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Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der ...

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Zweiter Teil<br />

<strong>Wahl</strong> <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>atsmitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Kreisräte<br />

Abschnitt I<br />

Grundsätze<br />

Art. 21 Wählbarkeit für das Amt des Gemein<strong>der</strong>atsmitglieds und des Kreisrats<br />

Art. 22 <strong>Wahl</strong>rechtsgrundsätze<br />

Art. 23 <strong>Wahl</strong>zeit<br />

Abschnitt II<br />

<strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

Art. 24 <strong>Wahl</strong>vorschlagsrecht<br />

Art. 25 Inhalt und Form <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

Art. 26 Verbindung von <strong>Wahl</strong>vorschlägen<br />

Art. 27 Unterstützung von <strong>Wahl</strong>vorschlägen<br />

Art. 28 Eintragung in Unterstützungslisten, Eintragungsscheine<br />

Art. 29 Aufstellung <strong>der</strong> sich bewerbenden Personen<br />

Art. 30 Beauftragte für <strong>die</strong> <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

Art. 31 Einreichung <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

Art. 32 Zulassung <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

Art. 33 Bekanntmachung und Reihenfolge <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

Abschnitt III<br />

Verhältniswahl<br />

Art. 34 Stimmenzahl und Vergabe <strong>der</strong> Stimmen<br />

Art. 35 Verteilung <strong>der</strong> Sitze auf <strong>die</strong> <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

Art. 36 Verteilung <strong>der</strong> Sitze an <strong>die</strong> sich bewerbenden Personen<br />

Art. 37 Listennachfolger<br />

Art. 38 Mehrheitswahl<br />

Abschnitt IV<br />

Mehrheitswahl<br />

Dritter Teil<br />

<strong>Wahl</strong> des ersten <strong>Bürgermeister</strong>s und des Landrats<br />

Abschnitt I<br />

Grundsätze<br />

Art. 39 Wählbarkeit für das Amt des ersten <strong>Bürgermeister</strong>s und des Landrats<br />

Art. 40 <strong>Wahl</strong>rechtsgrundsätze<br />

Art. 41 Amtszeit des ehrenamtlichen ersten <strong>Bürgermeister</strong>s<br />

Art. 42 Amtszeit des berufsmäßigen ersten <strong>Bürgermeister</strong>s und des Landrats

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