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Beschluss

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tatsächlichen Willen des Bieters zu erkennen, wenn sich dieser zweifelsfrei ermitteln lasse. Im<br />

Weiteren verwies die Antragstellerin auf den <strong>Beschluss</strong> des OLG Celle vom 13.03.2002 –<br />

Verg 134/02 und die Ziff. 2.4. des HVA B-StB. Der Auftraggeber hätte bereits aus dem<br />

Ablauf des Vergabeverfahrens und den marktüblichen Preisen für die streitgegenständliche<br />

Leistungsposition erkennen können, dass es sich vorliegend um die Angabe eines<br />

Einheitspreises und nicht um die Angabe eines Gesamtpreises gehandelt habe. Im Rahmen der<br />

Preisprüfung wäre damit der Auftraggeber zur Ermittlung des Gesamtpreises verpflichtet<br />

gewesen.<br />

Mit Schriftsatz vom 03.04.2008 beantragte der Auftraggeber,<br />

der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.<br />

Der Auftraggeber vertiefte seine Begründung dazu, dass aufgrund des Bieterrundschreibens<br />

vom 26.02.2008 keine Unklarheiten in den Verdingungsunterlagen bestanden hätten. Das<br />

Angebot der Antragstellerin enthalte zweifelsfrei eine Änderung an den<br />

Verdingungsunterlagen gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A. Die von der Antragstellerin zitierte<br />

Entscheidung der VK Thüringen (VK Thüringen, <strong>Beschluss</strong> vom 09.09.2005, Az.: 360-<br />

4002.20-009/05-SON ) träfe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Dort habe die Änderung der<br />

Vergabeunterlage im selbst gefertigten Kurzverzeichnis lediglich in der Änderung der Menge<br />

bestanden. Vorliegend sei von einer Änderung einer Einheitsposition in eine Pauschalposition<br />

auszugehen. Eine Nachverhandlung wäre gemäß § 24 Nr. 3 VOB/A unzulässig gewesen. Ein<br />

Fall nach § 23 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A liege auch nicht vor.<br />

Mit <strong>Beschluss</strong> vom 08.04.2008 wurde die Beigeladene zum Vergabenachprüfungsverfahren<br />

hinzugezogen.<br />

Mit Schriftsatz vom 09.04.2008 stellte der Auftraggeber einen Antrag auf vorzeitige<br />

Gestattung des Zuschlags gemäß § 115 Abs. 2 GWB zum 30.04.2008. Als Gründe wurden im<br />

Wesentlichen angeführt, dass bei einer Verzögerung der Bauausführung die Sperrpause für<br />

den Eisenbahnverkehr am 11.07.2008 nicht mehr genutzt werden könnte und damit gefährdet<br />

sei, dass die Maßnahme nicht mehr im Jahr 2008 durchgeführt werden könnte. Insoweit<br />

wurde auch auf die erforderliche Grundwasserabsenkung, die 40 Tage Vorlauf erfordere und<br />

die zweite Sperrpause im September 2008 verwiesen. Die Sperrpausen seien bereits seit<br />

einem langen Zeitraum mit dem entsprechenden Bahnunternehmen abgestimmt worden. Die<br />

Maßnahmen erforderten langfristigen Vorlauf. Könne der Zuschlag nicht am 30.04.2008<br />

erteilt werden, so sei der Beginn der Baumaßnahme im Jahr 2008 gefährdet. Im Übrigen sei<br />

damit nicht sichergestellt, dass in den Folgejahren die Mittel bereitgestellt werden könnten,<br />

was dazu führte, dass die Maßnahme gar nicht mehr realisiert werden könnte.

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