08.10.2013 Aufrufe

Beschluss

Beschluss

Beschluss

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

a) Verursachung durch den Auftraggeber<br />

10<br />

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die Erstellung der fehlerhaften Kurzfassung sei<br />

auf das Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen, so überzeugt dies nicht. Mit<br />

Bieterrundschreiben vom 26.02.2008 hat der Auftraggeber unmissverständlich darauf<br />

hingewiesen, dass das Leistungsverzeichnis entsprechend zu ändern sei und entsprechende<br />

Austauschblätter übersandt. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die der selbst<br />

erstellten Kurzfassung der Antragstellerin zu Grunde liegende XXXXXX-Datei durch die<br />

Bieter zu ändern war.<br />

Grundsätzlich war die Änderung der Leistungsbeschreibung zulässig. Im ursprünglichen<br />

Leistungsverzeichnis waren die Mengen und die Einheitsangaben für die Positionen<br />

06.01.0011 und 06.01.0012 vertauscht. Im Hinblick auf das berechtigte Interesse des<br />

Auftraggebers, dass er die Leistung angeboten erhält, die er benötigt, sind von diesem Verbot<br />

der Änderung oder Ergänzung des Leistungsverzeichnisses während des laufenden<br />

Vergabeverfahrens in bestimmten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Dies gilt zum einen für<br />

Korrekturen von Fehlern oder Ungenauigkeiten wie etwa die Berichtigung missverständlicher<br />

Formulierungen, die Ausfüllung von Lücken in der Darstellung, die Präzisierung von<br />

Angaben u.ä. Darüber hinaus sind aber auch Änderungen und Ergänzungen geringen<br />

Umfangs als vergaberechtskonform zu erachten, sofern diese die Grundlagen des<br />

Wettbewerbs und der Preisbildung nicht grundlegend verändern und den Entschluss der<br />

Unternehmen zur Beteiligung oder zur Nichtbeteiligung am Wettbewerb nicht berühren (2.<br />

VK Bund, B. v. 27.03.2007 - Az.: VK 2-18/07).<br />

Bis zum Eröffnungstermin hat also der Auftraggeber die Möglichkeit, etwaige Fehler im<br />

Leistungsverzeichnis zu korrigieren, das heißt, er kann Teile des Leistungsverzeichnisses<br />

zurückziehen oder Änderungen am Leistungsverzeichnis vornehmen.<br />

Nach Überzeugung der Vergabekammer hat auch die Antragstellerin die Bieterinformation<br />

vom 26.02.2008 erhalten, denn sie hat ihrem Angebot die dort anliegenden Austauschseiten<br />

beigefügt. Zudem hat sie im selbst gefertigten Kurz-LV die mit Schreiben vom 26.02.2008<br />

geänderte Leistungsposition 06.01.0012 eingearbeitet und zudem in ihrer Rüge vom<br />

18.03.2008 explizit auf das Schreiben vom 26.02.2008 Bezug genommen.<br />

Soweit sich die Antragstellerin darauf bezieht, die XXXXXX-Datei hätte durch den<br />

Auftraggeber angepasst werden müssen, so ist sie mit diesem Vortrag –wie bereits ausgeführt-<br />

präkludiert.<br />

b) Gültigkeit des Langleistungsverzeichnisses für die Wirksamkeit des Angebots.<br />

Die Antragstellerin hat sowohl in ihrem Angebotsschreiben die Erklärung abgegeben, dass sie<br />

bei Verwendung einer selbstgefertigten Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!