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Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der ...

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Art. 61<br />

Übergangsregelung 2)<br />

(1) Dieses <strong>Gesetz</strong> ist erstmals für <strong>die</strong> allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2002<br />

anzuwenden.<br />

(2) Für vorher stattfindende Gemeinde- und Landkreiswahlen sind <strong>die</strong> Vorschriften des Gemeinde-<br />

und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 27. August 1995<br />

(GVBl S. 590, BayRS 2021-1/2-I) weiterhin anzuwenden.<br />

1) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des <strong>Gesetz</strong>es in <strong>der</strong> ursprünglichen Fassung vom 10. August 1994 (GVBl S. 747). Der<br />

Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens <strong>der</strong> späteren Än<strong>der</strong>ungen ergibt sich aus den jeweiligen Än<strong>der</strong>ungsgesetzen.<br />

2) Gemäß § 9 Abs. 2 des <strong>Gesetz</strong>es zur Än<strong>der</strong>ung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und an<strong>der</strong>er Vorschriften vom 26. Juli<br />

2006 (GVBl S. 405) ist das <strong>Gesetz</strong> in <strong>die</strong>ser Fassung erstmals für <strong>die</strong> allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2008 anzuwenden.<br />

Für vorher stattfindende Gemeinde- und Landkreiswahlen sind <strong>die</strong> Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG)<br />

in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 5. April 2000 (GVBl S. 198, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geän<strong>der</strong>t am 9. Juli 2003 (GVBl S.<br />

419) weiterhin anzuwenden.

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