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50<br />
Recht<br />
musste sie – unter Beachtung <strong>de</strong>s verkehrsrechtlichen<br />
Grundsatzes <strong>de</strong>s Fahrens auf Sicht (§ 3 Abs. 1<br />
StVO) – die Geschwindigkeit noch weiter verringern,<br />
um die Stelle gefahrlos passieren zu können, o<strong>de</strong>r<br />
aber sich zu einem Anhalten entschei<strong>de</strong>n. Vorliegend<br />
trifft <strong>de</strong>n Kläger zu<strong>de</strong>m ein erhebliches Mitverschul<strong>de</strong>n<br />
gemäß § 254 BGB, das eine etwaige, vorliegend<br />
nicht feststellbare Verletzung <strong>de</strong>r Verkehrssicherungspflicht<br />
vollständig zurücktreten lässt. Er muss<br />
sich das Verhalten seiner Ehefrau <strong>als</strong> Fahrerin seines<br />
PKW zurechnen lassen. Seine Ehefrau hatte trotz <strong>de</strong>s<br />
erkannten schlechten Straßenzustands sowie <strong>de</strong>r Erkennbarkeit<br />
hochgestellter Steine auf eigene Gefahr<br />
gehan<strong>de</strong>lt und sich bewusst in die Gefahr drohen<strong>de</strong>r<br />
Eigengefährdung begeben. Die von ihr gefahrene<br />
Geschwindigkeit von circa 30 km/h war nach <strong>de</strong>n<br />
konkreten Umstän<strong>de</strong>n zu hoch. OLG Ol<strong>de</strong>nburg, Urteil<br />
vom 29.04.2011, Az. 6 U 17/11<br />
Mitwirkungspflicht zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstoß<br />
mit Firmenfahrzeug<br />
Leitsätze:<br />
1. Die unterbliebene Übersendung eines Anhörungsbogens<br />
im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist für die<br />
Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage unerheblich,<br />
wenn <strong>de</strong>r Fahrzeughalter im Rahmen <strong>de</strong>s Ordnungswidrigkeitenverfahrens<br />
durch <strong>de</strong>n Ermittlungsdienst<br />
<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> zu <strong>de</strong>m Verkehrsverstoß und <strong>de</strong>m<br />
möglichen Fahrer befragt wur<strong>de</strong>.<br />
2. Zum Umfang <strong>de</strong>r Mitwirkungspflicht eines Kaufmanns<br />
im Ordnungswidrigkeitenverfahren.<br />
Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />
Es ist grundsätzlich Sache <strong>de</strong>s Halters, Angaben zu<br />
<strong>de</strong>r Person zu machen, die zum fraglichen Zeitpunkt<br />
sein Fahrzeug geführt hat. Dem Halter obliegt es, zur<br />
Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen<br />
Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm<br />
möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbeson<strong>de</strong>re,<br />
dass er <strong>de</strong>n bekannten o<strong>de</strong>r auf einem vorgelegten<br />
Radarfoto erkannten Fahrer benennt o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st<br />
<strong>de</strong>n möglichen Täterkreis eingrenzt und die<br />
Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis <strong>de</strong>r Nutzungsberechtigten<br />
för<strong>de</strong>rt. Der Halter war im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r Ermittlungen nicht nur gehalten, einen ihm bekannten<br />
Täter zu benennen o<strong>de</strong>r die Täterfeststellung<br />
durch Nachfragen im Kreis <strong>de</strong>r Nutzungsberechtigten<br />
zu för<strong>de</strong>rn, son<strong>de</strong>rn es oblag ihm auch, <strong>de</strong>n Täterkreis<br />
gegenüber <strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeitenbehör<strong>de</strong> so<br />
umfassend wie möglich einzugrenzen.<br />
Dem Halter, einem Unternehmen in Form einer GmbH,<br />
war es grundsätzlich möglich und zuzumuten, auch<br />
ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakten <strong>de</strong>n<br />
verantwortlichen Fahrzeugführer o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>nfalls einen<br />
eingrenzbaren Personenkreis durch sachgerechte<br />
Organisation und Dokumentation <strong>de</strong>r innerbetrieblichen<br />
Abläufe zu ermitteln. Denn bei Verkehrsverstößen,<br />
die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns<br />
im geschäftlichen Zusammenhang begangen wor<strong>de</strong>n<br />
sind, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht.<br />
An<strong>de</strong>rs <strong>als</strong> etwa bei <strong>de</strong>r Benutzung eines<br />
privaten Kraftfahrzeugs liegt eine längerfristige<br />
Dokumentation im kaufmännischen Eigeninteresse,<br />
schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen<br />
<strong>de</strong>r Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen<br />
o<strong>de</strong>r in Scha<strong>de</strong>nsfällen Ersatzansprüche belegen<br />
zu können. Es fällt in die Sphäre <strong>de</strong>s Unternehmens,<br />
organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass<br />
im Falle einer Verkehrszuwi<strong>de</strong>rhandlung ohne Rücksicht<br />
auf die Erinnerung Einzelner festgestellt wer<strong>de</strong>n<br />
kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt<br />
ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die<br />
Geschäftsleitung muss zumin<strong>de</strong>st in <strong>de</strong>r Lage sein, <strong>de</strong>r<br />
<strong>Flotte</strong>nmanagement 6/2011<br />
+++ Rechtsprechung +++<br />
Behör<strong>de</strong> die Firmenangehörigen zu nennen, <strong>de</strong>nen<br />
das betreffen<strong>de</strong> Fahrzeug zugerechnet wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Der Obliegenheit <strong>als</strong> Fahrzeughalter, bei <strong>de</strong>r Feststellung<br />
<strong>de</strong>s Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten-<br />
beziehungsweise Verwaltungsverfahren mitzuwirken,<br />
kann die GmbH <strong>de</strong>shalb dann, wenn das Fahrzeug<br />
geschäftlich genutzt wur<strong>de</strong>, nicht mit <strong>de</strong>r Behauptung<br />
genügen, es sei ihr unmöglich, <strong>de</strong>n Fahrzeugführer<br />
ausfindig zu machen. Dies rechtfertigt sich mit<br />
Rücksicht auf die han<strong>de</strong>lsrechtlichen Verpflichtungen<br />
eines Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung<br />
von Büchern, aus <strong>de</strong>nen sich Geschäftsvorfälle „in<br />
ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“<br />
(§§ 238 Abs.1, 257 HGB) sowie aus <strong>de</strong>m Umstand,<br />
dass es unabhängig von <strong>de</strong>r Reichweite dieser Vorschriften<br />
sachgerechtem kaufmännischem Verhalten<br />
entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig<br />
zu dokumentieren. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom<br />
12.08.2011, Az. 14 L 716/11<br />
Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaligem Verkehrsverstoß<br />
möglich<br />
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist bereits<br />
möglich, wenn <strong>de</strong>r Fahrzeughalter seinen ersten<br />
Punkt in Flensburg erhält. Voraussetzung ist allerdings,<br />
dass die Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Fahrzeugführer nicht<br />
feststellen kann. Das ist auch dann <strong>de</strong>r Fall, wenn<br />
<strong>de</strong>r Fahrer nicht innerhalb <strong>de</strong>r für die Festsetzung<br />
<strong>de</strong>s Bußgel<strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n Verjährungsfrist von drei<br />
Monaten ermittelt wer<strong>de</strong>n kann. Dies entschied das<br />
Verwaltungsgericht Trier am 9. März 2011 (AZ: 1 L<br />
154/11).<br />
Der zuständige Landkreis hatte angeordnet, dass<br />
<strong>de</strong>r Fahrzeughalter für die Dauer von sechs Monaten<br />
ein Fahrtenbuch führen müsse. Er hatte zuvor die<br />
zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer<br />
geschlossenen Ortschaft von dort 50 km/h um 24<br />
km/h überschritten. Der Fahrzeughalter hatte in seiner<br />
Anhörung <strong>als</strong> Beschuldigter <strong>de</strong>n Verkehrsverstoß<br />
zunächst zugegeben, dann jedoch im Einspruchsverfahren<br />
gegen <strong>de</strong>n Bußgeldbescheid bestritten, <strong>de</strong>r<br />
Fahrer zu sein. Er gab an, sein Sohn habe zu <strong>de</strong>r Zeit<br />
<strong>de</strong>n Wagen gefahren. Da zwischenzeitlich die Verjährungsfrist<br />
abgelaufen war, konnte kein Bußgeld mehr<br />
gegen <strong>de</strong>n Sohn verhängt wer<strong>de</strong>n. Daraufhin wur<strong>de</strong><br />
die Fahrtenbuchauflage erlassen. Verwaltungsgericht<br />
Trier, Urteil vom 09.03.2011, Az. 1 L 154/11 (Pressemeldung<br />
DAV)<br />
Halterhaftung – Beweislast <strong>de</strong>s Halters für Mitverschul<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Geschädigten<br />
Die aufgrund <strong>de</strong>r Gefährdungshaftung gemäß §<br />
7 Abs.1 StVG bestehen<strong>de</strong> Haftung <strong>de</strong>s beklagten<br />
Fahrzeughalters wäre nur bei einem zu berücksichtigen<strong>de</strong>n<br />
Mitverschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Geschädigten (Kläger)<br />
gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB gemin<strong>de</strong>rt. Ein Mitverschul<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Klägers ist jedoch nicht zu berücksichtigen,<br />
sodass <strong>de</strong>r Halter die <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach<br />
vollumfänglich haftet.<br />
Für ein solches Mitverschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Geschädigten <strong>als</strong><br />
anspruchsmin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r Umstand ist <strong>de</strong>r Kraftfahrzeughalter<br />
darlegungs- und beweispflichtig. Er muss,<br />
soweit ein Mitverschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Geschädigten nicht<br />
unstreitig ist, <strong>als</strong>o darlegen und nachweisen, dass<br />
diesen an <strong>de</strong>m Unfall ein Verursachungsbeitrag trifft,<br />
<strong>de</strong>r zu einer Mithaftung führt. Gelingt dies nicht beziehungsweise<br />
bleibt <strong>de</strong>r Ablauf <strong>de</strong>s Verkehrsunfalls<br />
und damit ein Mitverschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s nicht <strong>als</strong> Kraftfahrzeughalter<br />
beziehungsweise <strong>als</strong> Kraftfahrzeugführer<br />
am Unfall beteiligten Geschädigten unklar, verbleibt<br />
es bei <strong>de</strong>r vollumfänglichen Haftung <strong>de</strong>s Kraftfahrzeughalters.<br />
LG Bochum, Urteil vom 21.06.2011, Az.<br />
I-9 S 61/11<br />
(Fortsetzung auf S. 52)<br />
die zu einer optimalen Erledigung und Abwicklung<br />
eines Scha<strong>de</strong>nsfalls notwendig sind. Hierzu<br />
gehören, angefangen bei <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>naufnahme<br />
und -dokumentierung, das Einschalten von geeigneten<br />
Sachverständigen, die Besorgung aller<br />
zur Scha<strong>de</strong>nsregulierung erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen,<br />
die Erstellung von Scha<strong>de</strong>nsmeldungen an<br />
Versicherer sowie die Abwicklung <strong>de</strong>r insgesamt<br />
anfallen<strong>de</strong>n Korrespon<strong>de</strong>nz.<br />
Bei <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>naufnahme wird die Scha<strong>de</strong>nmeldung<br />
<strong>de</strong>s unfallbeteiligten Fahrers entgegengenommen;<br />
es erfolgt eine Vorprüfung auf Eigen-<br />
und Fremdscha<strong>de</strong>n sowie auf Vollständigkeit <strong>de</strong>r<br />
zur Unfallregulierung benötigten Informationen.<br />
Beson<strong>de</strong>rs hilfreich für die Scha<strong>de</strong>nmeldung <strong>de</strong>s<br />
unfallbeteiligten Fahrers wird sich in diesem Zusammenhang<br />
erweisen, wenn man <strong>de</strong>n Fahrern<br />
aus <strong>de</strong>m Fuhrpark rechtzeitig Checklisten an die<br />
Hand gibt, die griffbereit im Handschuhfach <strong>de</strong>r<br />
Fuhrparkfahrzeuge liegen und <strong>de</strong>n Fahrer mit<br />
<strong>de</strong>m richtigen Verhalten am Unfallort sowie <strong>de</strong>r<br />
Unfallaufnahme vor Ort vertraut machen. Diesbezügliche<br />
Schulungen <strong>de</strong>s Fahrperson<strong>als</strong> sind<br />
insoweit aber unerlässlich, da die erstmalige<br />
Lektüre <strong>de</strong>r Checkliste unmittelbar nach einem<br />
Unfallereignis möglicherweise ihr Ziel verfehlt.<br />
Nach Bearbeitung <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>naufnahme kann<br />
<strong>als</strong>dann eine erste Meldung beim eigenen Versicherer<br />
erfolgen, und zwar sowohl im Kasko- <strong>als</strong><br />
auch im Haftpflichtscha<strong>de</strong>nfall.<br />
Als weiterer Punkt ist die Reparaturorganisation<br />
zu nennen, bei welcher das verunfallte Fahrzeug<br />
in einen entsprechen<strong>de</strong>n Werkstattbetrieb eingeplant<br />
wer<strong>de</strong>n muss. So kann bereits im Vorfeld<br />
ein zuverlässiges Netz an Werkstattpartnern<br />
ausgewählt wer<strong>de</strong>n, was die Abwicklung von<br />
Scha<strong>de</strong>nreparaturen später erheblich erleichtern<br />
wird. Bei fahrbereiten und verkehrssicheren<br />
Fahrzeugen erfolgt die Planung <strong>de</strong>s Reparaturtermins<br />
durch <strong>de</strong>n Fuhrparkverantwortlichen<br />
stets in Absprache mit <strong>de</strong>m Fahrer. Gegebenenfalls<br />
sind Kostenvoranschläge einzuholen o<strong>de</strong>r<br />
ist ein Sachverständiger zu beauftragen. Erst<br />
dann können eine Reparaturfreigabe erteilt und<br />
die Termine bis zur Rückgabe <strong>de</strong>s Fahrzeugs an<br />
<strong>de</strong>n Fuhrpark überwacht wer<strong>de</strong>n. Ferner gehört<br />
hierzu auch die Bereitstellung von Interims- o<strong>de</strong>r<br />
Poolfahrzeugen während <strong>de</strong>r Durchführung von<br />
Reparaturmaßnahmen, damit <strong>de</strong>r Fahrer mobil<br />
bleibt.<br />
Ferner beinhaltet das Scha<strong>de</strong>nmanagement auch<br />
eine Abwicklung <strong>de</strong>s Unfallscha<strong>de</strong>ns mit <strong>de</strong>m<br />
eigenen und <strong>de</strong>m gegnerischen Versicherer. Die<br />
Erstmeldung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns kann telefonisch o<strong>de</strong>r<br />
auch über das Internet erfolgen, wobei insbeson<strong>de</strong>re<br />
<strong>de</strong>r gegnerische Haftpflichtversicherer nunmehr<br />
in eine Prüfung auf Haftung und Deckung<br />
eintreten wird, zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach, bis<br />
die vollständigen Scha<strong>de</strong>nunterlagen an <strong>de</strong>n Versicherer<br />
übersen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind.<br />
Grundsätzlich hat <strong>de</strong>r Geschädigte das Recht, zur<br />
fachkundigen Erfassung <strong>de</strong>s ihm entstan<strong>de</strong>nen<br />
Sachscha<strong>de</strong>ns einen Sachverständigen seiner<br />
Wahl hinzuzuziehen. Gleichwohl empfiehlt es<br />
sich bei Kaskoschä<strong>de</strong>n, gegebenenfalls die Einholung<br />
von Sachverständigengutachten mit <strong>de</strong>m<br />
Versicherer zuvor abzustimmen, auch mit Rück