Bericht des Vorstands - HypoVereinsbank
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Dieser Teil <strong>des</strong> <strong>Bericht</strong>s enthält lediglich die Schilderung<br />
der von den Klägern vorgebrachten Rügen aus deren Sicht.<br />
Gegenargumente <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> und <strong>des</strong> Aufsichtsrats werden nicht wiedergegeben.<br />
Beim Abschluss <strong>des</strong> litauischen und <strong>des</strong> estnischen Unternehmenskaufvertrages<br />
sei gegen § 181 BGB verstoßen worden. In diesen<br />
Unternehmenskaufverträgen seien zudem die Kaufgegenstände nicht<br />
ausreichend bestimmt.<br />
Es wird weiter gerügt, dass die Fassung der Vollzugsbedingungen in<br />
den Verträgen über die Einzeltransaktionen einen Verstoß gegen die<br />
aktienrechtliche Kompetenzordnung darstelle. Die Hauptversammlung<br />
delegiere ihre Entscheidungsbefugnis auf den Vorstand. Außerdem<br />
entscheide über die Wirksamkeit <strong>des</strong> Hauptversammlungsbeschlusses<br />
nicht mehr das Gericht, sondern doch wieder der<br />
Vorstand. All dies sei mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht vereinbar,<br />
die Beschlüsse seien daher nichtig. Der Vorstand müsse in<br />
solchen Fällen die Entscheidung über anhängige Rechtsstreitigkeiten<br />
abwarten, bevor die Maßnahme vollzogen werden dürfe.<br />
Es wird außerdem gerügt, dass die im Rahmen der Einzeltransaktionen<br />
von den Käufern zu zahlenden Kaufpreise nicht verzinst würden.<br />
Die Einzeltransaktionen veränderten auch den Unternehmensgegenstand<br />
der HVB und würden dadurch die Satzung verletzen.<br />
12. Sondervorteil für UniCredit/Bewertungsrügen<br />
Eine Vielzahl von Klägern behauptet, dass UniCredit mit der Ausübung<br />
<strong>des</strong> Stimmrechts Sondervorteile zum Schaden der HVB und der anderen<br />
Aktionäre zu erlangen versucht habe. Dies führe nach Ansicht<br />
der Kläger gemäß § 243 Abs. 2 AktG zur Anfechtbarkeit der Zustimmungsbeschlüsse.<br />
Die im Folgenden wiedergegebenen Rügen werden<br />
von einigen Klägern auch zur Begründung einer – angeblichen –<br />
Einlagenrückgewähr durch die Verträge über die Einzeltransaktionen<br />
(Verstoß gegen § 57 AktG) sowie angeblichen Treupflichtverstößen<br />
von UniCredit angeführt.<br />
a) Zum Teil wird der vermeintliche Sondervorteil von den Klägern<br />
unabhängig von der Höhe der in den Verträgen über die Einzeltransaktionen<br />
vereinbarten Gegenleistungen begründet. Die Veräußerung<br />
<strong>des</strong> Geschäfts in Zentral- und Osteuropa bedeute für die<br />
HVB eine Strategieänderung weg von der bisher verfolgten Strategie<br />
in regional unterschiedlichen Märkten hin zu einer Fokussierung<br />
auf Deutschland als Kernmarkt. Bereits dieser Strategiewechsel<br />
begründe einen Sondervorteil für UniCredit. Der HVB würden<br />
hierdurch Geschäftschancen entzogen, was durch die Kaufpreise<br />
nicht ausgeglichen werden könne. Hinzu komme, dass die HVB für<br />
die ihr bei Vollzug der Verträge über die Einzeltransaktionen zufließenden<br />
Barmittel keine sinnvolle Verwendung habe. Die Transaktionen<br />
seien wirtschaftlich sinnlos. Auch im BCA soll nach<br />
Ansicht mancher Kläger ein Sondervorteil zu sehen sein. Außerdem<br />
würde ein Sondervorteil darin liegen, dass die Einzeltransaktionen<br />
den Wert der HVB verringerten, was sich bei einem späteren<br />
Squeeze-out zum Vorteil von UniCredit auswirken würde. Vereinzelt<br />
wird gerügt, dass es nach Vereinnahmung der Kaufpreise nicht zu<br />
einer Sonderausschüttung an die Aktionäre der HVB komme. Ein<br />
Sondervorteil ergebe sich ferner aus der Konzentration <strong>des</strong> Investmentbanking<br />
bei der HVB.<br />
b) Die überwiegende Anzahl der Kläger begründet die Annahme eines<br />
Sondervorteils jedoch mit der angeblichen Unangemessenheit der<br />
Gegenleistung in den Verträgen über die Einzeltransaktionen. Die<br />
Gegenleistungen seien zu niedrig. Im Wesentlichen werden zur<br />
Begründung der Unangemessenheit folgende Bewertungsrügen<br />
erhoben:<br />
Vereinzelt wird von den Klägern das Fehlen einer unabhängigen<br />
Bewertung behauptet. Es werde der Eindruck vermittelt, dass PwC<br />
unabhängig sei. Dabei sei PwC von UniCredit ausgewählt und<br />
angeleitet worden, um UniCredit genehme Ergebnisse zu erzielen.<br />
Zur Überprüfung der Angemessenheit <strong>des</strong> Kaufpreises hätte ein<br />
gerichtlich bestellter Prüfer herangezogen werden müssen. Die<br />
Daten, auf deren Grundlage PwC seine gutachterliche Stellungnahme<br />
zur Ermittlung <strong>des</strong> Unternehmenswerts der Bank Austria<br />
erstellt habe, seien von der Bank Austria rechtswidrig an die HVB<br />
gegeben worden.<br />
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