Beitrags- und Gebührensatzung (Abwasser) - Amt Preetz Land
Beitrags- und Gebührensatzung (Abwasser) - Amt Preetz Land
Beitrags- und Gebührensatzung (Abwasser) - Amt Preetz Land
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
II. Abschnitt<br />
Erstattung der Kosten zusätzlicher Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse<br />
§ 2<br />
Entstehung des Erstattungsanspruchs<br />
Stellt die Gemeinde auf Antrag des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers für ein Gr<strong>und</strong>stück einen<br />
weiteren Gr<strong>und</strong>stücksanschluss an die zentrale öffentliche <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlage<br />
her (zusätzlicher Gr<strong>und</strong>stücksanschluss), so sind der Gemeinde die<br />
Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse in der<br />
tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit<br />
der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses.<br />
§ 3<br />
Erstattungspflichtige<br />
Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer<br />
des Gr<strong>und</strong>stückes ist. Ist das Gr<strong>und</strong>stück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist<br />
anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Bei Wohnungs<strong>und</strong><br />
Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentümer nur entsprechend<br />
ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus<br />
dem gleichen Gr<strong>und</strong> dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.<br />
§ 4<br />
Entstehung der Erstattungspflicht<br />
Die Erstattungspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung des zusätzlichen<br />
Gr<strong>und</strong>stücksanschlusses.<br />
§ 5<br />
Veranlagung, Fälligkeit<br />
Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt <strong>und</strong> einen Monat nach der<br />
Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />
III. Abschnitt<br />
<strong>Abwasser</strong>gebühr<br />
§ 6<br />
Gr<strong>und</strong>satz<br />
Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlage<br />
<strong>und</strong> für die nach § 9 <strong>Abwasser</strong>abgabengesetz zu entrichtende <strong>Abwasser</strong>abgabe<br />
werden <strong>Abwasser</strong>gebühren für die Gr<strong>und</strong>stücke erhoben, die an diese öffentliche<br />
<strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.<br />
2