Beschluss
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a) Verursachung durch den Auftraggeber<br />
10<br />
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die Erstellung der fehlerhaften Kurzfassung sei<br />
auf das Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen, so überzeugt dies nicht. Mit<br />
Bieterrundschreiben vom 26.02.2008 hat der Auftraggeber unmissverständlich darauf<br />
hingewiesen, dass das Leistungsverzeichnis entsprechend zu ändern sei und entsprechende<br />
Austauschblätter übersandt. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die der selbst<br />
erstellten Kurzfassung der Antragstellerin zu Grunde liegende XXXXXX-Datei durch die<br />
Bieter zu ändern war.<br />
Grundsätzlich war die Änderung der Leistungsbeschreibung zulässig. Im ursprünglichen<br />
Leistungsverzeichnis waren die Mengen und die Einheitsangaben für die Positionen<br />
06.01.0011 und 06.01.0012 vertauscht. Im Hinblick auf das berechtigte Interesse des<br />
Auftraggebers, dass er die Leistung angeboten erhält, die er benötigt, sind von diesem Verbot<br />
der Änderung oder Ergänzung des Leistungsverzeichnisses während des laufenden<br />
Vergabeverfahrens in bestimmten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Dies gilt zum einen für<br />
Korrekturen von Fehlern oder Ungenauigkeiten wie etwa die Berichtigung missverständlicher<br />
Formulierungen, die Ausfüllung von Lücken in der Darstellung, die Präzisierung von<br />
Angaben u.ä. Darüber hinaus sind aber auch Änderungen und Ergänzungen geringen<br />
Umfangs als vergaberechtskonform zu erachten, sofern diese die Grundlagen des<br />
Wettbewerbs und der Preisbildung nicht grundlegend verändern und den Entschluss der<br />
Unternehmen zur Beteiligung oder zur Nichtbeteiligung am Wettbewerb nicht berühren (2.<br />
VK Bund, B. v. 27.03.2007 - Az.: VK 2-18/07).<br />
Bis zum Eröffnungstermin hat also der Auftraggeber die Möglichkeit, etwaige Fehler im<br />
Leistungsverzeichnis zu korrigieren, das heißt, er kann Teile des Leistungsverzeichnisses<br />
zurückziehen oder Änderungen am Leistungsverzeichnis vornehmen.<br />
Nach Überzeugung der Vergabekammer hat auch die Antragstellerin die Bieterinformation<br />
vom 26.02.2008 erhalten, denn sie hat ihrem Angebot die dort anliegenden Austauschseiten<br />
beigefügt. Zudem hat sie im selbst gefertigten Kurz-LV die mit Schreiben vom 26.02.2008<br />
geänderte Leistungsposition 06.01.0012 eingearbeitet und zudem in ihrer Rüge vom<br />
18.03.2008 explizit auf das Schreiben vom 26.02.2008 Bezug genommen.<br />
Soweit sich die Antragstellerin darauf bezieht, die XXXXXX-Datei hätte durch den<br />
Auftraggeber angepasst werden müssen, so ist sie mit diesem Vortrag –wie bereits ausgeführt-<br />
präkludiert.<br />
b) Gültigkeit des Langleistungsverzeichnisses für die Wirksamkeit des Angebots.<br />
Die Antragstellerin hat sowohl in ihrem Angebotsschreiben die Erklärung abgegeben, dass sie<br />
bei Verwendung einer selbstgefertigten Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses