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Beschluss

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Das nunmehr als Austauschseite übersandte Langtext-LV enthielt zur Position 06.01.0011<br />

folgende Angaben:<br />

Position StL Nr. Menge AE<br />

06.01.0011 Fernmeldekabel 160 m<br />

Das Kurztextpreisverzeichnis enthielt nunmehr folgende Angaben:<br />

Position StL Nr. Menge AE EP in EUR GP in EUR<br />

06.01.0011 Fernmeldekabel 160 m<br />

Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene gaben fristgerecht ein Angebot ab.<br />

Das Angebot der Antragstellerin enthielt ein nicht ausgefülltes Kurztextpreisverzeichnis mit<br />

den Änderungen vom 26.02.2008, das unterzeichnet wurde. Beigefügt wurde eine selbst<br />

gefertigte Fassung des Leistungsverzeichnisses. Dieses enthielt folgende Eintragungen in der<br />

Position 06.01.0011, wobei der genannte Einheitspreis dem genannten Gesamtpreis entsprach.<br />

Position StL Nr. Menge AE EP in EUR GP in EUR<br />

06.01.0011 Fernmeldekabel 1 psch xy,zz xy,zz<br />

Mit „Verständigung der Bieter“ vom 17.03.2008 (HVA B-StB-Bieterverständigung (03/06)),<br />

vorab per Fax teilte der Auftraggeber der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot von der<br />

weiteren Wertung ausgeschlossen werde, weil es unzulässige Änderungen an den<br />

Verdingungsunterlagen enthalte, da die mit Schreiben vom 26.02.2008 mitgeteilte<br />

Mengeneinheit in der Position 06.01.0011 nicht in dem selbst gefassten Leistungsverzeichnis<br />

berücksichtigt worden sei. Eine Vorabinformation der Bieter nach § 13 VgV war hiermit nicht<br />

verbunden.<br />

Hierauf rügte die Antragstellerin mit Fax vom 18.03.2008 die Entscheidung des<br />

Auftraggebers als vergaberechtswidrig. Der Auftraggeber habe selbst die Ursache für die den<br />

Ausschluss begründenden Umstände geschaffen, da die ursprünglichen<br />

Verdingungsunterlagen fehlerhaft gewesen und erst mit Nachschreiben vom 28.02.2008<br />

korrigiert worden seien. Darüber hinaus habe es der Auftraggeber verabsäumt, der<br />

Antragstellerin eine aktualisierte XXXXXX-Datei zukommen zu lassen. Bestandteil des<br />

Angebots sei das geänderte Kurztextverzeichnis mit der entsprechenden Austauschseite<br />

gewesen. Außerdem habe man mit dem Angebotsschreiben erklärt, dass man bei Verwendung<br />

einer selbstgefertigten Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses das vom<br />

Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis als allein verbindlich anerkenne. Schließlich<br />

ergebe sich auch aus der Tatsache, dass in der selbst gefertigten Kurzfassung des LV sowohl<br />

ein Einheits-, als auch ein Gesamtpreis eingetragen worden sei, dass kein Pauschalpreis für

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