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Bericht des Vorstands - HypoVereinsbank

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Dieser Teil <strong>des</strong> <strong>Bericht</strong>s enthält lediglich die Schilderung<br />

der von den Klägern vorgebrachten Rügen aus deren Sicht.<br />

Gegenargumente <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> und <strong>des</strong> Aufsichtsrats werden nicht wiedergegeben.<br />

Beim Abschluss <strong>des</strong> litauischen und <strong>des</strong> estnischen Unternehmenskaufvertrages<br />

sei gegen § 181 BGB verstoßen worden. In diesen<br />

Unternehmenskaufverträgen seien zudem die Kaufgegenstände nicht<br />

ausreichend bestimmt.<br />

Es wird weiter gerügt, dass die Fassung der Vollzugsbedingungen in<br />

den Verträgen über die Einzeltransaktionen einen Verstoß gegen die<br />

aktienrechtliche Kompetenzordnung darstelle. Die Hauptversammlung<br />

delegiere ihre Entscheidungsbefugnis auf den Vorstand. Außerdem<br />

entscheide über die Wirksamkeit <strong>des</strong> Hauptversammlungsbeschlusses<br />

nicht mehr das Gericht, sondern doch wieder der<br />

Vorstand. All dies sei mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht vereinbar,<br />

die Beschlüsse seien daher nichtig. Der Vorstand müsse in<br />

solchen Fällen die Entscheidung über anhängige Rechtsstreitigkeiten<br />

abwarten, bevor die Maßnahme vollzogen werden dürfe.<br />

Es wird außerdem gerügt, dass die im Rahmen der Einzeltransaktionen<br />

von den Käufern zu zahlenden Kaufpreise nicht verzinst würden.<br />

Die Einzeltransaktionen veränderten auch den Unternehmensgegenstand<br />

der HVB und würden dadurch die Satzung verletzen.<br />

12. Sondervorteil für UniCredit/Bewertungsrügen<br />

Eine Vielzahl von Klägern behauptet, dass UniCredit mit der Ausübung<br />

<strong>des</strong> Stimmrechts Sondervorteile zum Schaden der HVB und der anderen<br />

Aktionäre zu erlangen versucht habe. Dies führe nach Ansicht<br />

der Kläger gemäß § 243 Abs. 2 AktG zur Anfechtbarkeit der Zustimmungsbeschlüsse.<br />

Die im Folgenden wiedergegebenen Rügen werden<br />

von einigen Klägern auch zur Begründung einer – angeblichen –<br />

Einlagenrückgewähr durch die Verträge über die Einzeltransaktionen<br />

(Verstoß gegen § 57 AktG) sowie angeblichen Treupflichtverstößen<br />

von UniCredit angeführt.<br />

a) Zum Teil wird der vermeintliche Sondervorteil von den Klägern<br />

unabhängig von der Höhe der in den Verträgen über die Einzeltransaktionen<br />

vereinbarten Gegenleistungen begründet. Die Veräußerung<br />

<strong>des</strong> Geschäfts in Zentral- und Osteuropa bedeute für die<br />

HVB eine Strategieänderung weg von der bisher verfolgten Strategie<br />

in regional unterschiedlichen Märkten hin zu einer Fokussierung<br />

auf Deutschland als Kernmarkt. Bereits dieser Strategiewechsel<br />

begründe einen Sondervorteil für UniCredit. Der HVB würden<br />

hierdurch Geschäftschancen entzogen, was durch die Kaufpreise<br />

nicht ausgeglichen werden könne. Hinzu komme, dass die HVB für<br />

die ihr bei Vollzug der Verträge über die Einzeltransaktionen zufließenden<br />

Barmittel keine sinnvolle Verwendung habe. Die Transaktionen<br />

seien wirtschaftlich sinnlos. Auch im BCA soll nach<br />

Ansicht mancher Kläger ein Sondervorteil zu sehen sein. Außerdem<br />

würde ein Sondervorteil darin liegen, dass die Einzeltransaktionen<br />

den Wert der HVB verringerten, was sich bei einem späteren<br />

Squeeze-out zum Vorteil von UniCredit auswirken würde. Vereinzelt<br />

wird gerügt, dass es nach Vereinnahmung der Kaufpreise nicht zu<br />

einer Sonderausschüttung an die Aktionäre der HVB komme. Ein<br />

Sondervorteil ergebe sich ferner aus der Konzentration <strong>des</strong> Investmentbanking<br />

bei der HVB.<br />

b) Die überwiegende Anzahl der Kläger begründet die Annahme eines<br />

Sondervorteils jedoch mit der angeblichen Unangemessenheit der<br />

Gegenleistung in den Verträgen über die Einzeltransaktionen. Die<br />

Gegenleistungen seien zu niedrig. Im Wesentlichen werden zur<br />

Begründung der Unangemessenheit folgende Bewertungsrügen<br />

erhoben:<br />

Vereinzelt wird von den Klägern das Fehlen einer unabhängigen<br />

Bewertung behauptet. Es werde der Eindruck vermittelt, dass PwC<br />

unabhängig sei. Dabei sei PwC von UniCredit ausgewählt und<br />

angeleitet worden, um UniCredit genehme Ergebnisse zu erzielen.<br />

Zur Überprüfung der Angemessenheit <strong>des</strong> Kaufpreises hätte ein<br />

gerichtlich bestellter Prüfer herangezogen werden müssen. Die<br />

Daten, auf deren Grundlage PwC seine gutachterliche Stellungnahme<br />

zur Ermittlung <strong>des</strong> Unternehmenswerts der Bank Austria<br />

erstellt habe, seien von der Bank Austria rechtswidrig an die HVB<br />

gegeben worden.<br />

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