Handbuch Ganzkörper-Vibration - Bundesministerium für Arbeit und ...
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EU-<strong>Handbuch</strong> GKV EINLEITUNG<br />
schäftigten zu überwachen, <strong>und</strong> definiert einen Expositionsgrenzwert, oberhalb dessen <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />
keiner Exposition ausgesetzt sein dürfen 1 :<br />
• Auslösewert bei Tages-<strong>Vibration</strong>sexpositionswert A(8) = von 0,5 m/s²<br />
• Tagesexpositions-Grenzwert von 1,15 m/s² in X- <strong>und</strong> Y-Richtung<br />
<strong>und</strong> 0,8 m/s² in Z-Richtung<br />
<strong>Handbuch</strong> zum Thema GKV 09/05/2007<br />
Die <strong>Vibration</strong>srichtlinie verpflichtet den <strong>Arbeit</strong>geber,<br />
da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass die Gefährdungen<br />
durch <strong>Ganzkörper</strong>-Schwingungen beseitigt oder<br />
auf ein Minimum reduziert werden. Diese Pflichten<br />
sind in Anhang A zusammengefasst.<br />
Die <strong>Vibration</strong>srichtlinie ist eine Tochterrichtlinie der<br />
Rahmenrichtlinie (Richtlinie 89/391/EWG - siehe<br />
Kasten „Literaturhinweise”), da viele Anforderungen<br />
<strong>und</strong> besondere Verweise in der <strong>Vibration</strong>srichtlinie<br />
aus der Rahmenrichtlinie stammen.<br />
Dieses <strong>Handbuch</strong> hilft <strong>Arbeit</strong>gebern, die Bestimmungen<br />
der EG-<strong>Vibration</strong>srichtlinie <strong>und</strong> der Lärm-<br />
<strong>Vibration</strong>sArbSchV hinsichtlich <strong>Ganzkörper</strong>-<br />
Schwingungen zu erfüllen. Das <strong>Handbuch</strong> soll einen<br />
Überblick über die Methoden geben, die <strong>für</strong> die<br />
Ermittlung <strong>und</strong> Beurteilung der Gefährdungen eingesetzt werden, die Themen Auswahl <strong>und</strong><br />
richtige Verwendung von <strong>Arbeit</strong>smitteln, Optimierung von Methoden sowie Umsetzung von<br />
Schutzmaßnahmen (technischer <strong>und</strong>/oder organisatorischer Natur) auf Gr<strong>und</strong>lage einer vorherigen<br />
Gefährdungsanalyse erörtern. Dieses <strong>Handbuch</strong> gibt auch Auskunft über die Art der<br />
notwendigen Unterweisung <strong>und</strong> Unterrichtung der betroffenen <strong>Arbeit</strong>nehmer <strong>und</strong> nennt wirkungsvolle<br />
Lösungen <strong>für</strong> die weiteren in der EG-<strong>Vibration</strong>srichtlinie bzw. der Lärm<strong>Vibration</strong>s-<br />
ArbSchV erwähnten Sachverhalte. Das Flussdiagramm in Abbildung 1 zeigt, wie dieses<br />
<strong>Handbuch</strong> gegliedert ist.<br />
1 Nach § 17 Abs. 3 Lärm<strong>Vibration</strong>sArbSchV darf bis zum 31.12.2011 bei Tätigkeiten mit Baumaschinen <strong>und</strong> Baugeräten, die vor dem<br />
Jahr 1997 hergestellt sind <strong>und</strong> bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommenden Maßnahmen nach dieser Verordnung<br />
die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes <strong>für</strong> <strong>Ganzkörper</strong>-<strong>Vibration</strong>en nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht möglich ist, an höchstens 30<br />
Tagen im Jahr der Expositionsgrenzwert <strong>für</strong> <strong>Ganzkörper</strong>-<strong>Vibration</strong>en in Z-Richtung von A(8) = 0,8 m/s² bis höchstens 1,15 m/s² überschritten<br />
werden.<br />
Weiterhin können nach § 15 Lärm<strong>Vibration</strong>sArbSchV Ausnahmen bei den zuständigen <strong>Arbeit</strong>sschutzbehörden beantragt werden.