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Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der ...

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(4) Sind Gemeinden Mitglie<strong>der</strong> einer Verwaltungsgemeinschaft, trägt <strong>die</strong>se an Stelle <strong>der</strong> Gemeinden<br />

<strong>die</strong> Kosten.<br />

(5) Soweit Kosten zu erstatten sind, können <strong>die</strong>se nach einem festen Betrag je stimmberechtigte<br />

Person abgegolten werden.<br />

Art. 55<br />

Feststellung <strong>der</strong> Einwohnerzahl, Fristen und Termine<br />

(1) 1 Soweit nach <strong>die</strong>sem <strong>Gesetz</strong> <strong>die</strong> Einwohnerzahl in Betracht kommt, ist <strong>der</strong> letzte fortgeschriebene<br />

Stand <strong>der</strong> Bevölkerung, <strong>der</strong> vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung früher als sechs<br />

Monate vor dem <strong>Wahl</strong>tag veröffentlicht wurde, zugrunde zu legen. 2 Das gilt auch für <strong>die</strong> Zahl <strong>der</strong> zu<br />

wählenden Gemein<strong>der</strong>atsmitglie<strong>der</strong> und Kreisräte; Art. 31 Abs. 2 Satz 4 GO und Art. 24 Abs. 2<br />

Satz 2 LKrO bleiben unberührt.<br />

(2) 1 Die in <strong>die</strong>sem <strong>Gesetz</strong> vorgesehenen Fristen und Termine än<strong>der</strong>n sich nicht dadurch, dass <strong>der</strong><br />

letzte Tag <strong>der</strong> Frist o<strong>der</strong> ein Termin auf einen Samstag, Sonntag o<strong>der</strong> gesetzlichen o<strong>der</strong> staatlich<br />

geschützten Feiertag fällt. 2 Soweit in <strong>die</strong>sem <strong>Gesetz</strong> nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind behördliche<br />

Än<strong>der</strong>ungen von Fristen sowie eine Wie<strong>der</strong>einsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.<br />

Art. 56<br />

<strong>Wahl</strong>statistik<br />

(1) 1 Die Ergebnisse <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>en sind vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung statistisch zu<br />

bearbeiten. 2 Die Gemeinden und <strong>die</strong> Landkreise <strong>über</strong>mitteln dem Landesamt <strong>die</strong> dafür erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Angaben.<br />

(2) 1 Gemeinden mit einer räumlich, organisatorisch und personell von an<strong>der</strong>en Verwaltungsstellen<br />

getrennten mit <strong>der</strong> Durchführung statistischer Aufgaben betrauten Stelle können durch <strong>die</strong>se Stelle für<br />

geeignete Stimmbezirke auch nach Geschlecht und nach Altersgruppen geglie<strong>der</strong>te Statistiken <strong>der</strong><br />

stimmberechtigten und <strong>der</strong> wählenden Personen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Stimmabgabe für <strong>die</strong><br />

einzelnen <strong>Wahl</strong>vorschläge erstellen. 2 Die Trennung <strong>der</strong> Abstimmung nach Geschlecht und<br />

Altersgruppe ist nur zulässig, wenn <strong>die</strong> Stimmabgabe <strong>der</strong> einzelnen wählenden Personen dadurch<br />

nicht erkennbar wird. 3 Auswertungen für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.<br />

Art. 57<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen Art. 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit<br />

Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Abstimmende o<strong>der</strong> Unterzeichnende beeinflusst, behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> belästigt.<br />

(2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 20 Abs. 2 vor<br />

Ablauf <strong>der</strong> Abstimmungszeit Ergebnisse von Befragungen <strong>über</strong> den Inhalt <strong>der</strong> Stimmrechtsausübung,<br />

<strong>die</strong> nach <strong>der</strong> Stimmabgabe vorgenommen wurden, veröffentlicht.<br />

Art. 58<br />

Vollzugsvorschriften<br />

1 Das Staatsministerium des Innern erlässt durch Rechtsverordnung <strong>die</strong> zum Vollzug <strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong>es<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Vorschriften. 2 Es kann darin insbeson<strong>der</strong>e Bestimmungen treffen <strong>über</strong><br />

1. den Begriff des Aufenthalts im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3,<br />

2. <strong>die</strong> Bildung <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>organe und <strong>der</strong> Beschwerdeausschüsse,<br />

3. <strong>die</strong> Einteilung <strong>der</strong> Stimmbezirke,<br />

4. <strong>die</strong> Anlegung <strong>der</strong> Wählerverzeichnisse und <strong>die</strong> Eintragung <strong>der</strong> <strong>Wahl</strong>berechtigten,

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