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Juni 2013 - Holzkirchen

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InformatIonen - aus Dem rathaus<br />

Marktgemeinde <strong>Holzkirchen</strong><br />

amtliche Bekanntmachungen<br />

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am<br />

18.04.<strong>2013</strong> beschlossen, den Bebauungsplan<br />

Nr. 98 zu ändern (1. Änderung). Die Bebauungsplanänderung<br />

sieht folgende wesentliche<br />

Änderungen vor:<br />

1. Änderung der zulässigen Geschossfläche<br />

des Kopfbaus (Gebäude 1); (bisher: 3 zwingend;<br />

neu: max. 4 zulässig)<br />

2. Verlegung der Tiefgaragenzufahrt, damit<br />

einhergehend die Änderung der oberirdischen<br />

Stellplatzflächen<br />

3. Lage der für Fluchttreppenhäuser vorgesehenen<br />

Bauräume<br />

4. Änderung der Festsetzungen für Nebengebäude<br />

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten<br />

Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung<br />

nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert.<br />

Der vom Architekturbüro Eberhard<br />

von Angerer, München,<br />

ausgearbeitete Entwurf zu Änderung<br />

des Bebauungsplanes<br />

i.d.F. vom 18.04.<strong>2013</strong> und Begründung,<br />

liegt in der Zeit vom<br />

30.04.<strong>2013</strong> bis 31.05.<strong>2013</strong><br />

in den Amtsräumen des<br />

Bauamtes (Rathaus <strong>Holzkirchen</strong>,<br />

Marktplatz 2, 2. Stock)<br />

während der allgemeinen<br />

Dienststunden öffentlich aus.<br />

<strong>Holzkirchen</strong> I <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong><br />

1. Änderung des Bebauungsplanes nr. 98 für das Gebiet zwischen der münchner<br />

straße, der erlkamer straße, dem Bahnhofweg und dem friedhof – teilbereich<br />

münchner str. 22 (ehemaliges „Baywa-Gelände“);<br />

• Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 abs. 1 satz 2 Baugesetzbuch<br />

(BauGB)<br />

• Beschleunigtes verfahren nach § 13 a BauGB – hier: Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

nach § 3 abs. 2 BauGB<br />

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen<br />

abgegeben werden. Nicht fristgemäß<br />

abgegebene Stellungnahmen können bei der<br />

Beschlussfassung über den Bebauungsplan<br />

unberücksichtigt bleiben.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag<br />

nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung<br />

(VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle<br />

unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen<br />

geltend gemacht werden, die vom Antragsteller<br />

im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet<br />

geltend gemacht wurden, aber hätten<br />

geltend gemacht werden können.<br />

<strong>Holzkirchen</strong>, den 19.04.<strong>2013</strong> IV Se<br />

Scheiber, Bauamt/Verw.

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