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Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der ...

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abgegebenen gültigen Stimmen <strong>die</strong> höchste Stimmenzahl erhält. 3 Bei gleicher Stimmenzahl<br />

entscheidet das Los.<br />

(4) Ist <strong>die</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen bei einer <strong>Wahl</strong> ungültig, ist <strong>die</strong> <strong>Wahl</strong> zu wie<strong>der</strong>holen.<br />

(5) Für <strong>die</strong> Wie<strong>der</strong>holungswahl gelten Art. 44 Abs. 2 Sätze 4 bis 8 entsprechend.<br />

Vierter Teil<br />

Annahme <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>, Amtsverlust<br />

Art. 47<br />

Annahme <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong><br />

(1) 1 Der <strong>Wahl</strong>leiter verständigt unverzüglich <strong>die</strong> Gewählten von ihrer <strong>Wahl</strong> und for<strong>der</strong>t sie auf, binnen<br />

einer Woche zu erklären, ob sie <strong>die</strong> <strong>Wahl</strong> annehmen. 2 Verständigung und Erklärung müssen schriftlich<br />

o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift bei <strong>der</strong> Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, gegeben<br />

werden. 3 Bei <strong>der</strong> Verständigung <strong>der</strong> zu einem Ehrenamt Gewählten ist darauf hinzuweisen, dass <strong>die</strong><br />

Ablehnung <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong> nur aus wichtigem Grund im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GO,<br />

Art. 13 Abs. 1 Satz 3 LKrO zulässig ist, und dass <strong>die</strong> Ablehnung ohne wichtigen Grund bei<br />

Gemein<strong>der</strong>ats- und Kreistagswahlen als Annahme gilt. 4 Die zu Gemein<strong>der</strong>atsmitglie<strong>der</strong>n und zu<br />

Kreisräten Gewählten müssen zudem ihre Bereitschaft zur Eidesleistung o<strong>der</strong> zur Ablegung eines<br />

Gelöbnisses nach Art. 31 Abs. 4 GO, Art. 24 Abs. 4 LKrO erklären.<br />

(2) 1 Die <strong>Wahl</strong> kann nur vorbehaltlos angenommen werden; <strong>der</strong> Annahmeerklärung beigefügte<br />

Vorbehalte o<strong>der</strong> Bedingungen sind unwirksam. 2 Lehnt eine zum Gemein<strong>der</strong>atsmitglied o<strong>der</strong> zum<br />

Kreisrat gewählte Person <strong>die</strong> Eidesleistung o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Ablegung eines Gelöbnisses ab, gilt <strong>die</strong> <strong>Wahl</strong> als<br />

abgelehnt.<br />

(3) 1 Bei Gemein<strong>der</strong>ats- und Kreistagswahlen gilt <strong>die</strong> <strong>Wahl</strong> als angenommen, wenn sie nicht wirksam<br />

abgelehnt wurde. 2 Bei <strong>Bürgermeister</strong>- und Landratswahlen gilt <strong>die</strong> <strong>Wahl</strong> als abgelehnt, wenn sie nicht<br />

wirksam angenommen wurde.<br />

(4) 1 Über eine Ablehnung <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong> einer zu einem Ehrenamt gewählten Person entscheidet <strong>der</strong><br />

<strong>Wahl</strong>ausschuss; Art. 19 Abs. 1 Satz 4 GO und Art. 13 Abs. 1 Satz 4 LKrO finden Anwendung. 2 Bei<br />

einer wirksamen Ablehnung einer in den Gemein<strong>der</strong>at o<strong>der</strong> in den Kreistag gewählten Person<br />

verständigt <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>leiter unverzüglich den Listennachfolger entsprechend Absatz 1. 3 Wird <strong>die</strong> <strong>Wahl</strong><br />

zum ersten <strong>Bürgermeister</strong> o<strong>der</strong> zum Landrat abgelehnt o<strong>der</strong> gilt sie nach Absatz 3 Satz 2 als<br />

abgelehnt, findet eine Neuwahl statt. 4 Für <strong>die</strong>se gilt Art. 44 entsprechend mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass <strong>der</strong><br />

<strong>Wahl</strong>termin innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong> liegen soll.<br />

Art. 48<br />

Amtshin<strong>der</strong>nisse, Amtsverlust, Nachrücken<br />

(1) 1 Eine in den Gemein<strong>der</strong>at o<strong>der</strong> in den Kreistag gewählte Person kann ihr Amt nicht antreten, ein<br />

ehrenamtliches Gemein<strong>der</strong>atsmitglied o<strong>der</strong> ein Kreisrat verliert sein Amt<br />

1. bei Verlust <strong>der</strong> Wählbarkeit,<br />

2. bei Verweigerung <strong>der</strong> Eidesleistung o<strong>der</strong> des Ablegens des Gelöbnisses,<br />

3. in den Fällen des Art. 31 Abs. 3 GO o<strong>der</strong> des Art. 24 Abs. 3 LKrO; das gilt nicht bei <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong> zum<br />

weiteren <strong>Bürgermeister</strong> o<strong>der</strong> zum Stellvertreter des Landrats.<br />

2 In <strong>die</strong>sem Fall rückt ein Listennachfolger nach.

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