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Beschluss

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Demzufolge ist die vorliegend von der Antragstellerin vorgenommene Abweichung im Punkt<br />

Menge und Mengeneinheit gegenstandslos. Soweit sich der Auftraggeber schriftsätzlich<br />

darauf zurückzieht, vorliegend gehe es nicht nur um eine veränderte Menge der<br />

Leistungsposition, sondern es sei ein Pauschalpreis angeboten worden, ist diesem<br />

entgegenzuhalten, dass hinsichtlich der Anerkennung der Teilleistungen im Langtext-LV<br />

schwerlich differenziert werden kann, ob diese sich auf die Menge, die Einheit oder die<br />

Leistungsbezeichnung bezieht. Im Sinne der auch den Auftraggeber begünstigten<br />

Rechtssicherheit muss sich das Anerkenntnis auch auf die Mengeneinheit, die hier<br />

fälschlicherweise mit psch anstatt mit m angegeben wurde, beziehen. Andernfalls würde das<br />

Anerkenntnis bzw. die Kurzfassung wenig Sinn machen und man müsste konsequenterweise<br />

jegliche fehlerhafte Abweichung, beispielsweise m³ statt m, Kg statt cm oder schlichte<br />

Schreibfehler der verbalen Leistungsposition als Änderung an den Verdingungsunterlagen<br />

auffassen. Entscheidend ist –wie ausgeführt-, dass die Ordnungszahlen (Positionen)<br />

vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie in der Urschrift<br />

angegeben wurden. Es ließe sich lediglich darüber diskutieren, ob beispielsweise eine<br />

Vertauschung der verbalen Leistungsbeschreibung gegen § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOB/A verstoßen<br />

würde.<br />

Am Rande sei hierzu bemerkt, dass die Antragstellerin in der betroffenen Leistungsposition<br />

einen Einheitspreis und einen Gesamtpreis angegeben hat. Im ursprünglichen<br />

Leistungsverzeichnis (vor Bieterrundschreiben vom 26.02.2008) war die Spalte<br />

„Einheitspreis“ mit Quersperrung versehen und damit nicht auszufüllen. Hieraus könnte<br />

gemutmaßt werden, dass die Antragstellerin mit dem geänderten Leistungsverzeichnis<br />

gearbeitet hat. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an.<br />

Die Überprüfung der erkennenden Vergabekammer hat ergeben, dass die Antragstellerin der<br />

Forderung aus dem § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOB/A (schriftliche Anerkenntnis der Urschrift des<br />

Leistungsverzeichnisses) entsprochen hat. Dies hat zur Folge, dass die im Kurz-LV<br />

enthaltenen, der Urschrift des Leistungsverzeichnisses widersprechenden Mengen- und<br />

Mengeneinheitsangaben keine Änderung der Verdingungsunterlagen darstellen. Auch die<br />

zweite Bedingung aus dem § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOB/A (Ordnungszahlen in der Reihenfolge der<br />

Urschrift des Leistungsverzeichnisses) wurde von der Antragstellerin erfüllt.<br />

Auch unter Berücksichtigung des <strong>Beschluss</strong>es der 2. Vergabekammer Bund vom 28.07.2006<br />

(Aktenzeichen VK 2 - 50 / 06) kommt man zu keinem anderen Ergebnis. In dem genannten<br />

Fall hatte die Antragstellerin nach Änderung der Menge einer Leistungsposition im<br />

Leistungsverzeichnis die ursprüngliche Menge eingetragen und den Einheitspreise auf diese<br />

ursprüngliche Menge hochgerechnet. Die 2. Vergabekammer Bund geht insoweit von einem<br />

eindeutigen Erklärungswillen aus, der einer weiteren Auslegung nicht zugänglich sei. So sei,

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