17.10.2013 Aufrufe

Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der ...

Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der ...

Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Art. 10<br />

Zusammentreffen mehrerer <strong>Wahl</strong>en und Abstimmungen<br />

(1) 1 Am Tag einer Bezirkswahl, Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl, einer Abstimmung <strong>über</strong><br />

einen Volksentscheid o<strong>der</strong> während <strong>der</strong> Eintragungsfrist für ein Volksbegehren dürfen keine<br />

Gemeinde- o<strong>der</strong> Landkreiswahlen o<strong>der</strong> sonstige Abstimmungen stattfinden. 2 Am Tag einer Gemeinde-<br />

o<strong>der</strong> Landkreiswahl dürfen keine sonstigen Abstimmungen stattfinden.<br />

(2) 1 Ausnahmen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. 2 Sie können<br />

zugelassen werden, wenn gegen <strong>die</strong> Durchführbarkeit <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abstimmung keine<br />

Bedenken bestehen und eine Beeinflussung <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abstimmung nicht zu befürchten ist.<br />

Art. 11<br />

<strong>Wahl</strong>kreis, Stimmbezirke<br />

(1) Bei Gemeindewahlen bildet jede Gemeinde, bei Landkreiswahlen bildet je<strong>der</strong> Landkreis einen<br />

<strong>Wahl</strong>kreis.<br />

(2) 1 <strong>Wahl</strong>kreise können in Stimmbezirke eingeteilt werden. 2 Die Einteilung erfolgt jeweils durch <strong>die</strong><br />

Gemeinde. 3 Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern sind in Stimmbezirke einzuteilen.<br />

(3) 1 Kein Stimmbezirk darf mehr als 2500 <strong>Wahl</strong>berechtigte umfassen. 2 Die Zahl <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>berechtigten<br />

eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Personen gewählt<br />

haben.<br />

Art. 12<br />

Wählerverzeichnisse<br />

(1) Die Gemeinden legen für jeden allgemeinen Stimmbezirk ein neues Wählerverzeichnis an und<br />

tragen darin <strong>die</strong> <strong>Wahl</strong>berechtigten von Amts wegen o<strong>der</strong> auf Antrag ein.<br />

(2) 1 Die Gemeinden halten <strong>die</strong> Wählerverzeichnisse an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor<br />

dem <strong>Wahl</strong>tag zur Einsicht bereit (Einsichtsfrist). 2 Einsicht nehmen darf zum Prüfen <strong>der</strong> Richtigkeit o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses jede wahlberechtigte Person<br />

1. zu den zu ihrer Person eingetragenen Daten,<br />

2. zu Daten von an<strong>der</strong>en im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen, wenn sie Tatsachen<br />

glaubhaft macht, aus denen sich insoweit eine Unrichtigkeit o<strong>der</strong> eine Unvollständigkeit des<br />

Wählerverzeichnisses ergeben kann. Dieses Recht besteht nicht hinsichtlich <strong>der</strong> Daten von<br />

<strong>Wahl</strong>berechtigten, für <strong>die</strong> im Mel<strong>der</strong>egister ein Sperrvermerk gemäß Art. 34 Abs. 5 des Meldegesetzes<br />

eingetragen ist.<br />

(3) 1 Beschwerden wegen <strong>der</strong> Richtigkeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vollständigkeit <strong>der</strong> Wählerverzeichnisse können<br />

innerhalb <strong>der</strong> Einsichtsfrist, gegen <strong>die</strong> Ablehnung von Anträgen auf Eintragung in das<br />

Wählerverzeichnis bis zum 13. Tag vor dem <strong>Wahl</strong>tag schriftlich o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift bei <strong>der</strong><br />

Gemeinde eingelegt werden. 2 Falls <strong>die</strong>se nicht abhilft, hat sie <strong>die</strong> Beschwerde unverzüglich, jedoch<br />

spätestens bis zum zehnten Tag vor dem <strong>Wahl</strong>tag, <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung<br />

vorzulegen. 3 Die Rechtsaufsichtsbehörde hat spätestens am vierten Tag vor dem <strong>Wahl</strong>tag <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Beschwerde zu entscheiden. 4 Gegen <strong>die</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde ist <strong>der</strong><br />

Verwaltungsrechtsweg nach <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben. 5 Das Vorverfahren<br />

nach § 68 VwGO entfällt. 6 Die Klage hat für <strong>die</strong> Durchführung des sonstigen <strong>Wahl</strong>verfahrens keine<br />

aufschiebende Wirkung.<br />

Art. 13<br />

Erteilung von <strong>Wahl</strong>scheinen<br />

(1) Wer glaubhaft macht, verhin<strong>der</strong>t zu sein, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen<br />

Wählerverzeichnis er eingetragen ist, o<strong>der</strong> wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!