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Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der ...

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(5) 1 Die Amtszeit <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>organe beginnt mit ihrer Berufung. 2 Sie endet mit dem Beginn <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>zeit<br />

des Gemein<strong>der</strong>ats o<strong>der</strong> des Kreistags; bei einer nicht mit <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>atswahl verbundenen <strong>Wahl</strong><br />

des ersten <strong>Bürgermeister</strong>s o<strong>der</strong> bei einer nicht mit <strong>der</strong> Kreistagswahl verbundenen <strong>Wahl</strong> des Landrats<br />

endet sie mit dem Beginn von dessen Amtszeit.<br />

Art. 5<br />

<strong>Wahl</strong>leiter, <strong>Wahl</strong>ausschuss<br />

(1) 1 Der Gemein<strong>der</strong>at beruft den ersten <strong>Bürgermeister</strong>, einen <strong>der</strong> weiteren <strong>Bürgermeister</strong>, einen <strong>der</strong><br />

weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemein<strong>der</strong>atsmitglied o<strong>der</strong> eine Person aus dem Kreis <strong>der</strong><br />

Be<strong>die</strong>nsteten <strong>der</strong> Gemeinde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft zum <strong>Wahl</strong>leiter für <strong>die</strong><br />

Gemeindewahlen. 2 Der Kreistag o<strong>der</strong> an seiner Stelle <strong>der</strong> Kreisausschuss beruft den Landrat, den<br />

Stellvertreter des Landrats, einen seiner weiteren Stellvertreter, einen sonstigen Kreisrat o<strong>der</strong> eine<br />

Person aus dem Kreis <strong>der</strong> Be<strong>die</strong>nsteten des Landratsamts zum <strong>Wahl</strong>leiter für <strong>die</strong> Landkreiswahlen.<br />

3 Außerdem wird aus <strong>die</strong>sem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen. 4 Zum<br />

<strong>Wahl</strong>leiter für <strong>die</strong> Gemeindewahlen o<strong>der</strong> zu dessen Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei<br />

<strong>der</strong> <strong>Wahl</strong> zum ersten <strong>Bürgermeister</strong> o<strong>der</strong> zum Gemein<strong>der</strong>at mit seinem Einverständnis als sich<br />

bewerbende Person aufgestellt worden ist, für <strong>die</strong>se <strong>Wahl</strong>en eine Aufstellungsversammlung geleitet<br />

hat o<strong>der</strong> für <strong>die</strong>se <strong>Wahl</strong>en Beauftragter eines <strong>Wahl</strong>vorschlags o<strong>der</strong> dessen Stellvertretung ist;<br />

Entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen. 5 Die Berufung ist <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

(2) 1 Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Wahl</strong>ausschusses sind <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>leiter als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm<br />

berufene <strong>Wahl</strong>berechtigte als Beisitzer. 2 Für jeden Beisitzer beruft er eine stellvertretende Person.<br />

3 Bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Beisitzer sind nach Möglichkeit <strong>die</strong> Parteien und <strong>die</strong> Wählergruppen in <strong>der</strong><br />

Reihenfolge <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> letzten Gemein<strong>der</strong>ats- o<strong>der</strong> Kreistagswahl erhaltenen Stimmenzahlen zu<br />

berücksichtigen und <strong>die</strong> von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen <strong>Wahl</strong>berechtigten zu berufen. 4 Abs. 1<br />

Satz 4 gilt entsprechend. 5 Keine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe darf durch mehrere Beisitzer vertreten<br />

sein.<br />

(3) 1 Der <strong>Wahl</strong>leiter bestellt einen Schriftführer für den <strong>Wahl</strong>ausschuss. 2 Dieser ist nur stimmberechtigt,<br />

wenn er zugleich Beisitzer ist.<br />

Art. 6<br />

<strong>Wahl</strong>vorsteher, <strong>Wahl</strong>vorstand, Briefwahlvorsteher, Briefwahlvorstand<br />

(1) Die <strong>Wahl</strong>vorsteher, <strong>die</strong> Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertretung werden von <strong>der</strong> Gemeinde<br />

berufen.<br />

(2) 1 Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorstände (Briefwahlvorstände) sind <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorsteher (Briefwahlvorsteher)<br />

als vorsitzendes Mitglied, eine mit seiner Stellvertretung betraute Person sowie mindestens drei<br />

Beisitzer, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Gemeinde entsprechend Art. 5 Abs. 2 Satz 3 aus dem Kreis <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Gemeinde<br />

<strong>Wahl</strong>berechtigten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> wahlberechtigten Gemeindebe<strong>die</strong>nsteten beruft. 2 Die Gemeinde bestellt<br />

aus dem Kreis <strong>der</strong> Beisitzer einen Schriftführer und dessen Stellvertretung.<br />

(3) Bildet <strong>die</strong> Gemeinde nur einen Stimmbezirk, <strong>über</strong>nimmt <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorstand <strong>die</strong> Geschäfte des<br />

Briefwahlvorstands.<br />

(4) 1 Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von <strong>Wahl</strong>berechtigten zum Zweck ihrer<br />

Berufung zu Mitglie<strong>der</strong>n von <strong>Wahl</strong>vorständen und Briefwahlvorständen zu erheben, zu verarbeiten<br />

und zu nutzen. 2 Zu <strong>die</strong>sem Zweck dürfen personenbezogene Daten von <strong>Wahl</strong>berechtigten, <strong>die</strong> zur<br />

Tätigkeit in <strong>Wahl</strong>vorständen und Briefwahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Abstimmungen<br />

verarbeitet und genutzt werden, sofern <strong>die</strong> betroffene Person <strong>der</strong> Verarbeitung o<strong>der</strong> Nutzung nicht<br />

wi<strong>der</strong>sprochen hat. 3 Die betroffene Person ist <strong>über</strong> das Wi<strong>der</strong>spruchsrecht zu unterrichten. 4 Im<br />

Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden: Familienname, Vorname,<br />

akademische Grade, Tag <strong>der</strong> Geburt, Anschriften, Telefonnummern, Zahl <strong>der</strong> Berufungen zu einem<br />

Mitglied <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>vorstände und <strong>der</strong> Briefwahlvorstände und <strong>die</strong> dabei ausgeübte Funktion.

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