vom<br />
30.04.<strong>2013</strong> bis 31.05.<strong>2013</strong><br />
in den Amtsräumen des<br />
Bauamtes (Rathaus <strong>Holzkirchen</strong>,<br />
Marktplatz 2, 2. Stock)<br />
während der allgemeinen<br />
Dienststunden öffentlich aus.<br />
<strong>Holzkirchen</strong> I <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong><br />
1. Änderung des Bebauungsplanes nr. 98 für das Gebiet zwischen der münchner<br />
straße, der erlkamer straße, dem Bahnhofweg und dem friedhof – teilbereich<br />
münchner str. 22 (ehemaliges „Baywa-Gelände“);<br />
• Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 abs. 1 satz 2 Baugesetzbuch<br />
(BauGB)<br />
• Beschleunigtes verfahren nach § 13 a BauGB – hier: Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
nach § 3 abs. 2 BauGB<br />
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen<br />
abgegeben werden. Nicht fristgemäß<br />
abgegebene Stellungnahmen können bei der<br />
Beschlussfassung über den Bebauungsplan<br />
unberücksichtigt bleiben.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag<br />
nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung<br />
(VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle<br />
unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen<br />
geltend gemacht werden, die vom Antragsteller<br />
im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet<br />
geltend gemacht wurden, aber hätten<br />
geltend gemacht werden können.<br />
<strong>Holzkirchen</strong>, den 19.04.<strong>2013</strong> IV Se<br />
Scheiber, Bauamt/Verw.