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Friedhofssatzung der Gemeinde Silberhausen I. Allgemeine ...

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<strong>Friedhofssatzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Silberhausen</strong><br />

Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Silberhausen</strong> hat in seiner Sitzung am 14.12.2006<br />

aufgrund <strong>der</strong> §§ 19 Abs. 1 und 21 <strong>der</strong> Thüringer <strong>Gemeinde</strong>- und Landkreisordnung (ThürKO)<br />

in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 23.12.2005 (GVBl. S. 446) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom<br />

19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) folgende Satzung für den Friedhof <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Silberhausen</strong><br />

beschlossen:<br />

I. <strong>Allgemeine</strong> Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Friedhofssatzung</strong> gilt für den im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Silberhausen</strong> gelegenen und von<br />

ihr verwalteten Friedhof.<br />

Die Friedhofsverwaltung <strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt handelt im Auftrag <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Silberhausen</strong>.<br />

§ 2<br />

Friedhofszweck<br />

(1) Der Friedhof dient <strong>der</strong> Bestattung und <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Gräber im Andenken an die<br />

Verstorbenen.<br />

(2) Erlaubt ist die Bestattung <strong>der</strong>jenigen Personen, die<br />

a) bei ihrem Ableben Einwohner <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Silberhausen</strong> waren,<br />

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten o<strong>der</strong><br />

c) innerhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebietes verstorben sind und nicht auf einem<br />

Friedhof außerhalb <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> beigesetzt werden.<br />

(3) Die Bestattung an<strong>der</strong>er Personen bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung besteht nicht.<br />

§ 3<br />

Bestattungsbezirke<br />

(1) Eine Einteilung des <strong>Gemeinde</strong>gebietes in Bestattungsbezirke erfolgt nicht, da nur ein<br />

Friedhof zur Verfügung steht.<br />

§ 4<br />

Schließung und Entwidmung<br />

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere<br />

Bestattungen o<strong>der</strong> Grabstättenarten gesperrt (Schließung) o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en<br />

Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).


(2) Durch die Schließung wird grundsätzlich die Möglichkeit weiterer Bestattungen /<br />

Beisetzungen ausgeschlossen.<br />

(3) Durch die Entwidmung o<strong>der</strong> Teilentwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte <strong>der</strong><br />

Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten/Beigesetzten<br />

werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> in an<strong>der</strong>e<br />

Grabstätten umgebettet.<br />

(4) Schließung o<strong>der</strong> Entwidmung werden ortsüblich öffentlich bekannt gegeben.<br />

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.<br />

(6) Ersatzgrabstätten werden von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie<br />

die Grabstätten auf dem entwidmeten o<strong>der</strong> geschlossenen Friedhof/Friedhofsteil<br />

hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des bereits bestehenden<br />

Nutzungsrechtes.<br />

(7) Auf erworbene Rechte kann verzichtet werden.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 5<br />

Öffnungszeiten<br />

Der Friedhof ist während <strong>der</strong> durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den<br />

Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang am Friedhofseingang<br />

bekannt gegeben. Son<strong>der</strong>regelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.<br />

§ 6<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1)Je<strong>der</strong> Friedhofsbesucher hat sich <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.<br />

Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.<br />

Kin<strong>der</strong> unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />

a)das Befahren <strong>der</strong> Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine beson<strong>der</strong>e Erlaubnis<br />

hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kin<strong>der</strong>wagen und Rollstühle<br />

sowie Fahrzeuge <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung;<br />

b) Waren aller Art, insbeson<strong>der</strong>e Kränze und Blumen, o<strong>der</strong> gewerbliche Dienste<br />

anzubieten;<br />

c) an Sonn- und Feiertagen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />

auszuführen;<br />

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;<br />

e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von<br />

Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind;<br />

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, zu<br />

beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;<br />

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb <strong>der</strong> hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen;<br />

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des<br />

Friedhofs und <strong>der</strong> Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />

(4) Gedenkfeiern und an<strong>der</strong>e, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende,<br />

Veranstaltungen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens<br />

eine Woche vor Durchführung zu beantragen.<br />

(5) Gießkannen, leere Vasen, Gartenwerkzeuge o.ä dürfen nicht im Grabumfeld abgelagert<br />

werden. Derartige abgelegte Gerätschaften werden von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung ohne<br />

2


weitere Rücksprache entfernt und an zentraler Stelle befristet gelagert. Es besteht kein<br />

Ersatzanspruch für entfernte Sachen.<br />

(6) Die zur Verfügung gestellten Gießkannen sind pfleglich zu behandeln und<br />

nach Benutzung unverzüglich an den Entnahmeort zurück zu bringen. Gleiches gilt für die<br />

ggf. bereitgestellten Transportkarren.<br />

(7) Wasser darf nur zweckgebunden zum Gießen <strong>der</strong> Grabbepflanzung entnommen werden.<br />

Sparsamer Umgang mit Wasser ist geboten.<br />

§ 7<br />

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

(1)Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für<br />

die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof<br />

<strong>der</strong> vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher und<br />

betrieblicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Nachweis des Eintrages in die Handwerkerrolle<br />

kann verlangt werden.<br />

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung an<strong>der</strong>er als den in Abs. 1 genannten<br />

Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2<br />

und Abs. 4 gelten entsprechend.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass <strong>der</strong><br />

Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden<br />

Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.<br />

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die auf Verlangen<br />

vorzuzeigen ist.<br />

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die <strong>Friedhofssatzung</strong> und die dazu<br />

ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie<br />

o<strong>der</strong> ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.<br />

(7) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb <strong>der</strong> Öffnungszeiten ausgeführt werden.<br />

Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf <strong>der</strong> Öffnungszeit des Friedhofes,<br />

spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um<br />

13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen <strong>der</strong> Arbeitszeiten<br />

zulassen.<br />

(8) Die für die Arbeiten erfor<strong>der</strong>lichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend an<br />

den von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung<br />

<strong>der</strong> Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wie<strong>der</strong> in einen ordnungsgemäßen Zustand<br />

zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- o<strong>der</strong><br />

Verpackungsmaterial hinterlassen.<br />

Gewerbliche Geräte dürfen nicht an o<strong>der</strong> in den Wasserentnahmestellen <strong>der</strong> Friedhöfe<br />

gereinigt werden.<br />

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung <strong>der</strong> Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung<br />

gegen die Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong> verstoßen, o<strong>der</strong> bei denen die Voraus-<br />

setzungen des Abs. 2 ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit o<strong>der</strong> Dauer<br />

durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die<br />

Mahnung entbehrlich.<br />

3


III. Bestattungsvorschriften<br />

§ 8<br />

Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />

(1) Jede Bestattung ist <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen beizufügen.<br />

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das<br />

Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit <strong>der</strong> Bestattung/ Beisetzung im Benehmen mit<br />

den Angehörigen und gegebenenfalls <strong>der</strong> zuständigen Religions- o<strong>der</strong> Weltanschauungs-<br />

gemeinschaft, welcher <strong>der</strong> Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regel-<br />

mäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinan<strong>der</strong>, so kann die Bestattung auch am<br />

zweiten Feiertag stattfinden. Folgende Bestattungszeiten werden festgelegt:<br />

Montag bis Freitag: 8.00 – 16.00 Uhr<br />

Sonnabend : 8.00 – 16.00 Uhr<br />

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach<br />

Feststellung des Todes erfolgen, frühestens jedoch 48 Stunden nach Eintritt des Todes.<br />

Aschen müssen innerhalb von 6 Monaten nach <strong>der</strong> Einäscherung beigesetzt werden.<br />

Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten<br />

beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen nach Veranlassung durch<br />

die Friedhofsverwaltung in einer Reihengrabstätte/ einer Urnenreihengrabstätte/einer<br />

Urnengemeinschaftsanlage bestattet/beigesetzt.<br />

(5) Bei <strong>der</strong> Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus<br />

wichtigen Gründen, insbeson<strong>der</strong>e aus nachgewiesenen ethischen o<strong>der</strong> religiösen<br />

Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche<br />

Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann <strong>der</strong> Bestattungspflichtige<br />

mit Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat<br />

gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.<br />

(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung<br />

vorzulegen.<br />

§ 9<br />

Särge<br />

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von<br />

Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen<br />

nicht aus Kunststoffen o<strong>der</strong> sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.<br />

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit<br />

sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erfor<strong>der</strong>lich, ist die Zustimmung <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung bei <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Bestattung einzuholen.<br />

§ 10<br />

Ausheben <strong>der</strong> Gräber<br />

(1) Die Gräber werden von einem Bestattungsunternehmen ausgehoben und wie<strong>der</strong> verfüllt. Im<br />

Einvernehmen mit dem Bestattungsunternehmen kann dies auch in Eigenleistung erfolgen.<br />

(2) Die Tiefe <strong>der</strong> einzelnen Gräber beträgt von <strong>der</strong> Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur<br />

Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante <strong>der</strong> Urne mindestens 0,50 m.<br />

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinan<strong>der</strong> durch mindestens 0,30 m starke<br />

Erdwände getrennt sein.<br />

(4) Der Nutzungsberechtigte hat bei einem bereits vorhandenem Grab Grabzubehör vorher<br />

4


entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben <strong>der</strong> Gräber Grabmale, Fundamente o<strong>der</strong><br />

Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch<br />

entstehenden Kosten <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung zu erstatten.<br />

(5) Werden bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>belegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile<br />

o<strong>der</strong> sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle<br />

des neuen Grabes zu verlegen.<br />

§ 11<br />

Ruhezeit<br />

(1) Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und bei Urnenbeisetzungen<br />

20 Jahre.<br />

(2) Die zusätzliche Beisetzung einer Urne in eine Grabstätte (§§ 15,16 Abs.1 a,d) ist<br />

zulässig, wenn die Erstbestattung/ Erstbeisetzung nicht länger als 5 Jahre zurückliegt.<br />

Darüber hinaus ist eine Urnenbeisetzung möglich, wenn die Endruhezeit des Grabfeldes<br />

mit den Vorschriften dieser Satzung vereinbar ist.<br />

Im Einzelfall entscheidet die Friedhofsverwaltung.<br />

(3) Bei gesicherter Grabpflege ist die Verlängerung <strong>der</strong> Ruhezeit für eine Reihengrabstätte<br />

möglich, wenn die Endruhezeit des Grabfeldes sich nicht wesentlich verlängert und den<br />

Vorschriften dieser Satzung nicht entgegensteht.<br />

§ 12<br />

Umbettungen<br />

(1) Die Ruhe <strong>der</strong> Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet <strong>der</strong> sonstigen gesetzlichen<br />

Vorschriften, <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.<br />

Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine an<strong>der</strong>e<br />

Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig.<br />

§ 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.<br />

(3) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit<br />

vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet<br />

werden.<br />

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des verfügungsberechtigten Angehörigen des<br />

Verstorbenen. Mit dem Antrag sind die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen einzureichen. Bei<br />

Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen o<strong>der</strong> Aschen, <strong>der</strong>en Ruhezeit noch nicht<br />

abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />

umgebettet werden.<br />

(5) Alle Umbettungen werden von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei<br />

auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Umbettung.<br />

(6) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung und den Ersatz für unvermeidbare Schäden, die dabei an<br />

benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, hat <strong>der</strong> Antragsteller zu tragen.<br />

(7) Der Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht<br />

unterbrochen o<strong>der</strong> gehemmt.<br />

(8) Leichen und Aschen dürfen zu an<strong>der</strong>en als zu Umbettungszwecken nur aufgrund<br />

behördlicher o<strong>der</strong> richterlicher Anordnung ausgegraben werden.<br />

(9) Nutzungsberechtigte sind gegebenenfalls entsprechend zu informieren.<br />

5


IV. Grabstätten<br />

§ 13<br />

Arten <strong>der</strong> Grabstätten<br />

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Silberhausen</strong>. An ihnen können Rechte<br />

nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />

(2) Folgende Arten von Grabstätten werden angeboten:<br />

a) Reihengrabstätten (Erdbestattung)<br />

*Einzelgrab für Kin<strong>der</strong><br />

*Einzelgrab für Erwachsene<br />

*Rasengrab – pflegearmes Einzelgrab<br />

b) Urnengrabstätten (Aschen)<br />

*Urnenreihengrab<br />

c) Ehrengrabstätten<br />

(3) Doppelgrabstätten werden nicht mehr angeboten.<br />

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer <strong>der</strong> Lage nach<br />

bestimmten Grabstätte o<strong>der</strong> auf Unverän<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Umgebung.<br />

Die Friedhofsverwaltung bestimmt in welcher Reihenfolge die einzelnen<br />

Grabfel<strong>der</strong> belegt werden.<br />

(5) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, <strong>der</strong> Gestaltung<br />

einer Grabstätte o<strong>der</strong> eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen<br />

Einigung o<strong>der</strong> rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Streitigkeiten die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Zwischenregelungen treffen.<br />

§ 14<br />

Größe <strong>der</strong> Grabstätten<br />

(1) Reihengrab und Rasengrab haben folgende Maße:<br />

Für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Sollen Kin<strong>der</strong> in einem Rasengrab bestattet<br />

Länge 1,20 m werden, so erfolgt dies in einer Rasen-<br />

Breite 0,90 m grabstätte für Erwachsene.<br />

Abstand 0,30 m<br />

Für Verstorbene über 5 Jahre:<br />

Länge 2,20 m<br />

Breite 0,90 m<br />

Abstand 0,30 m<br />

(2) Die Urnenreihengräber (Mindestfläche je Urne 0,25 qm) haben folgende<br />

Maße:<br />

Länge 0,75 m<br />

Breite 0,75 m<br />

§ 15<br />

Reihengrabstätten<br />

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die <strong>der</strong> Reihe nach belegt und für<br />

die Dauer <strong>der</strong> Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine<br />

Grabnummernkarte ausgestellt. Ein Wie<strong>der</strong>erwerb des Nutzungsrechts an einer<br />

Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.<br />

6


7<br />

(2) Die Leiche eines Kindes unter einem Jahr kann zusätzlich in dem Grab eines bereits<br />

bestatteten Familienangehörigen beerdigt werden. Dies ist aber nur unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Gesamtliegezeit zulässig. Gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 10 Jahren können<br />

gemeinsam in einer Grabstelle bestattet werden.<br />

(3) Das Abräumen von Reihengrabfel<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Teilen davon ist nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit<br />

6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld<br />

bekannt zu machen.<br />

(4) Das pflegearme Rasengrab ist ein Reihengrab ohne jegliche Bepflanzung.<br />

Zulässig ist ein senkrecht bzw. schräg aufgestelltes Grabmal.<br />

§ 16<br />

Urnengrabstätten<br />

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:<br />

a) Urnenreihengrabstätten<br />

Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die <strong>der</strong> Reihe nach belegt und für die Dauer<br />

<strong>der</strong> Ruhezeit zur Verfügung gestellt werden. In einem Urnenreihengrab können unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Gesamtliegezeit 2 Urnen beigesetzt werden.<br />

b) Grabstätten für Erdbestattungen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Gesamtliegezeit<br />

(2) Soweit sich aus <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong> nichts an<strong>der</strong>es ergibt, gelten die Vorschriften für die<br />

Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.<br />

§ 17<br />

Ehrengräber<br />

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern obliegen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Silberhausen</strong>.<br />

V. Gestaltung <strong>der</strong> Grabstätten, Grabmale und baulichen Anlagen<br />

§ 18<br />

<strong>Allgemeine</strong>s<br />

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass <strong>der</strong><br />

Friedhofszweck und <strong>der</strong> Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen<br />

einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.<br />

(2) Die einzelnen Grabfel<strong>der</strong>, Grabreihen und Grabstätten werden im Belegungsplan, <strong>der</strong><br />

Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.<br />

(3) Die Belegung <strong>der</strong> einzelnen Grabstätten und Grabanlagen ist durch die Friedhofsverwaltung<br />

zu dokumentieren.<br />

§ 19<br />

<strong>Allgemeine</strong> Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Die Grabstätten sind mit Einfassungen aus Natur –o<strong>der</strong> Werkstein zu versehen.<br />

(2) Grabmäler und sonstige Grabausstattungen in Grabfel<strong>der</strong>n müssen sich in Werkstoff,<br />

Gestaltung und Bearbeitung in das Gesamtbild einordnen.<br />

(3) Auf den Grabstätten sind insbeson<strong>der</strong>e Grabmäler mit Inschriften o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Dingen, die <strong>der</strong> Weihe des Ortes nicht entsprechen unzulässig.<br />

Vorstehende Bestimmung gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.<br />

(4) Auf Grabstätten sind stehende bzw. schräg (Höhe <strong>der</strong> Grabsteinhinterkante mindestens<br />

15 cm) aufgestellte Grabmale zulässig.


Die Grabsteinhöhe wird auf 1,20 m (einschließlich Sockel) begrenzt.<br />

(5) Auf Rasengrabstätten (Erdbestattung) sind nur senkrecht aufgestellte Grabsteine mit<br />

folgenden Maßen zulässig:<br />

Höhe: bis 0,70 cm<br />

Breite: bis 0,60 cm<br />

(6) Den Unterabschluss des Grabmals bei Rasengräbern hat eine bodengleich verlegte Platte<br />

zu bilden, die das Grabmal an allen Seiten um 10 cm überragt.<br />

(7) Bei Rasengräbern ist eine Einfassung <strong>der</strong> Grabstätte unzulässig.<br />

(8) Die <strong>Gemeinde</strong> kann unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Gesamtgestaltung des Friedhofes<br />

Ausnahmen zulassen.<br />

§ 20<br />

Zustimmung<br />

(1) Die Errichtung und jede Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalen bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen<br />

Genehmigung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen<br />

(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 in doppelter<br />

Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle<br />

Einzelheiten <strong>der</strong> Anlage, insbeson<strong>der</strong>e Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt,<br />

Form und Anordnung <strong>der</strong> Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in<br />

größerem Maßstab o<strong>der</strong> Modelle vorzulegen.<br />

(3) Die Errichtung und jede Verän<strong>der</strong>ung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen<br />

ebenfalls <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Die Absätze<br />

1 und 2 gelten entsprechend.<br />

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal o<strong>der</strong> die sonstige bauliche Anlage nicht<br />

binnen eines Jahres nach <strong>der</strong> Zustimmung errichtet worden ist.<br />

(5) Holztafeln und Holzkreuze sind keine genehmigungspflichtigen Grabmale. Sie sind nur<br />

naturlasiert zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach <strong>der</strong> Beerdigung<br />

verwendet werden.<br />

§ 21<br />

Ersatzvornahme<br />

Ohne Genehmigung errichtete o<strong>der</strong> mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht<br />

übereinstimmende Anlagen müssen entfernt o<strong>der</strong> den Zeichnungen und Angaben<br />

entsprechend verän<strong>der</strong>t werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die<br />

Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten<br />

schriftlich auffor<strong>der</strong>n, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen o<strong>der</strong> zu<br />

verän<strong>der</strong>n. Wird <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die<br />

Friedhofsverwaltung auf Kosten <strong>der</strong> Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die<br />

Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr<br />

entsprechend den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung<br />

hinzuweisen.<br />

§ 22<br />

Fundamentierung und Befestigung<br />

(1)Bei Errichtung und Unterhaltung von Grabdenkmälern und sonstigen Grabausstattungen<br />

sind die Bestimmungen des Merkblattes für die Standsicherheit von Grabdenkmälern,<br />

8


erarbeitet vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und<br />

Holzbildhauerhandwerks, herausgegeben als Merkblatt des Deutschen<br />

Handwerksinstituts im Rahmen <strong>der</strong> praktischen Gewerbeför<strong>der</strong>ung, Bonn, Koblenzer<br />

Straße 133, zu beachten.<br />

(2)Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Grabmäler<br />

müssen ein Fundament von mindestens 35 cm Tiefe unter <strong>der</strong> Erdoberfläche erhalten.<br />

Die Fundamente müssen mit <strong>der</strong> Oberkante mindestens 4 cm unter <strong>der</strong> Erdoberfläche<br />

bleiben Alle Grabmäler sind mit dem Fundament durch Metalldübel o<strong>der</strong> gleichwertige<br />

Befestigungsmittel zu verbinden. Grabmäler aus Holz müssen mindestens 30 cm in <strong>der</strong><br />

Erde stehen.<br />

(3) Die Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlage auf <strong>der</strong><br />

Grabstelle im Jahr mindestens zweimal, und zwar im Frühjahr nach <strong>der</strong> Frostperiode und<br />

zum an<strong>der</strong>en im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin zu prüfen, gleichgültig ob äußerliche<br />

Mängel erkennbar sind o<strong>der</strong> nicht, und dabei festgestellte Mängel unverzüglich auf ihre<br />

Kosten zu beseitigen o<strong>der</strong> beseitigen zu lassen.<br />

(4) Die Nutzungsberechtigten von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht<br />

ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.<br />

(5 )Die Standfestigkeit <strong>der</strong> Grabmale wird mindestens einmal im Jahr von <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung überprüft. Sollten Mängel festgestellt werden, wird dies durch das<br />

Anbringen eines Aufklebers am Grabstein sichtbar gemacht.<br />

(6) Die Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres<br />

Verschuldens, insbeson<strong>der</strong>e durch Umfallen <strong>der</strong> Grabmäler o<strong>der</strong> durch Abstürzen von<br />

Grabmalteilen, verursacht werden. Die Friedhofsverwaltung kann Grabmäler, die<br />

umzustürzen drohen o<strong>der</strong> wesentliche Anzeichen <strong>der</strong> Zerstörung aufweisen, umlegen<br />

bzw. entfernen lassen, wenn die Berechtigten die Gefahr nicht selbst beheben. Sind die<br />

Berechtigten nicht zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach entsprechen<strong>der</strong><br />

ortsüblicher Bekanntgabe das Erfor<strong>der</strong>liche veranlassen. Bei unmittelbar drohen<strong>der</strong><br />

Gefahr ist eine vorherige Benachrichtigung <strong>der</strong> Berechtigten entbehrlich.<br />

§ 23<br />

Entfernung und vorzeitige Auflösung von Grabstätten<br />

(1) Grabmäler und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit nur mit<br />

vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung von <strong>der</strong> Grabstelle entfernt werden.<br />

(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit sind Grabmäler und sonstige Grabausstattungen von den<br />

Berechtigten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Termine zur Beräumung <strong>der</strong><br />

Gräber o<strong>der</strong> Grabreihen werden ortsüblich bekannt gegeben. Kommt <strong>der</strong> Berechtigte<br />

dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich<br />

auffor<strong>der</strong>n, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen. Wird <strong>der</strong><br />

Auffor<strong>der</strong>ung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die<br />

Anlage kostenpflichtig entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 3 Monaten<br />

abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften <strong>der</strong><br />

§§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung hinzuweisen.<br />

(3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmäler sowie solche Grabmäler, die als<br />

beson<strong>der</strong>e Eigenart des Friedhofes gelten, werden in einem beson<strong>der</strong>en Verzeichnis<br />

geführt und dürfen ohne Einwilligung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung nicht entfernt o<strong>der</strong><br />

abgeän<strong>der</strong>t werden.<br />

(4) Wird durch Berechtigte vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist die Auflösung einer Grabstelle aus<br />

einem nachvollziehbaren Grund, <strong>der</strong> keine an<strong>der</strong>e Möglichkeit zulässt, beantragt, so<br />

kann dem gegen Zahlung einer Gebühr entsprochen werden.<br />

(5) Die Auflösung kann höchstens 5 Jahre vor Ablauf <strong>der</strong> erworbenen Ruhefrist erfolgen.<br />

(6) Nach Genehmigung <strong>der</strong> vorzeitigen Auflösung einer Grabstätte hat <strong>der</strong> Berechtigte diese<br />

innerhalb von 3 Monaten zu beräumen bzw. beräumen zu lassen.<br />

(7) Mit <strong>der</strong> Auflösung erlöschen jegliche Rechte des bisher Berechtigten an <strong>der</strong> Grabstelle.<br />

9


10<br />

(8) Sind bezüglich einer Grabstelle keine Berechtigten o<strong>der</strong> Verpflichteten mit<br />

vertretbarem Aufwand nachweisbar, so kann die Friedhofsverwaltung 3 Monate nach<br />

öffentlicher Bekanntmachung die Grabstelle beräumen. Damit erlöschen auch alle<br />

Rechte eventuell Berechtigter an dieser Grabstätte.<br />

VI. Herrichtung und Pflege <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 24<br />

Herrichtung und Unterhaltung<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen <strong>der</strong> Vorschriften des § 19 hergerichtet und<br />

dauernd verkehrssicher instand gehalten werden.<br />

Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Bei<br />

Rasengräbern übernimmt dies im Bedarfsfall die Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Die Gestaltung <strong>der</strong> Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem beson<strong>der</strong>en<br />

Charakter des Friedhofsteiles und <strong>der</strong> unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die<br />

Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die an<strong>der</strong>e Grabstätten und die<br />

öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Unzulässig ist:<br />

a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Hecken<br />

b) das Einfassen <strong>der</strong> Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas, Holz,<br />

Kunststoff o<strong>der</strong> ähnlichem<br />

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern o<strong>der</strong> Pergolen<br />

d) das Aufstellen einer Bank o<strong>der</strong> sonstigen Sitzgelegenheiten<br />

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung <strong>der</strong> Grabstätten ist <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />

verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf <strong>der</strong> Ruhe- bzw. Nutzungszeit<br />

wenn keine an<strong>der</strong>en Vereinbarungen getroffen wurden.<br />

(4) Der Grabstättenverantwortliche hat die Grabstätte innerhalb von 6 Monaten nach <strong>der</strong><br />

Bestattung/ Beisetzung in einen würdigen Zustand zu versetzen bzw. einen Dritten<br />

damit zu beauftragen.<br />

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gärtnerischen Anlagen außerhalb<br />

<strong>der</strong> Grabstätten obliegt ausschließlich <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

(6) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B.<br />

Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei <strong>der</strong> Grabpflege sind verboten.<br />

(7) Bei Rasengräbern ist keinerlei Bepflanzung zulässig. Für das Grabmal gilt § 19. Die<br />

Pflege des grababdeckenden Rasens obliegt ausschließlich <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

Auf <strong>der</strong> Grabfläche ist die Ablage von Blumenschmuck bzw. das Aufstellen von<br />

Grablichtern erlaubt.<br />

Zur Gewährleistung einer ordentlichen Pflege durch die Friedhofsverwaltung ist es<br />

erfor<strong>der</strong>lich, dass keine Vasen und Grablichter Verwendung finden, die fest mit dem<br />

Boden verbunden sind. Unansehnlicher Blumenschmuck, einschließlich eventuell<br />

verwendeter Vasen, und verbrauchte Grablichter werden ersatzlos entsorgt. Ein<br />

Rückgabeanspruch besteht nicht.<br />

(8) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu<br />

entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung insbeson<strong>der</strong>e bei<br />

Rasengräbern nach angemessener Frist diese Blumen und Kränze ohne Ankündigung<br />

beseitigen.<br />

(9) Blumen und Kränze sowie sonstiger abgeräumter Grabschmuck dürfen nur sortiert in<br />

die dafür bereitgestellten Behältnisse abgelegt werden.<br />

§ 25<br />

Vernachlässigung <strong>der</strong> Grabpflege<br />

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet o<strong>der</strong> gepflegt, hat <strong>der</strong><br />

Grabverantwortliche nach schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung durch die Friedhofsverwaltung die<br />

Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche<br />

nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand zu ermitteln, wird<br />

durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege<br />

hingewiesen. Außerdem wird <strong>der</strong> unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf <strong>der</strong><br />

Grabstätte aufgefor<strong>der</strong>t, sich mit <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die<br />

Auffor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung


a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und<br />

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.<br />

Dabei entstandene Kosten werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.<br />

VII. Leichenhallen- und Trauerfeiern<br />

§ 26<br />

Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle<br />

(1) Leichenhallen dienen <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit<br />

Erlaubnis <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung betreten werden.<br />

(2) Vor Verbringen <strong>der</strong> Leiche in die Leichenhalle muss ein Bestattungsschein vorliegen.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den<br />

Leichen beigegeben worden sind.<br />

(4) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen o<strong>der</strong> sonstigen Bedenken bestehen, können die<br />

Angehörigen die Verstorbenen während <strong>der</strong> festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind<br />

spätestens eine halbe Stunde vor Beginn <strong>der</strong> Trauerfeier o<strong>der</strong> Beisetzung endgültig zu<br />

schließen.<br />

(5) Die Särge <strong>der</strong> an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in<br />

einem beson<strong>der</strong>en Raum <strong>der</strong> Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen<br />

Räumen und die Besichtigung <strong>der</strong> Leichen bedürfen zusätzlich <strong>der</strong> vorherigen<br />

Zustimmung des Amtsarztes.<br />

§ 27<br />

Trauerfeier<br />

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Friedhofskapelle), am<br />

Grab o<strong>der</strong> an einer an<strong>der</strong>en im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.<br />

(2) Die Benutzung <strong>der</strong> Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn <strong>der</strong> Verstorbene an<br />

einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat o<strong>der</strong> Bedenken wegen des<br />

Zustandes <strong>der</strong> Leiche bestehen.<br />

VIII. Schlussvorschriften<br />

§ 28<br />

Alte Rechte<br />

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung<br />

bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen<br />

Vorschriften.<br />

§ 29<br />

Haftung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des<br />

Friedhofes, seiner Anlagen o<strong>der</strong> Einrichtungen, durch dritte Personen o<strong>der</strong> durch Tiere<br />

entstehen. Im Übrigen haftet die <strong>Gemeinde</strong> nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer<br />

Mitarbeiter.<br />

Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.<br />

11


§ 30<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

a) den Friedhof entgegen <strong>der</strong> Bestimmung des § 5 betritt,<br />

b) sich auf dem Friedhof nicht <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend verhält o<strong>der</strong> die<br />

Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),<br />

c) entgegen <strong>der</strong> Bestimmungen des § 6 Abs. 2<br />

1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,<br />

2. Waren aller Art, insbeson<strong>der</strong>e Kränze und Blumen, o<strong>der</strong> gewerbliche Dienste<br />

anbietet,<br />

3. an Sonn- und Feiertagen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />

ausführt,<br />

4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,<br />

5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von<br />

Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />

6. den Friedhof o<strong>der</strong> seine Einrichtungen o<strong>der</strong> Anlagen verunreinigt bzw. beschädigt,<br />

Rasenflächen o<strong>der</strong> Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />

7. Abraum o<strong>der</strong> Abfälle aller Art außerhalb <strong>der</strong> hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,<br />

8. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde<br />

d) entgegen § 6 Abs. 4 Gedenkfeiern ohne Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

durchführt.<br />

e) entgegen § 6 Abs. 5 im Grabumfeld Gerätschaften ablagert<br />

f) entgegen § 7 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ,<br />

g) entgegen § 12 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt ,<br />

h) entgegen § 19 die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält,<br />

i) entgegen § 20 Grabmale o<strong>der</strong> sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet o<strong>der</strong><br />

verän<strong>der</strong>t,<br />

j) entgegen § 22 Grabmale o<strong>der</strong> Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,<br />

k) entgegen § 23 Abs.1 Grabmale ohne Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung entfernt,<br />

l) entgegen § 24 Abs. 6 dort aufgeführte Pflanzenschutz- o<strong>der</strong> Unkrautbekämpfungsmittel<br />

verwendet,<br />

m) Grabstätten entgegen § 24 herrichtet o<strong>der</strong> bepflanzt,<br />

n) entgegen § 25 Grabstätten vernachlässigt,<br />

o) entgegen § 26 Abs.1 die Leichenhalle betritt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.<br />

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Fassung findet<br />

Anwendung.<br />

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OWiG ist die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Silberhausen</strong>.<br />

§ 31<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach <strong>der</strong> jeweils<br />

geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />

§ 32<br />

Gleichstellungsklausel<br />

12


Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als<br />

auch weiblicher Form.<br />

§ 33<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle<br />

dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.<br />

<strong>Silberhausen</strong>, den 06.02.2007<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Silberhausen</strong><br />

Jörg Ruwisch Siegel<br />

Bürgermeister<br />

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