Föderaler Öffentlicher Dienst FINANZEN ... - Fiscus.fgov.be
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F 2008/17/6<br />
Der Steuerpflichtige, der auf Grund der unter a) bis c) aufgelisteten Ausschlussklauseln von<br />
der vorliegender Pauschal<strong>be</strong>messung ausgeschlossen ist, kann <strong>be</strong>i dem für ihn zuständigen MwSt.-<br />
Hauptinspektor <strong>be</strong>antragen, dass die Bemessungsgrundlagen seiner Tätigkeit angepasst werden.<br />
Kommt <strong>be</strong>i der Aufstellung einer solchen Einzelregelung keine Einigkeit zustande, muss der<br />
Steuerpflichtige auf die Normalregelung ü<strong>be</strong>rgehen.<br />
Der o<strong>be</strong>ngenannte Steuerpflichtige, der, ohne eine seinem Unternehmen angepasste Regelung<br />
zu <strong>be</strong>antragen, die in vorliegender Regelung vorgesehenen Pauschalgrundlagen missbräuchlich<br />
anwendet, wird in jedem Fall einer Berichtigung unterzogen, die sich auf die tatsächlich von ihm<br />
angewandten Verdienstspannen stützt.<br />
5. Verwaltungsvorschriften<br />
Nr. 11 der "Allgemeinen Bestimmungen/73" wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:<br />
Die der Pauschalregelung unterliegenden Einzelhändler müssen folgende Bücher führen :<br />
1. ein Rechnungseingangsbuch, gemäß dem von der Verwaltung vorgeschrie<strong>be</strong>nen Modell.<br />
Im Rechnungseingangsbuch müssen alle Einkäufe, ob sie nun im Groß- oder Einzelhandel getätigt<br />
wurden, wahrheitsgetreu und vollständig aufgezeichnet werden;<br />
2. gege<strong>be</strong>nenfalls ein Rechnungsausgangsbuch, in das die Lieferungen einzutragen sind, für<br />
die Rechnungen ausgestellt werden;<br />
3. gege<strong>be</strong>nenfalls ein Tageseinnahmebuch, zur Aufzeichnung der Einnahmen, die aus<br />
Lieferungen oder <strong>Dienst</strong>leistungen an Privatleuten stammen und für die keine<br />
Pauschal<strong>be</strong>steuerungsgrundlage vorgesehen ist;<br />
4. gege<strong>be</strong>nenfalls ein ausführliches Verzeichnis der Mehrgewinne aus <strong>be</strong>sonderen<br />
Einkaufs<strong>be</strong>dingungen.<br />
Wenn die Verwaltung, anlässlich einer Ü<strong>be</strong>rprüfung <strong>be</strong>im Steuerpflichtigen, Verletzungen der<br />
vorerwähnten Buchhaltungspflichten feststellt, ist sie für die Umsatz<strong>be</strong>rechnung nicht mehr an<br />
vorliegende Regelung gebunden.<br />
Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass die vom Steuerpflichtigen tatsächlich erzielten<br />
Einnahmen merklich von den pauschal <strong>be</strong>messenen Einnahmen abweichen.<br />
Wenn der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, aus gleich welchem<br />
Grund auch immer, eine Registrierkasse <strong>be</strong>nutzt, muss er das Duplikat der Kassenzettel und/oder des<br />
Kontrollbandes auf<strong>be</strong>wahren, und diese Dokumente auf Anfrage der Beamten der Verwaltung, in<br />
deren Zuständigkeits<strong>be</strong>reich die MwSt. fällt, ohne sich fortzu<strong>be</strong>wegen, ü<strong>be</strong>rmitteln.