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Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der ...

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(2) 1 Soweit in <strong>die</strong>sem <strong>Gesetz</strong> nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind nur <strong>der</strong> Beauftragte o<strong>der</strong> seine<br />

Stellvertretung berechtigt, verbindliche Erklärungen zum <strong>Wahl</strong>vorschlag abzugeben und<br />

entgegenzunehmen. 2 Im Zweifelsfall gilt <strong>die</strong> Erklärung des Beauftragten.<br />

(3) Der Beauftragte und seine Stellvertretung können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit<br />

<strong>der</strong>jenigen, <strong>die</strong> den <strong>Wahl</strong>vorschlag unterzeichnet haben, gegen<strong>über</strong> dem <strong>Wahl</strong>leiter abberufen und<br />

durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />

Art. 31<br />

Einreichung <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

1 Die <strong>Wahl</strong>vorschläge sind spätestens bis 18 Uhr des 52. Tags vor dem <strong>Wahl</strong>tag einzureichen; ihre<br />

Zurücknahme ist ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. 2 Wurde bis zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt kein o<strong>der</strong><br />

nur ein <strong>Wahl</strong>vorschlag eingereicht, können <strong>Wahl</strong>vorschläge noch bis 18 Uhr des 45. Tags vor dem<br />

<strong>Wahl</strong>tag nachgereicht werden. 3 Wurde bis zum Ende <strong>die</strong>ser Nachfrist nur ein <strong>Wahl</strong>vorschlag<br />

eingereicht, kann <strong>die</strong>ser bis 18 Uhr des 41. Tags vor dem <strong>Wahl</strong>tag auf doppelt so viele sich<br />

bewerbende Personen ergänzt werden, wie ehrenamtliche Gemein<strong>der</strong>atsmitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Kreisräte zu<br />

wählen sind; eine mehrfache Aufführung sich bewerben<strong>der</strong> Personen wird dann gegenstandslos. 4 In<br />

Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern dürfen nachgereichte <strong>Wahl</strong>vorschläge unter Beachtung des Art.<br />

25 Abs. 4 <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zahl <strong>der</strong> zu wählenden Gemein<strong>der</strong>atsmitglie<strong>der</strong> hinaus nur so viele weitere sich<br />

bewerbende Personen enthalten, wie <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorschlag aufweist, <strong>der</strong> bis zum 52. Tag vor dem<br />

<strong>Wahl</strong>tag eingereicht worden ist.<br />

Art. 32<br />

Zulassung <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

(1) 1 Der <strong>Wahl</strong>leiter hat <strong>die</strong> <strong>Wahl</strong>vorschläge nach Eingang unverzüglich auf Ordnungsmäßigkeit und<br />

Vollständigkeit zu prüfen. 2 Stellt er Mängel fest, benachrichtigt er unverzüglich <strong>die</strong> Beauftragten und<br />

for<strong>der</strong>t sie auf, <strong>die</strong>se, soweit möglich, bis 18 Uhr des 41. Tags vor dem <strong>Wahl</strong>tag zu beseitigen.<br />

3 Ergeben sich Zweifel an <strong>der</strong> Gültigkeit des <strong>Wahl</strong>vorschlags, hat <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>leiter den Beauftragten<br />

aufzufor<strong>der</strong>n, Unterlagen o<strong>der</strong> Erklärungen innerhalb <strong>die</strong>ser Frist nachzureichen, <strong>die</strong> geeignet sind,<br />

<strong>die</strong> Bedenken gegen <strong>die</strong> Zulassung des <strong>Wahl</strong>vorschlags auszuräumen.<br />

(2) 1 Der <strong>Wahl</strong>ausschuss tritt am 40. Tag vor dem <strong>Wahl</strong>tag zusammen und beschließt <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Gültigkeit <strong>der</strong> eingereichten <strong>Wahl</strong>vorschläge und <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zulässigkeit von Listenverbindungen. 2 Die<br />

Entscheidung ist in <strong>der</strong> Sitzung bekannt zu geben.<br />

(3) 1 Hat <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>ausschuss einen <strong>Wahl</strong>vorschlag ganz o<strong>der</strong> teilweise für ungültig erklärt, hat er das<br />

dem Beauftragten <strong>die</strong>ses <strong>Wahl</strong>vorschlags unverzüglich, möglichst noch am selben Tag mitzuteilen.<br />

2 Gegen <strong>die</strong>se Entscheidung kann <strong>der</strong> betroffene <strong>Wahl</strong>vorschlagsträger Einwendungen bis 18 Uhr des<br />

34. Tags vor dem <strong>Wahl</strong>tag erheben. 3 Der <strong>Wahl</strong>ausschuss muss auf <strong>die</strong>se Einwendungen hin und<br />

kann von Amts wegen bis 24 Uhr des 33. Tags vor dem <strong>Wahl</strong>tag <strong>über</strong> <strong>die</strong> Gültigkeit von<br />

<strong>Wahl</strong>vorschlägen nochmals beschließen. 4 Bis zur abschließenden Entscheidung des<br />

<strong>Wahl</strong>ausschusses können behebbare Mängel <strong>der</strong> eingereichten <strong>Wahl</strong>vorschläge noch beseitigt<br />

werden.<br />

(4) 1 Hilft <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>ausschuss Einwendungen nicht ab o<strong>der</strong> wird ein Beschluss, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Gültigkeit eines<br />

<strong>Wahl</strong>vorschlags festgestellt hat, von Amts wegen geän<strong>der</strong>t, entscheidet auf Antrag des betroffenen<br />

<strong>Wahl</strong>vorschlagsträgers <strong>der</strong> Beschwerdeausschuss. 2 Der Antrag ist bis 18 Uhr des 31. Tags vor dem<br />

<strong>Wahl</strong>tag schriftlich o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift beim <strong>Wahl</strong>leiter einzureichen. 3 Der Beschwerdeausschuss<br />

entscheidet bis 24 Uhr des 27. Tags vor dem <strong>Wahl</strong>tag; dem <strong>Wahl</strong>leiter ist Gelegenheit zur Äußerung<br />

zu geben. 4 Im Übrigen können Beschlüsse des <strong>Wahl</strong>ausschusses nur bei <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong><br />

nachgeprüft werden; Art. 19 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.<br />

Art. 33<br />

Bekanntmachung und Reihenfolge <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

(1) Der <strong>Wahl</strong>leiter hat <strong>die</strong> vom <strong>Wahl</strong>ausschuss o<strong>der</strong> vom Beschwerdeausschuss zugelassenen<br />

<strong>Wahl</strong>vorschläge zusammengefasst spätestens am 26. Tag vor dem <strong>Wahl</strong>tag bekannt zu machen.

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