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Holzkirchner - Holzkirchen

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09/2009 <strong>Holzkirchner</strong> Gemeindeblatt<br />

Amtliche Bekanntmachung<br />

der Marktgemeinde <strong>Holzkirchen</strong><br />

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);<br />

Inkrafttreten der 2. Änderung des (vorhabenbezogenen)<br />

Bebauungsplanes Nr. 113<br />

für das Gebiet zwischen der Industriestraße<br />

und der Robert-Bosch-Straße<br />

(Verkaufsflächenerweiterung Lidl);<br />

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung<br />

am 30.07.2009 die vorhabenbezogene 2. Änderung<br />

des Bebauungsplanes Nr. 113 für die<br />

Erweiterung des „Lidl-Marktes“ in der Fassung<br />

vom 24.10.2008 als Satzung und die<br />

Begründung hierzu beschlossen.<br />

Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt<br />

gemacht.<br />

Mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3<br />

BauGB tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan<br />

Nr. 113 – Erweiterung des „LidlI-<br />

Marktes“ in Kraft.<br />

Der Bebauungsplan, der im beschleunigten<br />

Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt wurde,<br />

wird mit Begründung vom Tag der Veröffentlichung<br />

dieser Bekanntmachung in den<br />

informationen<br />

Amtsräumen des Bauamtes (Rathaus, Zimmer<br />

II/210-218) während der allgemeinen<br />

Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.<br />

Über den Inhalt wird auf Verlangen<br />

Auskunft erteilt.<br />

Hinweis gem. § 44 BauGB:<br />

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3<br />

Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB hingewiesen.<br />

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche<br />

für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene<br />

Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb<br />

von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,<br />

in dem die Vermögensnachteile<br />

eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruch<br />

herbeigeführt wird.<br />

Hinweis gemäß § 215 BauGB:<br />

Unbeachtlich werden:<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3<br />

BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten<br />

Verfahrens-<br />

und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2<br />

beachtliche Verletzung der Vorschriften

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