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Broschüre - BNP Paribas Fortis

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Familienzuwachs<br />

Die entbindung<br />

14 Gut informiert<br />

Je mehr Kinder zu Lasten<br />

sind, desto höher ist der<br />

Steuerfreibetrag<br />

Die steuerlichen Auswirkungen<br />

hängen davon ab,<br />

ob es eine steuerliche Co-<br />

Elternschaft gibt oder nicht<br />

wird bereits bei der Berechnung des<br />

vom Gehalt einbehaltenen Berufssteuervorabzugs<br />

berücksichtigt.<br />

Bei wem ist das Kind steuerrechtlich<br />

zu Lasten?<br />

| Bei Eheleuten und gesetzlich<br />

zusammenwohnenden Partnern, die<br />

gemeinsam veranlagt werden, sind<br />

die Kinder stets zu Lasten desjenigen<br />

Partners, der das höhere steuerpflichtige<br />

einkommen erzielt. Allerdings können<br />

die eltern frei wählen, wessen Gehalt bei<br />

der Bestimmung der Kinder zu Lasten<br />

herangezogen werden soll.<br />

| Bei Eheleuten und gesetzlich<br />

zusammenwohnenden Partnern, die<br />

getrennt veranlagt werden, sowie<br />

bei faktisch zusammenwohnenden<br />

Partnern geht das Kind zulasten des<br />

familienoberhaupts. in der Praxis<br />

können Sie dies selbst bestimmen. in<br />

der regel ist dies der elternteil mit dem<br />

höheren einkommen. Wer das Kind zu<br />

seinen Lasten nimmt, kann zugleich eine<br />

minderung seines Berufssteuervorabzugs<br />

beantragen. Bedenken Sie, dass es<br />

steuerlich günstiger ist, alle Kinder bei<br />

ein und demselben elternteil als zu<br />

dessen Lasten anzugeben. Denn der<br />

Steuerfreibetrag erhöht sich, je mehr<br />

Kinder zu Lasten sind.<br />

| Eltern, die getrennt wohnen und<br />

veranlagt werden, können ihr Kind<br />

nicht beide zu Lasten nehmen. Das Kind<br />

geht zu Lasten desjenigen elternteils,<br />

in dessen familie es zum 1. Januar<br />

des Veranlagungsjahres gemeldet<br />

ist. Die Besteuerung richtet sich<br />

zudem danach, ob es eine steuerliche<br />

Co-elternschaftsregelung gibt.<br />

- Gibt es keine Co-Elternschaftsregelung,<br />

kommt derjenige elternteil<br />

in den Genuss der vorgenannten<br />

förderung, zu dessen Lasten das Kind<br />

gemeldet ist. Der andere elternteil<br />

kann eventuelle unterhaltszahlungen<br />

zu 80% von seinem steuerpflichtigen<br />

einkommen abziehen.<br />

- Falls es eine steuerliche<br />

Co-Elternschaftsregelung gibt und der<br />

elternteil, zu dessen Lasten das Kind<br />

nicht ist, keine unterhaltszahlungen<br />

geltend macht, werden die erhöhungen<br />

des freibetrags für Kinder zu<br />

Lasten auf beide elternteile verteilt.<br />

Beide elternteile kommen dann auch<br />

in den Genuss der erhöhung für Kinder<br />

zu Lasten eines Alleinstehenden.<br />

- Falls es eine steuerliche Co-Elternschaftsregelung<br />

gibt und der<br />

elternteil, zu dessen Lasten das Kind<br />

nicht ist, seine unterhaltszahlungen<br />

steuerlich geltend macht, verliert<br />

er seinen Anspruch auf die anteiligen<br />

erhöhungen des freibetrags.<br />

Derjenige elternteil, zu dessen Lasten<br />

das Kind ist, hat dann Anspruch<br />

auf die vollständige erhöhung<br />

des Steuerfreibetrags. er muss<br />

dies unter umständen über ein<br />

Beschwerdeschreiben beantragen.<br />

Derjenige Elternteil, zu<br />

dessen Lasten das Kind<br />

ist, hat dann Anspruch<br />

auf die vollständige<br />

Erhöhung des Steuerfreibetrag

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