08.10.2013 Aufrufe

Beschluss

Beschluss

Beschluss

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

20<br />

das Begehren der Antragstellerin ganz oder teilweise als unzulässig oder unbegründet<br />

zurückweist. Die Voraussetzung der zurückweisenden Entscheidung liegt aber bei einer<br />

Rücknahme nicht vor, da diese einem Unterliegen im Sinne von § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB<br />

gerade nicht gleichsteht. Nach aktueller Rechtsprechung des BGH (<strong>Beschluss</strong> vom<br />

25.10.2005 – X ZB 22/05) findet dann keine Erstattung der zur zweckentsprechenden<br />

Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Auftraggebers oder des Beigeladenen im<br />

Verfahren vor der Vergabekammer statt, wenn der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag<br />

zurückgenommen hat.<br />

Gesonderte Auslagen, welche nicht bereits durch die Gebühr bei der Vergabekammer<br />

abgegolten wären, sind nicht angefallen.<br />

Gegen die Entscheidungen der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gem. § 116<br />

Abs. 1 GWB die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Notfrist von zwei<br />

Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt (§ 117 Abs. 1 GWB), schriftlich<br />

beim Beschwerdegericht einzulegen. Beschwerdegericht für die 1. Vergabekammer des<br />

Freistaates ist das OLG Dresden, Vergabesenat, Schlossplatz 1, 01067 Dresden. Die<br />

IV.<br />

Beschwerde muss zugleich mit ihrer Einlegung begründet werden (§ 117 Abs. 2 GWB. Die<br />

Beschwerdebegründung muss enthalten: die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der<br />

Kammer angefochten wird und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, die Angabe<br />

der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift<br />

muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von<br />

juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit der Einlegung der Beschwerde sind die<br />

anderen Beteiligten des Verfahrens vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer<br />

Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten. Die sofortige Beschwerde hat<br />

aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende<br />

Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.<br />

Kadenbach Kühne Gronemann<br />

Der ehrenamtliche Beisitzer hat nach<br />

<strong>Beschluss</strong>fassung auf eine Unterschrift<br />

verzichtet. Diese ist nach § 5 Nr. 1 der<br />

Geschäftsordnung der 1. Vergabekammer des<br />

Freistaates Sachsen nicht notwendig.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!