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Beitrags- und Gebührensatzung (Abwasser) - Amt Preetz Land

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II. Abschnitt<br />

Erstattung der Kosten zusätzlicher Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse<br />

§ 2<br />

Entstehung des Erstattungsanspruchs<br />

Stellt die Gemeinde auf Antrag des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers für ein Gr<strong>und</strong>stück einen<br />

weiteren Gr<strong>und</strong>stücksanschluss an die zentrale öffentliche <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlage<br />

her (zusätzlicher Gr<strong>und</strong>stücksanschluss), so sind der Gemeinde die<br />

Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse in der<br />

tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit<br />

der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses.<br />

§ 3<br />

Erstattungspflichtige<br />

Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer<br />

des Gr<strong>und</strong>stückes ist. Ist das Gr<strong>und</strong>stück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist<br />

anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Bei Wohnungs<strong>und</strong><br />

Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentümer nur entsprechend<br />

ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus<br />

dem gleichen Gr<strong>und</strong> dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.<br />

§ 4<br />

Entstehung der Erstattungspflicht<br />

Die Erstattungspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung des zusätzlichen<br />

Gr<strong>und</strong>stücksanschlusses.<br />

§ 5<br />

Veranlagung, Fälligkeit<br />

Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt <strong>und</strong> einen Monat nach der<br />

Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />

III. Abschnitt<br />

<strong>Abwasser</strong>gebühr<br />

§ 6<br />

Gr<strong>und</strong>satz<br />

Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlage<br />

<strong>und</strong> für die nach § 9 <strong>Abwasser</strong>abgabengesetz zu entrichtende <strong>Abwasser</strong>abgabe<br />

werden <strong>Abwasser</strong>gebühren für die Gr<strong>und</strong>stücke erhoben, die an diese öffentliche<br />

<strong>Abwasser</strong>beseitigungsanlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.<br />

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