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50<br />

Recht<br />

musste sie – unter Beachtung <strong>de</strong>s verkehrsrechtlichen<br />

Grundsatzes <strong>de</strong>s Fahrens auf Sicht (§ 3 Abs. 1<br />

StVO) – die Geschwindigkeit noch weiter verringern,<br />

um die Stelle gefahrlos passieren zu können, o<strong>de</strong>r<br />

aber sich zu einem Anhalten entschei<strong>de</strong>n. Vorliegend<br />

trifft <strong>de</strong>n Kläger zu<strong>de</strong>m ein erhebliches Mitverschul<strong>de</strong>n<br />

gemäß § 254 BGB, das eine etwaige, vorliegend<br />

nicht feststellbare Verletzung <strong>de</strong>r Verkehrssicherungspflicht<br />

vollständig zurücktreten lässt. Er muss<br />

sich das Verhalten seiner Ehefrau <strong>als</strong> Fahrerin seines<br />

PKW zurechnen lassen. Seine Ehefrau hatte trotz <strong>de</strong>s<br />

erkannten schlechten Straßenzustands sowie <strong>de</strong>r Erkennbarkeit<br />

hochgestellter Steine auf eigene Gefahr<br />

gehan<strong>de</strong>lt und sich bewusst in die Gefahr drohen<strong>de</strong>r<br />

Eigengefährdung begeben. Die von ihr gefahrene<br />

Geschwindigkeit von circa 30 km/h war nach <strong>de</strong>n<br />

konkreten Umstän<strong>de</strong>n zu hoch. OLG Ol<strong>de</strong>nburg, Urteil<br />

vom 29.04.2011, Az. 6 U 17/11<br />

Mitwirkungspflicht zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstoß<br />

mit Firmenfahrzeug<br />

Leitsätze:<br />

1. Die unterbliebene Übersendung eines Anhörungsbogens<br />

im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist für die<br />

Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage unerheblich,<br />

wenn <strong>de</strong>r Fahrzeughalter im Rahmen <strong>de</strong>s Ordnungswidrigkeitenverfahrens<br />

durch <strong>de</strong>n Ermittlungsdienst<br />

<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> zu <strong>de</strong>m Verkehrsverstoß und <strong>de</strong>m<br />

möglichen Fahrer befragt wur<strong>de</strong>.<br />

2. Zum Umfang <strong>de</strong>r Mitwirkungspflicht eines Kaufmanns<br />

im Ordnungswidrigkeitenverfahren.<br />

Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />

Es ist grundsätzlich Sache <strong>de</strong>s Halters, Angaben zu<br />

<strong>de</strong>r Person zu machen, die zum fraglichen Zeitpunkt<br />

sein Fahrzeug geführt hat. Dem Halter obliegt es, zur<br />

Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen<br />

Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm<br />

möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbeson<strong>de</strong>re,<br />

dass er <strong>de</strong>n bekannten o<strong>de</strong>r auf einem vorgelegten<br />

Radarfoto erkannten Fahrer benennt o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st<br />

<strong>de</strong>n möglichen Täterkreis eingrenzt und die<br />

Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis <strong>de</strong>r Nutzungsberechtigten<br />

för<strong>de</strong>rt. Der Halter war im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Ermittlungen nicht nur gehalten, einen ihm bekannten<br />

Täter zu benennen o<strong>de</strong>r die Täterfeststellung<br />

durch Nachfragen im Kreis <strong>de</strong>r Nutzungsberechtigten<br />

zu för<strong>de</strong>rn, son<strong>de</strong>rn es oblag ihm auch, <strong>de</strong>n Täterkreis<br />

gegenüber <strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeitenbehör<strong>de</strong> so<br />

umfassend wie möglich einzugrenzen.<br />

Dem Halter, einem Unternehmen in Form einer GmbH,<br />

war es grundsätzlich möglich und zuzumuten, auch<br />

ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakten <strong>de</strong>n<br />

verantwortlichen Fahrzeugführer o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>nfalls einen<br />

eingrenzbaren Personenkreis durch sachgerechte<br />

Organisation und Dokumentation <strong>de</strong>r innerbetrieblichen<br />

Abläufe zu ermitteln. Denn bei Verkehrsverstößen,<br />

die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns<br />

im geschäftlichen Zusammenhang begangen wor<strong>de</strong>n<br />

sind, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht.<br />

An<strong>de</strong>rs <strong>als</strong> etwa bei <strong>de</strong>r Benutzung eines<br />

privaten Kraftfahrzeugs liegt eine längerfristige<br />

Dokumentation im kaufmännischen Eigeninteresse,<br />

schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen<br />

<strong>de</strong>r Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen<br />

o<strong>de</strong>r in Scha<strong>de</strong>nsfällen Ersatzansprüche belegen<br />

zu können. Es fällt in die Sphäre <strong>de</strong>s Unternehmens,<br />

organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass<br />

im Falle einer Verkehrszuwi<strong>de</strong>rhandlung ohne Rücksicht<br />

auf die Erinnerung Einzelner festgestellt wer<strong>de</strong>n<br />

kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt<br />

ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die<br />

Geschäftsleitung muss zumin<strong>de</strong>st in <strong>de</strong>r Lage sein, <strong>de</strong>r<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 6/2011<br />

+++ Rechtsprechung +++<br />

Behör<strong>de</strong> die Firmenangehörigen zu nennen, <strong>de</strong>nen<br />

das betreffen<strong>de</strong> Fahrzeug zugerechnet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Der Obliegenheit <strong>als</strong> Fahrzeughalter, bei <strong>de</strong>r Feststellung<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten-<br />

beziehungsweise Verwaltungsverfahren mitzuwirken,<br />

kann die GmbH <strong>de</strong>shalb dann, wenn das Fahrzeug<br />

geschäftlich genutzt wur<strong>de</strong>, nicht mit <strong>de</strong>r Behauptung<br />

genügen, es sei ihr unmöglich, <strong>de</strong>n Fahrzeugführer<br />

ausfindig zu machen. Dies rechtfertigt sich mit<br />

Rücksicht auf die han<strong>de</strong>lsrechtlichen Verpflichtungen<br />

eines Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung<br />

von Büchern, aus <strong>de</strong>nen sich Geschäftsvorfälle „in<br />

ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“<br />

(§§ 238 Abs.1, 257 HGB) sowie aus <strong>de</strong>m Umstand,<br />

dass es unabhängig von <strong>de</strong>r Reichweite dieser Vorschriften<br />

sachgerechtem kaufmännischem Verhalten<br />

entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig<br />

zu dokumentieren. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom<br />

12.08.2011, Az. 14 L 716/11<br />

Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaligem Verkehrsverstoß<br />

möglich<br />

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist bereits<br />

möglich, wenn <strong>de</strong>r Fahrzeughalter seinen ersten<br />

Punkt in Flensburg erhält. Voraussetzung ist allerdings,<br />

dass die Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Fahrzeugführer nicht<br />

feststellen kann. Das ist auch dann <strong>de</strong>r Fall, wenn<br />

<strong>de</strong>r Fahrer nicht innerhalb <strong>de</strong>r für die Festsetzung<br />

<strong>de</strong>s Bußgel<strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n Verjährungsfrist von drei<br />

Monaten ermittelt wer<strong>de</strong>n kann. Dies entschied das<br />

Verwaltungsgericht Trier am 9. März 2011 (AZ: 1 L<br />

154/11).<br />

Der zuständige Landkreis hatte angeordnet, dass<br />

<strong>de</strong>r Fahrzeughalter für die Dauer von sechs Monaten<br />

ein Fahrtenbuch führen müsse. Er hatte zuvor die<br />

zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer<br />

geschlossenen Ortschaft von dort 50 km/h um 24<br />

km/h überschritten. Der Fahrzeughalter hatte in seiner<br />

Anhörung <strong>als</strong> Beschuldigter <strong>de</strong>n Verkehrsverstoß<br />

zunächst zugegeben, dann jedoch im Einspruchsverfahren<br />

gegen <strong>de</strong>n Bußgeldbescheid bestritten, <strong>de</strong>r<br />

Fahrer zu sein. Er gab an, sein Sohn habe zu <strong>de</strong>r Zeit<br />

<strong>de</strong>n Wagen gefahren. Da zwischenzeitlich die Verjährungsfrist<br />

abgelaufen war, konnte kein Bußgeld mehr<br />

gegen <strong>de</strong>n Sohn verhängt wer<strong>de</strong>n. Daraufhin wur<strong>de</strong><br />

die Fahrtenbuchauflage erlassen. Verwaltungsgericht<br />

Trier, Urteil vom 09.03.2011, Az. 1 L 154/11 (Pressemeldung<br />

DAV)<br />

Halterhaftung – Beweislast <strong>de</strong>s Halters für Mitverschul<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Geschädigten<br />

Die aufgrund <strong>de</strong>r Gefährdungshaftung gemäß §<br />

7 Abs.1 StVG bestehen<strong>de</strong> Haftung <strong>de</strong>s beklagten<br />

Fahrzeughalters wäre nur bei einem zu berücksichtigen<strong>de</strong>n<br />

Mitverschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Geschädigten (Kläger)<br />

gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB gemin<strong>de</strong>rt. Ein Mitverschul<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Klägers ist jedoch nicht zu berücksichtigen,<br />

sodass <strong>de</strong>r Halter die <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach<br />

vollumfänglich haftet.<br />

Für ein solches Mitverschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Geschädigten <strong>als</strong><br />

anspruchsmin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r Umstand ist <strong>de</strong>r Kraftfahrzeughalter<br />

darlegungs- und beweispflichtig. Er muss,<br />

soweit ein Mitverschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Geschädigten nicht<br />

unstreitig ist, <strong>als</strong>o darlegen und nachweisen, dass<br />

diesen an <strong>de</strong>m Unfall ein Verursachungsbeitrag trifft,<br />

<strong>de</strong>r zu einer Mithaftung führt. Gelingt dies nicht beziehungsweise<br />

bleibt <strong>de</strong>r Ablauf <strong>de</strong>s Verkehrsunfalls<br />

und damit ein Mitverschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s nicht <strong>als</strong> Kraftfahrzeughalter<br />

beziehungsweise <strong>als</strong> Kraftfahrzeugführer<br />

am Unfall beteiligten Geschädigten unklar, verbleibt<br />

es bei <strong>de</strong>r vollumfänglichen Haftung <strong>de</strong>s Kraftfahrzeughalters.<br />

LG Bochum, Urteil vom 21.06.2011, Az.<br />

I-9 S 61/11<br />

(Fortsetzung auf S. 52)<br />

die zu einer optimalen Erledigung und Abwicklung<br />

eines Scha<strong>de</strong>nsfalls notwendig sind. Hierzu<br />

gehören, angefangen bei <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>naufnahme<br />

und -dokumentierung, das Einschalten von geeigneten<br />

Sachverständigen, die Besorgung aller<br />

zur Scha<strong>de</strong>nsregulierung erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen,<br />

die Erstellung von Scha<strong>de</strong>nsmeldungen an<br />

Versicherer sowie die Abwicklung <strong>de</strong>r insgesamt<br />

anfallen<strong>de</strong>n Korrespon<strong>de</strong>nz.<br />

Bei <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>naufnahme wird die Scha<strong>de</strong>nmeldung<br />

<strong>de</strong>s unfallbeteiligten Fahrers entgegengenommen;<br />

es erfolgt eine Vorprüfung auf Eigen-<br />

und Fremdscha<strong>de</strong>n sowie auf Vollständigkeit <strong>de</strong>r<br />

zur Unfallregulierung benötigten Informationen.<br />

Beson<strong>de</strong>rs hilfreich für die Scha<strong>de</strong>nmeldung <strong>de</strong>s<br />

unfallbeteiligten Fahrers wird sich in diesem Zusammenhang<br />

erweisen, wenn man <strong>de</strong>n Fahrern<br />

aus <strong>de</strong>m Fuhrpark rechtzeitig Checklisten an die<br />

Hand gibt, die griffbereit im Handschuhfach <strong>de</strong>r<br />

Fuhrparkfahrzeuge liegen und <strong>de</strong>n Fahrer mit<br />

<strong>de</strong>m richtigen Verhalten am Unfallort sowie <strong>de</strong>r<br />

Unfallaufnahme vor Ort vertraut machen. Diesbezügliche<br />

Schulungen <strong>de</strong>s Fahrperson<strong>als</strong> sind<br />

insoweit aber unerlässlich, da die erstmalige<br />

Lektüre <strong>de</strong>r Checkliste unmittelbar nach einem<br />

Unfallereignis möglicherweise ihr Ziel verfehlt.<br />

Nach Bearbeitung <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>naufnahme kann<br />

<strong>als</strong>dann eine erste Meldung beim eigenen Versicherer<br />

erfolgen, und zwar sowohl im Kasko- <strong>als</strong><br />

auch im Haftpflichtscha<strong>de</strong>nfall.<br />

Als weiterer Punkt ist die Reparaturorganisation<br />

zu nennen, bei welcher das verunfallte Fahrzeug<br />

in einen entsprechen<strong>de</strong>n Werkstattbetrieb eingeplant<br />

wer<strong>de</strong>n muss. So kann bereits im Vorfeld<br />

ein zuverlässiges Netz an Werkstattpartnern<br />

ausgewählt wer<strong>de</strong>n, was die Abwicklung von<br />

Scha<strong>de</strong>nreparaturen später erheblich erleichtern<br />

wird. Bei fahrbereiten und verkehrssicheren<br />

Fahrzeugen erfolgt die Planung <strong>de</strong>s Reparaturtermins<br />

durch <strong>de</strong>n Fuhrparkverantwortlichen<br />

stets in Absprache mit <strong>de</strong>m Fahrer. Gegebenenfalls<br />

sind Kostenvoranschläge einzuholen o<strong>de</strong>r<br />

ist ein Sachverständiger zu beauftragen. Erst<br />

dann können eine Reparaturfreigabe erteilt und<br />

die Termine bis zur Rückgabe <strong>de</strong>s Fahrzeugs an<br />

<strong>de</strong>n Fuhrpark überwacht wer<strong>de</strong>n. Ferner gehört<br />

hierzu auch die Bereitstellung von Interims- o<strong>de</strong>r<br />

Poolfahrzeugen während <strong>de</strong>r Durchführung von<br />

Reparaturmaßnahmen, damit <strong>de</strong>r Fahrer mobil<br />

bleibt.<br />

Ferner beinhaltet das Scha<strong>de</strong>nmanagement auch<br />

eine Abwicklung <strong>de</strong>s Unfallscha<strong>de</strong>ns mit <strong>de</strong>m<br />

eigenen und <strong>de</strong>m gegnerischen Versicherer. Die<br />

Erstmeldung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns kann telefonisch o<strong>de</strong>r<br />

auch über das Internet erfolgen, wobei insbeson<strong>de</strong>re<br />

<strong>de</strong>r gegnerische Haftpflichtversicherer nunmehr<br />

in eine Prüfung auf Haftung und Deckung<br />

eintreten wird, zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach, bis<br />

die vollständigen Scha<strong>de</strong>nunterlagen an <strong>de</strong>n Versicherer<br />

übersen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Grundsätzlich hat <strong>de</strong>r Geschädigte das Recht, zur<br />

fachkundigen Erfassung <strong>de</strong>s ihm entstan<strong>de</strong>nen<br />

Sachscha<strong>de</strong>ns einen Sachverständigen seiner<br />

Wahl hinzuzuziehen. Gleichwohl empfiehlt es<br />

sich bei Kaskoschä<strong>de</strong>n, gegebenenfalls die Einholung<br />

von Sachverständigengutachten mit <strong>de</strong>m<br />

Versicherer zuvor abzustimmen, auch mit Rück

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