Broschüre - BNP Paribas Fortis
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Familienzuwachs<br />
Die entbindung<br />
14 Gut informiert<br />
Je mehr Kinder zu Lasten<br />
sind, desto höher ist der<br />
Steuerfreibetrag<br />
Die steuerlichen Auswirkungen<br />
hängen davon ab,<br />
ob es eine steuerliche Co-<br />
Elternschaft gibt oder nicht<br />
wird bereits bei der Berechnung des<br />
vom Gehalt einbehaltenen Berufssteuervorabzugs<br />
berücksichtigt.<br />
Bei wem ist das Kind steuerrechtlich<br />
zu Lasten?<br />
| Bei Eheleuten und gesetzlich<br />
zusammenwohnenden Partnern, die<br />
gemeinsam veranlagt werden, sind<br />
die Kinder stets zu Lasten desjenigen<br />
Partners, der das höhere steuerpflichtige<br />
einkommen erzielt. Allerdings können<br />
die eltern frei wählen, wessen Gehalt bei<br />
der Bestimmung der Kinder zu Lasten<br />
herangezogen werden soll.<br />
| Bei Eheleuten und gesetzlich<br />
zusammenwohnenden Partnern, die<br />
getrennt veranlagt werden, sowie<br />
bei faktisch zusammenwohnenden<br />
Partnern geht das Kind zulasten des<br />
familienoberhaupts. in der Praxis<br />
können Sie dies selbst bestimmen. in<br />
der regel ist dies der elternteil mit dem<br />
höheren einkommen. Wer das Kind zu<br />
seinen Lasten nimmt, kann zugleich eine<br />
minderung seines Berufssteuervorabzugs<br />
beantragen. Bedenken Sie, dass es<br />
steuerlich günstiger ist, alle Kinder bei<br />
ein und demselben elternteil als zu<br />
dessen Lasten anzugeben. Denn der<br />
Steuerfreibetrag erhöht sich, je mehr<br />
Kinder zu Lasten sind.<br />
| Eltern, die getrennt wohnen und<br />
veranlagt werden, können ihr Kind<br />
nicht beide zu Lasten nehmen. Das Kind<br />
geht zu Lasten desjenigen elternteils,<br />
in dessen familie es zum 1. Januar<br />
des Veranlagungsjahres gemeldet<br />
ist. Die Besteuerung richtet sich<br />
zudem danach, ob es eine steuerliche<br />
Co-elternschaftsregelung gibt.<br />
- Gibt es keine Co-Elternschaftsregelung,<br />
kommt derjenige elternteil<br />
in den Genuss der vorgenannten<br />
förderung, zu dessen Lasten das Kind<br />
gemeldet ist. Der andere elternteil<br />
kann eventuelle unterhaltszahlungen<br />
zu 80% von seinem steuerpflichtigen<br />
einkommen abziehen.<br />
- Falls es eine steuerliche<br />
Co-Elternschaftsregelung gibt und der<br />
elternteil, zu dessen Lasten das Kind<br />
nicht ist, keine unterhaltszahlungen<br />
geltend macht, werden die erhöhungen<br />
des freibetrags für Kinder zu<br />
Lasten auf beide elternteile verteilt.<br />
Beide elternteile kommen dann auch<br />
in den Genuss der erhöhung für Kinder<br />
zu Lasten eines Alleinstehenden.<br />
- Falls es eine steuerliche Co-Elternschaftsregelung<br />
gibt und der<br />
elternteil, zu dessen Lasten das Kind<br />
nicht ist, seine unterhaltszahlungen<br />
steuerlich geltend macht, verliert<br />
er seinen Anspruch auf die anteiligen<br />
erhöhungen des freibetrags.<br />
Derjenige elternteil, zu dessen Lasten<br />
das Kind ist, hat dann Anspruch<br />
auf die vollständige erhöhung<br />
des Steuerfreibetrags. er muss<br />
dies unter umständen über ein<br />
Beschwerdeschreiben beantragen.<br />
Derjenige Elternteil, zu<br />
dessen Lasten das Kind<br />
ist, hat dann Anspruch<br />
auf die vollständige<br />
Erhöhung des Steuerfreibetrag