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Bericht des Vorstands - HypoVereinsbank

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<strong>Bericht</strong> <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong><br />

der<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />

Aktiengesellschaft<br />

zur<br />

Bestätigung der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung<br />

der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft am 25. Oktober 2006<br />

über die Zustimmung zu den Anteils- und Unternehmenskaufverträgen vom<br />

12. September 2006<br />

1


Inhaltsverzeichnis<br />

A. Einleitung<br />

I. Die Zustimmungsbeschlüsse der außerordentlichen<br />

Hauptversammlung am 25. Oktober 2006<br />

II. Das Anfechtungsverfahren gegen die<br />

Zustimmungsbeschlüsse<br />

III. Wirkung eines Bestätigungsbeschlusses<br />

1. Bestätigungswirkung<br />

2. Keine Neuvornahme der Zustimmungsbeschlüsse<br />

B. Information der Aktionäre über das Anfechtungsverfahren,<br />

die Zustimmungsbeschlüsse und die Bestätigungsbeschlüsse<br />

I. In der Bestätigungshauptversammlung<br />

ausliegende Unterlagen<br />

1. Bereits in der außerordentlichen Hauptversammlung<br />

am 25. Oktober 2006 ausgelegte Unterlagen<br />

2. Zusätzlich ausliegende Unterlagen<br />

II. Das Urteil <strong>des</strong> Landgerichts München I vom 31. Januar 2008<br />

1. Wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe <strong>des</strong> Urteils<br />

2. Zusammenfassung der Berufungsbegründung<br />

III. Weitere Rügen gegen die Zustimmungsbeschlüsse<br />

IV. Ergänzende Informationen<br />

1. Beantwortung der Frage <strong>des</strong> Aktionärs Dr. A.<br />

2. »Veranlassung« der Anteilskaufverträge durch UniCredit<br />

3. Keine Auswirkung der Änderung <strong>des</strong> Basiszinssatzes<br />

auf die Bewertung der Bank Austria und der übrigen<br />

osteuropäischen Beteiligungen<br />

V. Abschließender Hinweis<br />

Anhang: Weitere Rügen gegen die Zustimmungsbeschlüsse<br />

1. Angebliche Einberufungsmängel<br />

2. Angebliche weitere zustimmungspflichtige Maßnahmen<br />

3. Angebliche Fehler bei der Bekanntmachung<br />

bzw. Auslage von Dokumenten<br />

4. Angeblich unbeantwortete bzw. nicht vollständig<br />

beantwortete Fragen<br />

5. Angebliche <strong>Bericht</strong>smängel<br />

6. Angebliche organisatorische Mängel der<br />

Hauptversammlung<br />

7. Versammlungsleitende Maßnahmen/<br />

Ablauf der Hauptversammlung<br />

8. Angebliche Mängel bei der Beschlussfassung<br />

9. Angebliche Stimmverbote oder Stimmrechtsverluste<br />

10. Angebliche Mängel <strong>des</strong> BCA/Unzulässiger Einfluss<br />

von UniCredit<br />

11. Angebliche formale Mängel der Verträge<br />

zu den Einzeltransaktionen<br />

12. Sondervorteil für UniCredit/Bewertungsrügen<br />

13. Angebliche Pflichtverletzungen <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong>/<br />

Täuschungen<br />

14. Sonstige Rügen<br />

Anlagen: B 1 Notarielle Niederschrift über die außerordentliche<br />

Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006<br />

(mit Ausnahme der Anlagen)<br />

B 2 Urteil <strong>des</strong> Landgerichts München I<br />

vom 31. Januar 2008 (Az. 5HK O 19782/06) in<br />

anonymisierter Fassung<br />

2


A. Einleitung<br />

I. Die Zustimmungsbeschlüsse der außerordentlichen<br />

Hauptversammlung am 25. Oktober 2006<br />

Am 25. Oktober 2006 beschloss die außerordentliche Hauptversammlung<br />

(»außerordentliche Hauptversammlung«) der<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG (»HVB«) in sechs Abstimmungspunkten<br />

unter dem einzigen Tagesordnungspunkt »Verkauf<br />

und Übertragung <strong>des</strong> Geschäfts der <strong>HypoVereinsbank</strong> in Österreich,<br />

östliches Zentraleuropa (ohne Deutschland und Italien) und Osteuropa<br />

an den UniCredit bzw. <strong>des</strong>sen Tochtergesellschaften«:<br />

1. dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über die von der<br />

HVB gehaltenen 113 989 900 auf den Inhaber lautenden Stückaktien<br />

(mit Stimmrecht) der Bank Austria Creditanstalt AG, Wien,<br />

(»Bank Austria«) zwischen der HVB als Verkäuferin und der<br />

UniCredito Italiano S.p.A., Genua, (»UniCredit«) als Käuferin<br />

(»Anteilskaufvertrag Bank Austria«);<br />

2. dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über die von der<br />

HVB gehaltenen 1 098 342 Stammaktien im Nennwert von je<br />

Hrywnja (UAH) 100 an der Joint Stock Commercial Bank HVB Bank<br />

Ukraine, Kiew, (»HVB Bank Ukraine«) zwischen der HVB als<br />

Verkäuferin und UniCredit als Käuferin (»Anteilskaufvertrag<br />

HVB Bank Ukraine«);<br />

3. dem Kaufvertrag vom 12. September 2006 über die von der HVB<br />

gehaltenen Stammaktien und Optionen auf Stammaktien der<br />

Closed Joint Stock Company International Moscow Bank, Moskau,<br />

(»IMB«) sowie über sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft<br />

aus den ergänzenden Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären<br />

und Kreditgebern der IMB betreffend u.a. schwebende<br />

Erwerbsrechte und -pflichten hinsichtlich Stamm- und Vorzugsaktien<br />

der IMB zwischen der HVB als Verkäuferin und der Bank<br />

Austria als Käuferin (»Kaufvertrag IMB«);<br />

4. dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über die von<br />

der HVB gehaltenen 4 172 917 Namensaktien im Nennwert von<br />

je Lats (LVL) 10 der »HVB Bank Latvia« AS, Riga, (»HVB Bank<br />

Latvia«) zwischen der HVB als Verkäuferin und der Bank Austria<br />

als Käuferin (»Anteilskaufvertrag HVB Bank Latvia«);<br />

5. dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September<br />

2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten<br />

der HVB Niederlassung Vilnius (»litauischer Unternehmenskaufvertrag«)<br />

zwischen der HVB als Verkäuferin und der HVB<br />

Bank<br />

Latvia als Käuferin sowie<br />

6. dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September<br />

2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten<br />

der HVB Niederlassung Tallinn (»estnischer Unternehmenskaufvertrag«)<br />

zwischen der HVB als Verkäuferin und der HVB<br />

Bank<br />

Latvia als Käuferin<br />

zuzustimmen (»Zustimmungsbeschlüsse«).<br />

Die den Zustimmungsbeschlüssen zugrundeliegenden Verträge<br />

werden nachfolgend zusammen als »Verträge über die Einzeltransaktionen«<br />

bezeichnet, die den Verträgen zugrundeliegenden<br />

Transaktionen »Einzelmaßnahmen«. Der genaue Wortlaut der<br />

Zustimmungsbeschlüsse und die genauen Ergebnisse der Abstimmungen<br />

können dem der notariellen Niederschrift über die außerordentliche<br />

Hauptversammlung (»Notarielle Niederschrift«), die –<br />

mit Ausnahme der Anlagen – als Anlage B 1 beigefügt und damit Teil<br />

dieses Bestätigungsberichts ist, entnommen werden.<br />

3


II. Das Anfechtungsverfahren gegen die<br />

Zustimmungsbeschlüsse<br />

Gegen die Zustimmungsbeschlüsse haben insgesamt 48 Aktionäre<br />

Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage beim Landgericht München I<br />

(Az. 5HK O 19782/06) erhoben. Die Klagen sind gemäß § 246 Abs. 3<br />

Satz 5 AktG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.<br />

Dem Rechtsstreit sind als Streithelfer auf Seiten der Kläger<br />

insgesamt noch vier Personen beigetreten. Zu den Streithelfern<br />

gehört auch Herr Dr. Heidel, der von der Hauptversammlung vom<br />

26./27. Juni 2007 gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG als besonderer<br />

Vertreter zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen bestellt wurde.<br />

Die Nebenintervention von Herrn Dr. Heidel wurde vom Landgericht<br />

München I mit Zwischenurteil vom 31. Januar 2008 zurückgewiesen.<br />

Gegen die Zurückweisung hat Herr Dr. Heidel sofortige Beschwerde<br />

eingelegt.<br />

Die Klagen werden auf verschiedene formelle und materielle Gesichtspunkte<br />

gestützt (siehe näher unten C.III.). Mit Urteil vom<br />

31. Januar 2008 hat das Landgericht München I die Zustimmungsbeschlüsse<br />

wegen formeller Fehler (siehe näher unten C.II.) für nichtig<br />

erklärt (»erstinstanzliches Urteil«). Das Urteil ist in anonymisierter<br />

Fassung als Anlage B 2 beigefügt und damit Teil dieses Bestätigungsberichts.<br />

Gegen das Urteil hat die HVB am 29. Februar 2008<br />

Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 ausführlich<br />

begründet. Das Verfahren ist derzeit beim Oberlan<strong>des</strong>gericht München<br />

unter dem Aktenzeichen 7 U 2216/08 anhängig.<br />

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die von<br />

den Klägern behaupteten und die vom Landgericht München I angenommenen<br />

Mängel der Zustimmungsbeschlüsse nicht bestehen,<br />

die Zustimmungsbeschlüsse daher weder anfechtbar noch nichtig<br />

und die Klagen unbegründet sind. Um Klarheit und Rechtssicherheit<br />

für alle Beteiligten zu schaffen, halten es der Vorstand und der Aufsichtsrat<br />

für sinnvoll, die Zustimmungsbeschlüsse durch die Hauptversammlung<br />

bestätigen zu lassen und dadurch etwaige Mängel<br />

der Zustimmungsbeschlüsse zu heilen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat<br />

werden daher der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung<br />

am 29. Juli 2008 (ggf. mit Fortsetzung am 30. Juli 2008)<br />

(»Bestätigungshauptversammlung«) vorschlagen, Beschlüsse<br />

gemäß § 244 Satz 1 AktG zu fassen, durch die die Zustimmungsbeschlüsse<br />

bestätigt werden (»Bestätigungsbeschlüsse«).<br />

III. Wirkung eines Bestätigungsbeschlusses<br />

1. Bestätigungswirkung<br />

Gemäß § 244 Satz 1 AktG kann die Anfechtung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren<br />

Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser<br />

Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder<br />

die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Durch den<br />

Bestätigungsbeschluss wird somit die etwaige Anfechtbarkeit eines<br />

Hauptversammlungsbeschlusses beseitigt, sofern der Bestätigungsbeschluss<br />

nicht seinerseits wieder durch eine Anfechtungsklage<br />

erfolgreich angegriffen wird. Die (angeblichen oder wirklichen)<br />

Mängel <strong>des</strong> Ausgangsbeschlusses werden zwar nicht ungeschehen<br />

gemacht; die Hauptversammlung erklärt jedoch mit dem Bestätigungsbeschluss,<br />

dass sie trotz der (angeblichen oder wirklichen)<br />

Fehler am Inhalt <strong>des</strong> Ausgangsbeschlusses festhalten will und die<br />

Anfechtungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden sollen. Ab<br />

einem bestandskräftigen Bestätigungsbeschluss kann sich niemand<br />

mehr wirksam darauf berufen, dass der Ausgangsbeschluss anfechtbar<br />

ist. Nichtigkeitsgründe können allerdings mit einem Bestätigungsbeschluss<br />

nicht beseitigt werden.<br />

2. Keine Neuvornahme der Zustimmungsbeschlüsse<br />

Die geplanten Bestätigungsbeschlüsse stellen keine Neuvornahme<br />

der Zustimmungsbeschlüsse dar. Es werden keine neuen Anteilskaufverträge<br />

geschlossen. Es findet auch keine neue Unternehmensbewertung<br />

der Bank Austria oder der osteuropäischen Beteiligungen<br />

statt. Vielmehr werden die bereits gefassten Zustimmungsbeschlüsse<br />

bestätigt. Das mit den Zustimmungsbeschlüssen zusammenhängende<br />

vorbereitende Verfahren (insbesondere <strong>Bericht</strong>e und Stellungnahmen)<br />

wird nicht neu aufgerollt oder wiederholt. Die im Vorfeld der<br />

außerordentlichen Hauptversammlung erstellten <strong>Bericht</strong>e <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong><br />

werden nicht im Hinblick auf die seitdem eingetretenen Entwicklungen<br />

bei der HVB und UniCredit fortgeschrieben. Auch werden<br />

der Jahresabschluss der HVB und der Konzernjahresabschluss der<br />

HVB für das Geschäftsjahr 2007 nicht ergänzend berücksichtigt. Für<br />

die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmungsbeschlüsse<br />

bleibt die Sach- und Rechtslage vom 25. Oktober 2006 maßgeblich.<br />

4


B. Information der Aktionäre<br />

über das Anfechtungsverfahren,<br />

die Zustimmungsbeschlüsse und<br />

die Bestätigungsbeschlüsse<br />

In diesem Bestätigungsbericht werden die vom Landgericht München<br />

I im erstinstanzlichen Urteil angenommenen Mängel sowie weitere<br />

von den Klägern erhobene Rügen in ihrem wesentlichen Kern dargestellt.<br />

Zudem wird der Vorstand auf der Bestätigungshauptversammlung<br />

erneut Auskunft zu den Zustimmungsbeschlüssen, dem Anfechtungsverfahren<br />

und den Bestätigungsbeschlüssen geben. Diese<br />

Informationen werden erteilt, damit die Aktionäre der HVB in Kenntnis<br />

der gegen die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsbeschlüsse vorgebrachten<br />

wesentlichen Argumente darüber entscheiden können, ob<br />

die mögliche Anfechtbarkeit der Zustimmungsbeschlüsse im Wege<br />

der Bestätigung nach § 244 Satz 1 AktG beseitigt werden soll.<br />

I. In der Bestätigungshauptversammlung ausliegende<br />

Unterlagen<br />

Von der Einberufung der Bestätigungshauptversammlung an liegen in<br />

den Geschäftsräumen der HVB die nachfolgend genannten Dokumente<br />

zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird<br />

jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Die Dokumente –<br />

mit Ausnahme der Gutachten von PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main,<br />

(»PwC«) – werden auch im Internet zugänglich gemacht. Außerdem<br />

werden die Dokumente in der Hauptversammlung ausliegen.<br />

1. Bereits in der außerordentlichen Hauptversammlung am<br />

25. Oktober 2006 ausgelegte Unterlagen<br />

a) Anteilskaufvertrag Bank Austria<br />

– Der zwischen der HVB als Verkäuferin und UniCredit als Käuferin<br />

über die Aktien der Bank Austria abgeschlossene Anteilskaufvertrag<br />

vom 12. September 2006;<br />

– der <strong>Bericht</strong> <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> vom 13. September 2006 zur Veräußerung<br />

von Aktien der Bank Austria an UniCredit (»<strong>Vorstands</strong>bericht<br />

Bank Austria«) mit dem – nicht im Internet abrufbaren<br />

– PwC-Gutachten zum Unternehmenswert der Bank Austria vom<br />

30. August 2006 (»PwC-Gutachten Bank Austria«) als Anlage;<br />

– der Jahresabschluss der Bank Austria einschließlich Anteilsbesitzliste<br />

und der Teil-Konzernabschluss <strong>des</strong> Bank Austria-Teilkonzerns<br />

sowie die Lageberichte der Bank Austria und <strong>des</strong> Bank<br />

Austria-Teilkonzerns jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre<br />

vor der außerordentlichen Hauptversammlung 2006 (2003, 2004<br />

und 2005);<br />

– der Zwischenabschluss <strong>des</strong> Bank Austria-Teilkonzerns zum<br />

30. Juni 2006;<br />

– der Jahresabschluss und der Lagebericht der HVB sowie der<br />

Konzernabschluss und der Konzernlagebericht <strong>des</strong> HVB-Teilkonzerns<br />

jeweils einschließlich Anteilsbesitzliste jeweils für die<br />

letzten drei Geschäftsjahre vor der außerordentlichen Hauptversammlung<br />

2006 (2003, 2004 und 2005);<br />

– der Zwischenabschluss <strong>des</strong> HVB-Teilkonzerns zum 30. Juni<br />

2006.<br />

b) Anteilskaufvertrag HVB Bank Ukraine<br />

– Der zwischen der HVB als Verkäuferin und UniCredit als Käuferin<br />

über die Aktien der HVB Bank Ukraine abgeschlossene Anteilskaufvertrag<br />

vom 12. September 2006 in der Originalfassung in<br />

englischer Sprache sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung;<br />

– der <strong>Bericht</strong> <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> vom 13. September 2006 zur Veräußerung<br />

von Aktien der HVB Bank Ukraine an UniCredit (»<strong>Vorstands</strong>bericht<br />

HVB Bank Ukraine«) mit dem – nicht im Internet<br />

abrufbaren – Gutachten von PwC zum Unternehmenswert der<br />

HVB Bank Ukraine vom 30. August 2006 (»PwC-Gutachten<br />

HVB Bank Ukraine«) als Anlage;<br />

– die Abschlüsse der HVB Bank Ukraine nach lokalem Recht für die<br />

letzten drei Geschäftsjahre vor der außerordentlichen Hauptversammlung<br />

2006 (2003, 2004 und 2005), jeweils in der<br />

Originalfassung in ukrainischer Sprache sowie in beglaubigter<br />

deutscher Übersetzung sowie die Abschlüsse der HVB Bank<br />

Ukraine nach IFRS für die letzten drei Geschäftsjahre vor der<br />

außerordentlichen Hauptversammlung 2006 (2003, 2004 und<br />

2005) in englischer/ukrainischer Originalfassung sowie in<br />

beglaubigter deutscher Übersetzung;<br />

– der Zwischenabschluss der HVB Bank Ukraine nach IFRS zum<br />

30. Juni 2006 jeweils in der Originalfassung in englischer Sprache<br />

sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung;<br />

– der Jahresabschluss und der Lagebericht der HVB sowie der<br />

Konzernabschluss und der Konzernlagebericht <strong>des</strong> HVB-Teilkonzerns<br />

jeweils einschließlich Anteilsbesitzliste jeweils für die<br />

letzten drei Geschäftsjahre vor der außerordentlichen Hauptversammlung<br />

2006 (2003, 2004 und 2005);<br />

– der Zwischenabschluss <strong>des</strong> HVB-Teilkonzerns zum<br />

30. Juni 2006.<br />

5


c) Kaufvertrag IMB<br />

– Der zwischen der HVB als Verkäuferin und der Bank Austria als<br />

Käuferin über die Veräußerung von Stammaktien und Optionen<br />

auf Stammaktien sowie über sämtliche Rechte und Pflichten aus<br />

den Ergänzenden Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und<br />

Kreditgebern der IMB abgeschlossene Kaufvertrag vom 12. September<br />

2006 in der Originalfassung in englischer Sprache sowie<br />

in beglaubigter deutscher Übersetzung;<br />

– der <strong>Bericht</strong> <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> vom 13. September 2006 zur Veräußerung<br />

von Stammaktien und Optionen auf Stammaktien sowie<br />

über sämtliche Rechte und Pflichten aus den Ergänzenden<br />

Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern der<br />

IMB betreffend unter anderem schwebende Erwerbsrechte und<br />

-pflichten hinsichtlich Stamm- und Vorzugsaktien der IMB an die<br />

Bank Austria (»<strong>Vorstands</strong>bericht IMB«) mit dem – nicht im<br />

Internet abrufbaren – Gutachten von PwC zum Unternehmenswert<br />

der IMB vom 30. August 2006 (»PwC-Gutachten IMB«) als<br />

Anlage;<br />

– die Abschlüsse der IMB nach lokalem Recht für die letzten drei<br />

Geschäftsjahre vor der außerordentlichen Hauptversammlung<br />

2006 (2003, 2004 und 2005) in der Originalfassung in russischer<br />

Sprache sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung<br />

sowie die konsolidierten Abschlüsse der IMB nach lokalem Recht<br />

für die letzten drei Geschäftsjahre vor der außerordentlichen<br />

Hauptversammlung 2006 (2003, 2004 und 2005) in der<br />

Originalfassung in russischer Sprache sowie in beglaubigter<br />

deutscher Übersetzung sowie die konsolidierten Abschlüsse der<br />

IMB nach IFRS für die letzten drei Geschäftsjahre vor der außerordentlichen<br />

Hauptversammlung 2006 (2003, 2004 und 2005) in<br />

der Originalfassung in englischer Sprache sowie <strong>Vorstands</strong>bericht<br />

und Konzernabschluss in beglaubigter deutscher Übersetzung;<br />

– der konsolidierte Zwischenabschluss <strong>des</strong> IMB-Teilkonzerns nach<br />

IFRS zum 30. Juni 2006 in der Originalfassung in englischer<br />

Sprache sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung;<br />

– der Jahresabschluss und der Lagebericht der HVB sowie der<br />

Konzernabschluss und der Konzernlagebericht <strong>des</strong> HVB-Teilkonzerns<br />

jeweils einschließlich Anteilsbesitzliste jeweils für die<br />

letzten drei Geschäftsjahre vor der außerordentlichen Hauptversammlung<br />

2006 (2003, 2004 und 2005);<br />

– der Zwischenabschluss <strong>des</strong> HVB-Teilkonzerns zum<br />

30. Juni 2006.<br />

d) Anteilskaufvertrag HVB Bank Latvia<br />

– Der zwischen der HVB als Verkäuferin und Bank Austria als<br />

Käuferin über die Aktien der HVB Bank Latvia abgeschlossene<br />

Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 in der Originalfassung<br />

in englischer Sprache sowie in beglaubigter deutscher<br />

Übersetzung;<br />

– der <strong>Bericht</strong> <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> vom 13. September 2006 zur Veräußerung<br />

von Aktien der HVB Bank Latvia an die Bank Austria<br />

(»<strong>Vorstands</strong>bericht HVB Bank Latvia«) mit dem – im Internet<br />

nicht abrufbaren – Gutachten von PwC zum Unternehmenswert<br />

der HVB Bank Latvia vom 30. August 2006 (»PwC-Gutachten<br />

HVB Bank Latvia«) als Anlage;<br />

– die Abschlüsse der HVB Bank Latvia für die Geschäftsjahre 2003<br />

und 2004 sowie der konsolidierte Abschluss der HVB Bank<br />

Latvia für das Geschäftsjahr 2005 jeweils in der zweisprachigen<br />

englisch/lettischen Originalfassung sowie in beglaubigter<br />

deutscher Übersetzung;<br />

– der konsolidierte Zwischenabschluss der HVB Bank Latvia zum<br />

30. Juni 2006 in der Originalfassung in englischer Sprache sowie<br />

in beglaubigter deutscher Übersetzung;<br />

– der Jahresabschluss und der Lagebericht der HVB sowie der<br />

Konzernabschluss und der Konzernlagebericht <strong>des</strong> HVB-Teilkonzerns<br />

einschließlich Anteilsbesitzliste jeweils für die letzten<br />

drei Geschäftsjahre vor der außerordentlichen Hauptversammlung<br />

2006 (2003, 2004 und 2005);<br />

– der Zwischenabschluss <strong>des</strong> HVB-Teilkonzerns zum<br />

30. Juni 2006.<br />

e) Litauischer Unternehmenskaufvertrag<br />

– der zwischen der HVB als Verkäuferin und der HVB Bank Latvia<br />

als Käuferin über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten<br />

der HVB Niederlassung Vilnius abgeschlossene Unternehmenskaufvertrag<br />

vom 12. September 2006 in der Originalfassung<br />

in englischer Sprache sowie in beglaubigter deutscher<br />

Übersetzung;<br />

– der <strong>Bericht</strong> <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> vom 13. September 2006 zur Veräußerung<br />

der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten<br />

der HVB Niederlassung Vilnius an die HVB Bank Latvia (»<strong>Vorstands</strong>bericht<br />

HVB Niederlassung Vilnius«) mit dem – nicht<br />

im Internet abrufbaren – Gutachten von PwC zum Unternehmenswert<br />

der Zweigniederlassungen HVB Litauen, Vilnius, und<br />

HVB Estland, Tallinn, vom 30. August 2006 (»PwC-Gutachten<br />

HVB Niederlassungen Vilnius/Tallinn«) als Anlage;<br />

6


– der pro forma Jahresabschluss der HVB Niederlassung Vilnius für<br />

die letzten drei Geschäftsjahre vor der außerordentlichen Hauptversammlung<br />

2006 (2003, 2004 und 2005) sowie ein pro forma<br />

Zwischenabschluss zum 30. Juni 2006;<br />

– der Jahresabschluss und der Lagebericht der HVB sowie der<br />

Konzernabschluss und der Konzernlagebericht <strong>des</strong> HVB-<br />

Teilkonzerns jeweils einschließlich Anteilsbesitzliste jeweils<br />

für die letzten drei Geschäftsjahre vor der außerordentlichen<br />

Hauptversammlung 2006 (2003, 2004 und 2005);<br />

– der Zwischenabschluss <strong>des</strong> HVB-Teilkonzerns zum 30. Juni<br />

2006.<br />

f) Estnischer Unternehmenskaufvertrag<br />

– Der zwischen der HVB als Verkäuferin und HVB Bank Latvia als<br />

Käuferin über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten<br />

der HVB Niederlassung Tallinn abgeschlossene Unternehmenskaufvertrag<br />

vom 12. September 2006 in der Originalfassung<br />

in englischer Sprache sowie in beglaubigter deutscher<br />

Übersetzung;<br />

– der <strong>Bericht</strong> <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> vom 13. September 2006 zur Veräußerung<br />

der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten<br />

der HVB Niederlassung Tallinn an die HVB Bank Latvia (»<strong>Vorstands</strong>bericht<br />

HVB Niederlassung Tallinn«) mit dem – nicht<br />

im Internet abrufbaren – Gutachten von PwC zum Unternehmenswert<br />

der Zweigniederlassungen HVB Litauen, Vilnius, und<br />

HVB Estland, Tallinn, vom 30. August 2006 (»PwC-Gutachten<br />

HVB Niederlassungen Vilnius/Tallinn«) als Anlage;<br />

– der pro forma Jahresabschluss der HVB Niederlassung Tallinn<br />

für die letzten zwei Geschäftsjahre vor der außerordentlichen<br />

Hauptversammlung 2006 (2004 und 2005) sowie ein pro forma<br />

Zwischenabschluss zum 30. Juni 2006;<br />

– der Jahresabschluss und der Lagebericht der HVB sowie der<br />

Konzernabschluss und der Konzernlagebericht <strong>des</strong> HVB-Teilkonzerns<br />

jeweils einschließlich Anteilsbesitzliste jeweils für die<br />

letzten drei Geschäftsjahre vor der außerordentlichen Hauptversammlung<br />

2006 (2003, 2004 und 2005);<br />

– der Zwischenabschluss <strong>des</strong> HVB-Teilkonzerns zum<br />

30. Juni 2006.<br />

2. Zusätzlich ausliegende Unterlagen<br />

Zusätzlich zu den genannten Dokumenten werden von der Einberufung<br />

der Bestätigungshauptversammlung an in den Geschäftsräumen<br />

der HVB die nachfolgend genannten weiteren Dokumente zur Einsichtnahme<br />

der Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär<br />

unverzüglich eine Abschrift erteilt. Die Dokumente werden auch<br />

im Internet zugänglich gemacht. Außerdem werden die Dokumente in<br />

der Hauptversammlung ausliegen.<br />

– das Business Combination Agreement zwischen der HVB und<br />

UniCredit vom 12. Juni 2005 (»BCA«) in der Originalfassung in<br />

englischer Sprache sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung;<br />

– das Restated Bank of the Regions Agreement zwischen UniCredit,<br />

der Bank Austria, der HVB, der Privatstiftung zur Verwaltung von<br />

Anteilsrechten, der AV-Z Kapitalgesellschaft GmbH und dem<br />

Betriebsfonds <strong>des</strong> Betriebsrats der Angestellten der Bank Austria<br />

vom März 2006 (»ReBoRA«) in der Originalfassung in englischer<br />

Sprache sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung;<br />

– die Notarielle Niederschrift über die außerordentliche Hauptversammlung<br />

mit Ausnahme der Anlagen (Anlage B 1);<br />

– das Urteil vom 31. Januar 2008 (Az. 5HK O 19782/06) <strong>des</strong> Landgerichts<br />

München I in anonymisierter Fassung (Anlage B 2).<br />

II. Das Urteil <strong>des</strong> Landgerichts München I<br />

vom 31. Januar 2008<br />

Mit Urteil vom 31. Januar 2008 (Anlage B 2) hat das Landgericht<br />

München I die Zustimmungsbeschlüsse für nichtig erklärt. Gegen das<br />

Urteil hat die HVB am 29. Februar 2008 Berufung eingelegt. Das<br />

Verfahren ist derzeit beim Oberlan<strong>des</strong>gericht München unter dem<br />

Aktenzeichen 7 U 2216/08 anhängig.<br />

1. Wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe <strong>des</strong> Urteils<br />

Das Landgericht München I hat die Zustimmungsbeschlüsse aus zwei<br />

formalen Gründen für nichtig erklärt. Das Landgericht München I<br />

begründet die Nichtigerklärung im Wesentlichen wie folgt:<br />

a) Bei der Bekanntmachung der Tagesordnung der außerordentlichen<br />

Hauptversammlung sei § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht hinreichend<br />

beachtet und damit gegen das Gesetz verstoßen worden. Die<br />

Bekanntmachung der Tagesordnung hätte zusätzlich in der Schilderung<br />

<strong>des</strong> wesentlichen Inhalts <strong>des</strong> BCA zwischen der HVB und<br />

UniCredit erwähnen müssen, (i) dass im BCA eine Schiedsgerichtsklausel<br />

vereinbart wurde und (ii) dass das BCA aufgrund einer<br />

Rechtswahl dem Recht der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland, ungeachtet<br />

der darin enthaltenen Kollisionsbestimmungen, unterliegt.<br />

7


) Die Anfechtungsklagen sind nach Auffassung <strong>des</strong> Landgerichts<br />

aber auch <strong>des</strong>halb begründet, weil das Fragerecht der Aktionäre<br />

gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG verletzt worden sei:<br />

aa) Der Vorstand hätte den Aktionären auf deren Nachfrage den<br />

genauen Inhalt <strong>des</strong> BCA bekanntgeben müssen.<br />

bb) Ebenso wäre der Vorstand verpflichtet gewesen, die Frage<br />

eines Aktionärs nach dem Unternehmenswert der Bank Austria<br />

bei Zugrundelegung eines unterstellten Risikozuschlags unter<br />

anderem von 2% bei ansonsten unveränderten Bewertungsparametern<br />

zu beantworten.<br />

Einzelheiten der Entscheidungsgründe können dem erstinstanzlichen<br />

Urteil (Anlage B 2) entnommen werden.<br />

2. Zusammenfassung der Berufungsbegründung<br />

Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 hat die HVB die Berufung gegen das<br />

erstinstanzliche Urteil begründet. In dem Schriftsatz legt die HVB ausführlich<br />

dar, dass die vom Landgericht München I angenommenen<br />

Anfechtungsgründe ihrer Ansicht nach nicht bestehen. Im Wesentlichen<br />

begründet die HVB die Berufung wie folgt:<br />

a) Das BCA ist in der Bekanntmachung der Tagesordnung – auf freiwilliger<br />

Basis – ausreichend geschildert worden. Eine Bekanntmachungspflicht<br />

hat allenfalls (wenn überhaupt) für den wesentlichen<br />

Inhalt <strong>des</strong> BCA bestanden. Zum wesentlichen Inhalt können<br />

nur die Klauseln zählen, die aus Sicht eines durchschnittlichen<br />

Aktionärs für das Verständnis der Zustimmungsbeschlüsse erforderlich<br />

waren. Weder die Rechtswahlklausel noch die Schiedsklausel<br />

sind zum Verständnis der Zustimmungsbeschlüsse erforderlich<br />

gewesen. Diese Klauseln sind kein wesentlicher Teil <strong>des</strong> BCA. Das<br />

BCA war insgesamt nicht erforderlich für die Beurteilung der Einzeltransaktionen.<br />

b) Der Vorstand hat zudem in der außerordentlichen Hauptversammlung<br />

vom 25. Oktober 2006 alle Fragen beantwortet, für die eine<br />

Auskunftspflicht bestand.<br />

aa) Der genaue Inhalt <strong>des</strong> BCA musste auch auf Nachfrage von<br />

Aktionären nicht mitgeteilt werden. Eine Bekanntmachungspflicht<br />

bestand allenfalls für den wesentlichen Inhalt <strong>des</strong> BCA.<br />

Der wesentliche Inhalt <strong>des</strong> BCA wurde bereits mit der Bekanntmachung<br />

der Tagesordnung mitgeteilt und musste nicht<br />

wiederholt werden. Darüber hinaus bestand weder ein Anspruch<br />

der Aktionäre auf Einsichtnahme in das BCA noch<br />

ein Anspruch auf mündliche Verlesung <strong>des</strong> BCA.<br />

bb) Auch die Frage nach dem Unternehmenswert der Bank Austria<br />

bei Zugrundelegung eines Risikozuschlags u.a. von 2% bei<br />

ansonsten unveränderten Bewertungsparametern musste nicht<br />

beantwortet werden. Diese Frage war nicht vom Auskunftsrecht<br />

umfasst, da die Kaufpreise in den Verträgen über die<br />

Einzeltransaktionen festgelegt wurden und nicht geändert<br />

werden konnten. Bei der Frage handelte es sich um eine hypothetische<br />

Frage. Bereits das OLG Hamburg hat entschieden,<br />

dass hypothetische Fragen nicht beantwortet werden müssen<br />

(OLG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2004, Az. 11 W<br />

78/04, veröffentlicht in ZIP 2004, 2288). Eine Beantwortung<br />

der Frage war zur sachgemäßen Beurteilung der Beschlussfassung<br />

nicht erforderlich.<br />

III. Weitere Rügen gegen die Zustimmungsbeschlüsse<br />

Die Kläger behaupten in ihren Anfechtungsklagen gegenüber dem<br />

erstinstanzlichen Urteil weitere formale und materielle Fehler, die den<br />

Zustimmungsbeschlüssen anhaften sollen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat<br />

sind der Auffassung, dass die von den Klägern behaupteten<br />

Mängel nicht bestehen. Dies wurde im Anfechtungsverfahren ausführlich<br />

dargelegt, wie sich dem Tatbestand <strong>des</strong> erstinstanzlichen<br />

Urteils (Anlage B 2) entnehmen lässt.<br />

Im Anhang zu diesem Bestätigungsbericht werden die von den Klägern<br />

vorgebrachten Rügen aus deren Sicht geschildert. Die Gegenargumente<br />

<strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> und <strong>des</strong> Aufsichtsrats werden nicht wiedergegeben.<br />

Hinsichtlich der vorgebrachten Rügen wird darüber hinaus<br />

auch auf den Tatbestand <strong>des</strong> erstinstanzlichen Urteils (Anlage B 2)<br />

verwiesen. Der Anhang ist Teil dieses Bestätigungsberichts.<br />

8


IV. Ergänzende Informationen<br />

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Zustimmungsbeschlüsse<br />

fehlerfrei gefasst wurden. Gleichwohl sollen aus<br />

Gründen äußerster juristischer Vorsicht auf einzelne Rügen hin<br />

weitere Informationen erteilt werden.<br />

1. Beantwortung der Frage <strong>des</strong> Aktionärs Dr. A.<br />

Der Aktionär Dr. A. hat in der außerordentlichen Hauptversammlung<br />

folgende Frage als unbeantwortet zu Protokoll gegeben:<br />

»Wie fällt der Wert [der Anteile an der Bank Austria] bei einer<br />

unterstellten Risikoprämie von 1%, 1,5% und 2% ceteris<br />

paribus aus?«<br />

Wir haben bei diesen Modellrechnungen bzw. den in diesem Rahmen<br />

errechneten Kapitalkosten unterstellt, dass die Länderrisikoprämie<br />

neben den vorgegebenen Risikozuschlägen auch weiterhin zusätzlich<br />

anzusetzen ist.<br />

Vorweg sei angemerkt, dass wir die vorstehend unterstellten Risikoprämien<br />

von 1%, 1,5% und 2% keinesfalls für sachgerecht, sondern<br />

als deutlich zu niedrig erachten.<br />

Gleichwohl haben wir wunschgemäß Modellrechnungen für die verschiedenen<br />

Risikozuschläge durchgeführt. Die sich jeweils ergebenden<br />

Kapitalkosten für die Jahre 2006 bis 2008 und die nachhaltigen<br />

Kapitalkosten sind in der folgenden Tabelle dargestellt:<br />

BA-CA AG RISIKOZUSCHLAG<br />

ABLEITUNG DER KAPITALKOSTEN 1,00% 1,50% 2,00%<br />

2006 bis 2008<br />

Basiszinssatz 4,50% 4,50% 4,50%<br />

Typisierte persönlicher ESt. – 1,58% – 1,58% – 1,58%<br />

Basiszins nach persönlicher ESt. 2,93% 2,93% 2,93%<br />

Risikozuschlag 1,00% 1,50% 2,00%<br />

Länderrisikoprämie 0,14% 0,14% 0,14%<br />

Kapitalisierungszinsatz<br />

nachhaltig<br />

4,07% 4,57% 5,07%<br />

Basiszins nach persönlicher ESt. 2,93% 2,93% 2,93%<br />

Risikozuschlag 1,00% 1,50% 2,00%<br />

Länderrisikoprämie 0,07% 0,07% 0,07%<br />

Wachstumsabschlag – 1,00% – 1,00% – 1,00%<br />

Kapitalisierungszinssatz 3,00% 3,50% 4,00%<br />

Im Vergleich zum BA-CA Gutachten, dass zum 25. Oktober 2006<br />

einen anteiligen Unternehmenswert der BA-CA (inkl. Sonderwerte)<br />

von rd. 12,5 Mrd € auswies, würden sich bei den vorgegebenen Risikozuschlägen<br />

und bei Ansatz unveränderter Sonderwerte folgende<br />

anteilige Unternehmenswerte ergeben:<br />

9


ERTRAGSWERT BA-CA RISIKOZUSCHLAG<br />

IN MIO EUR 1,00% 1,50% 2,00%<br />

Ertagswert mit angenommenem Risikozuschlag 31 758,6 27 178,9 23 745,2<br />

Sonderwerte – Nicht konsolidierte Beteiligungen 756,8 756,8 756,8<br />

Sonderwerte – Bank BPH 3 712,2 3 712,2 3 712,2<br />

Unternehmenswert mit angenommenem Risikozuschlag 36 227,5 31 647,9 28 214,1<br />

Unternehmenswert (100%) 36 227,5 31 647,9 28 214,1<br />

Anteil der HVB an der BA-CA 77,53% 77,53% 77,53%<br />

Anteiliger Unternehmenswert BA-CA 28 087,2 24 536,6 21 874,4<br />

Unternehmenswert (100%) 36 227,5 31 647,9 28 214,1<br />

Anzahl wertrelevanter Aktien 147 007 762 147 007 762 147 007 762<br />

Unternehmenswerte je Aktie mit angenommenem Risikozuschlag in EUR 246,43 215,28 191,92<br />

Berücksichtigt man auch die Änderung <strong>des</strong> Risikozuschlags bei der<br />

Berechnung <strong>des</strong> Gesamtbarwerts der Erlöse aus dem Verkauf der<br />

Mehrheitsbeteiligung an der Bank BPH (Sonderwert Polen), stellen<br />

sich die entsprechenden anteiligen Unternehmenswerte der BA-CA<br />

gemäß folgender Tabelle dar:<br />

ERTRAGSWERT BA-CA RISIKOZUSCHLAG<br />

IN MIO EUR 1,00% 1,50% 2,00%<br />

Ertagswert mit angenommenem Risikozuschlag 31 758,6 27 178,9 23 745,2<br />

Sonderwerte – Nicht konsolidierte Beteiligungen 756,8 756,8 756,8<br />

Sonderwerte – Bank BPH (mit angenommenem Risikozuschlag) 3 783,3 3 775,7 3 768,3<br />

Unternehmenswert mit angenommenem Risikozuschlag 36 298,7 31 711,4 28 270,2<br />

Unternehmenswert (100%) 36 298,7 31 711,4 28 270,2<br />

Anteil der HVB an der BA-CA 77,53% 77,53% 77,53%<br />

Anteiliger Unternehmenswert BA-CA 28 142,4 24 585,9 21 917,9<br />

Unternehmenswert (100%) 36 298,7 31 711,4 28 270,2<br />

Anzahl wertrelevanter Aktien 147 007 762 147 007 762 147 007 762<br />

Unternehmenswerte je Aktie mit angenommenem Risikozuschlag in EUR 246,92 215,71 192,30<br />

10


2. »Veranlassung« der Anteilskaufverträge durch UniCredit<br />

Der besondere Vertreter der HVB, Dr. Heidel, der als Nebenintervenient<br />

dem Anfechtungsverfahren beigetreten ist, rügt, dass in den<br />

<strong>Vorstands</strong>berichten zu den Verträgen über die Einzeltransaktionen<br />

hätte dargelegt werden müssen, dass die Verträge über die Einzeltransaktionen<br />

durch UniCredit veranlasst worden seien. Hierdurch sei<br />

der unrichtige Eindruck erweckt worden, dass eine ohne Einfluss von<br />

UniCredit vorgenommene Strategieänderung durch einen eigenverantwortlich<br />

und weisungsfrei entscheidenden Vorstand vorliege.<br />

Der Vorstand stellt hierzu klar, dass zwischen UniCredit und der HVB<br />

Einvernehmen darüber besteht, dass rechtlich eine »Veranlassung«<br />

der Verträge über die Einzeltransaktionen im Sinne von § 311 AktG<br />

durch UniCredit anzunehmen ist. Eine Veranlassung wäre auch <strong>des</strong>halb<br />

anzunehmen, weil nach der herrschenden Meinung in der juristischen<br />

Literatur eine Veranlassung vermutet wird, wenn ein Konzernverhältnis<br />

nach § 18 AktG besteht oder wenn <strong>Vorstands</strong>mitglieder<br />

<strong>des</strong> herrschenden Unternehmens dem Aufsichtsrat der abhängigen<br />

Gesellschaft angehören.<br />

Zu betonen ist aber, dass eine Veranlassung durch das herrschende<br />

Unternehmen die eigenverantwortliche Leitung gemäß § 76 AktG<br />

durch den Vorstand der abhängigen Gesellschaft unberührt lässt. Der<br />

Vorstand der abhängigen Gesellschaft ist im faktischen Konzern nicht<br />

verpflichtet, einer Veranlassung durch das herrschende Unternehmen<br />

zu folgen. Er darf ein von der herrschenden Gesellschaft veranlasstes<br />

Rechtsgeschäft (bzw. Maßnahme) vornehmen, wenn es entweder<br />

keinen nachteiligen Charakter für die abhängige Gesellschaft hat oder<br />

die Nachteile ausgeglichen werden. Auch wenn er einer Veranlassung<br />

folgt, muss der Vorstand der abhängigen Gesellschaft die Entscheidung<br />

über die Vornahme <strong>des</strong> Rechtsgeschäfts nach den Interessen<br />

der abhängigen Gesellschaft treffen.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat haben hier die Entscheidung über die<br />

Veräußerung der Beteiligungen im östlichen Zentraleuropa und Osteuropa<br />

an den Interessen der HVB ausgerichtet. Die Fokussierung der<br />

HVB auf den Kernmarkt Deutschland (und angrenzende Regionen)<br />

und das weltweite Investmentbankgeschäft innerhalb der UniCredit-<br />

Gruppe sowie die Veräußerung der Beteiligungen im östlichen Zentraleuropa<br />

und Osteuropa, liegt nach Überzeugung von Vorstand und<br />

Aufsichtsrat im Interesse der HVB.<br />

3. Keine Auswirkung der Änderung <strong>des</strong> Basiszinssatzes<br />

auf die Bewertung der Bank Austria und der übrigen<br />

osteuropäischen Beteiligungen<br />

Eine Reihe von Klägern macht geltend, dass die Höhe <strong>des</strong> Basiszinssatzes<br />

zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der außerordentlichen<br />

Hauptversammlung nur 4,25% statt 4,5%, wie von PwC angenommen,<br />

betrug. Dies ist zutreffend.<br />

PwC hatte zum Abschluss der Bewertungsarbeiten (30. August 2006)<br />

den Basiszinssatz in Höhe von 4,5% korrekt ermittelt.<br />

Bei der Stichtagsbetrachtung der Zinsstrukturkurve zum 25. Oktober<br />

2006 konnte gegenüber dem 30. August 2006 ein Anstieg der Zinsen<br />

in den kurzfristigen Laufzeitbändern beobachtet werden, während<br />

langfristige Zinsen gesunken sind. Insgesamt ist zwischen dem<br />

30. August 2006 und dem 25. Oktober 2006 eine Verflachung der<br />

Zinsstrukturkurve eingetreten. Diese Entwicklung führte gleichzeitig<br />

zu dem genannten rechnerischen Absinken <strong>des</strong> auf Grundlage der<br />

Zinsstrukturkurve berechneten Basiszinssatzes.<br />

Die Reduzierung <strong>des</strong> Basiszinssatzes wirkt für sich allein betrachtet<br />

grundsätzlich werterhöhend. Gleichwohl sind bei der Absenkung <strong>des</strong><br />

Basiszinssatzes, die mit einem Rückgang <strong>des</strong> Marktzinsniveaus verbunden<br />

ist, grundsätzlich die Auswirkungen auf das Zinsergebnis zu<br />

beachten, die in diesem Falle wertmindernd wirken.<br />

In diesem Zusammenhang sind vor allem mögliche Auswirkungen auf<br />

die Verzinsung <strong>des</strong> Eigenkapitals (Kapitaldispositionsbeitrag) sowie<br />

auf den erzielbaren Fristentransformationsbeitrag zu nennen.<br />

Eine Verflachung der Zinsstrukturkurve führt tendenziell dazu, dass<br />

Banken geringere Beiträge aus Fristentransformation erzielen können.<br />

Bei der Fristentransformation werden, vereinfacht gesprochen,<br />

Zinsdifferenzen zwischen kurz- und langfristiger Geldanlage gewinnbringend<br />

ausgenutzt. Wenn sich aber die Zinssätze für kurzfristige<br />

und langfristige Geldanlagen einander angleichen, verringert sich<br />

diese Ertragsmöglichkeit. Die Planungen der Bewertungsobjekte<br />

gingen von einer »normalen« Zinsstrukturkurve aus und konnten die<br />

erst im September/Oktober 2006 aufgetretene »Verflachung« der<br />

Zinsstrukturkurve durch den Anstieg der kurzfristigen Zinsen und das<br />

Absinken der langfristigen Zinsen nicht berücksichtigen.<br />

11


Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Zinsstrukturkurve ist zudem<br />

damit zu rechnen, dass sich das eingesetzte Eigenkapital geringer<br />

verzinst. Dies führt zu einem geringeren Kapitaldispositionsbeitrag.<br />

Die Planungen der Bewertungsobjekte sahen im Zinsüberschuss<br />

einen Ertrag aus der Anlage der Eigenmittel basierend auf den Marktgegebenheiten<br />

und Markterwartungen im Frühjahr 2006 vor.<br />

Ohne Berücksichtigung der genannten kompensatorischen Effekte im<br />

Zinsüberschuss ergeben sich in Summe über alle Unternehmenswerte<br />

rechnerische Änderungen von weniger als 2%.<br />

Anzumerken ist, dass die Einheiten im östlichen Zentral- und Osteuropa<br />

bewertungstechnisch stark durch Eigenkapitalmaßnahmen<br />

bestimmt werden, so dass insbesondere bei der HVB Tallinn die<br />

Senkung <strong>des</strong> Basiszinssatzes nur in Zusammenhang mit einer Anpassung<br />

<strong>des</strong> Kapitaldispositionsbeitrages betrachtet werden darf.<br />

München, 18.06.08<br />

Vor dem Hintergrund der geringen Wertauswirkung <strong>des</strong> geänderten<br />

Basiszinses, den gegenläufigen Effekten aus Fristentransformation<br />

und Kapitaldisposition und der allgemeinen Prognoseunsicherheit in<br />

der Unternehmensbewertung sind die Auswirkungen der Absenkung<br />

<strong>des</strong> Basiszinssatzes als nicht wesentlich anzusehen.<br />

Die dargestellten Auswirkungen <strong>des</strong> gesunkenen Basiszinssatzes<br />

wurden dem Vorstand durch PwC vor der außerordentlichen Hauptversammlung<br />

auch ausdrücklich bestätigt.<br />

Dr. Wolfgang Sprißler Rolf Friedhofen<br />

Henning Giesecke Heinz Laber<br />

Ronald Seilheimer<br />

V. Abschließender Hinweis<br />

In der Bestätigungshauptversammlung besteht die Gelegenheit,<br />

weitere Fragen zu den Zustimmungsbeschlüssen, dem Anfechtungsverfahren<br />

und/oder zu den Bestätigungsbeschlüssen zu stellen.<br />

12


Dieser Teil <strong>des</strong> <strong>Bericht</strong>s enthält lediglich die Schilderung<br />

der von den Klägern vorgebrachten Rügen aus deren Sicht.<br />

Gegenargumente <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> und <strong>des</strong> Aufsichtsrats werden nicht wiedergegeben.<br />

Anhang: Weitere Rügen gegen<br />

die Zustimmungsbeschlüsse<br />

Die Kläger behaupten in ihren Anfechtungsklagen gegenüber dem<br />

erstinstanzlichen Urteil weitere formale und materielle Fehler, die den<br />

Zustimmungsbeschlüssen anhaften sollen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat<br />

sind der Auffassung, dass die von den Klägern behaupteten<br />

Mängel nicht bestehen. Dies wurde im Anfechtungsverfahren ausführlich<br />

dargelegt, wie sich dem Tatbestand <strong>des</strong> erstinstanzlichen<br />

Urteils (Anlage B 2) entnehmen lässt.<br />

Im Folgenden werden nur die von den Klägern vorgebrachten<br />

Rügen und deren Sicht geschildert. Die Gegenargumente <strong>des</strong><br />

<strong>Vorstands</strong> und <strong>des</strong> Aufsichtsrats werden nicht wiedergegeben.<br />

Hinsichtlich der vorgebrachten Rügen wird darüber<br />

hinaus auch auf den Tatbestand <strong>des</strong> erstinstanzlichen Urteils<br />

(Anlage B 2) verwiesen.<br />

1. Angebliche Einberufungsmängel<br />

Eine Vielzahl unterschiedlicher Rügen wird gegen die Einberufung der<br />

Hauptversammlung vorgetragen:<br />

Der Vorstand sei nach Auffassung eines Klägers nicht rechtmäßig<br />

bestellt gewesen; ihm habe <strong>des</strong>halb die Befugnis gefehlt, eine außerordentliche<br />

Hauptversammlung einzuberufen. Die außerordentliche<br />

Hauptversammlung hätte auf zwei Tage, und nicht nur auf einen Tag,<br />

einberufen werden müssen. Der Ort der Hauptversammlung sei<br />

mangels Adressangabe nicht hinreichend bestimmt gewesen.<br />

Die Teilnahme an der Hauptversammlung sei durch das Erfordernis<br />

einer Eintrittskarte unzulässig beschränkt worden. Hierdurch werde<br />

suggeriert, dass Aktionäre, die zwar alle Teilnahmevoraussetzungen<br />

erfüllt hätten, die Eintrittskarte aber nicht (mehr) besäßen bzw. bei<br />

der Einlasskontrolle nicht vorlegen könnten, von der Hauptversammlung<br />

ausgeschlossen seien. Die Anmeldepflicht allgemein sei unzulässig<br />

gewesen, weil die zugrundeliegende Satzungsänderung nichtig<br />

sei. Die Einladung zur Hauptversammlung habe auch nicht erwähnt,<br />

wie Inhaber effektiver Aktienurkunden bzw. effektiver Stücke der HVB<br />

an der Hauptversammlung hätten teilnehmen können und dass<br />

Stimmverbote für UniCredit bestanden hätten. Wegen dieser Fehler<br />

seien die Teilnahmebedingungen in der Einberufung falsch geschildert<br />

worden.<br />

Die rechtliche Grundlage, nach der die Zustimmung der Hauptversammlung<br />

erfolgen sollte, hätte in der Einladung zur Hauptversammlung<br />

angegeben werden müssen, ebenso die Darstellung der Konsequenzen<br />

einer verweigerten Zustimmung. Die Einladung hätte auch<br />

Hinweise auf die mit den Einzeltransaktionen mitveräußerten Tochtergesellschaften<br />

enthalten müssen. Die Verträge über die Einzeltransaktionen<br />

sind nach Auffassung einzelner Kläger eintragungspflichtige<br />

Unternehmensverträge in der Form von Teilbetriebsüberlassungsverträgen<br />

(§ 292 Abs. 1 Nr. 3 AktG), so in der Einladung aber nicht<br />

angekündigt gewesen. Deshalb seien die Einberufungs- und Auslegungsformalitäten<br />

der §§ 293a ff. AktG nicht eingehalten und keine<br />

Auskunft nach § 239g AktG gegeben worden.<br />

13


Dieser Teil <strong>des</strong> <strong>Bericht</strong>s enthält lediglich die Schilderung<br />

der von den Klägern vorgebrachten Rügen aus deren Sicht.<br />

Gegenargumente <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> und <strong>des</strong> Aufsichtsrats werden nicht wiedergegeben.<br />

Die Beschlussvorschläge <strong>des</strong> Aufsichtsrats für die Zustimmungsbeschlüsse<br />

seien unwirksam gewesen, weil der Aufsichtsrat fehlerhaft<br />

gewählt worden sei und weil ein Stimmverbot für die UniCredit-Vertreter<br />

im Aufsichtsrat verletzt worden sei. Bei der Abstimmung über<br />

die Beschlussvorschläge habe der Aufsichtsrat die zur Abstimmung<br />

gestellten Transaktionen zu wenig oder nicht ausreichend geprüft. Die<br />

Beschlussvorschläge <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> seien mangels wirksamer Bestellung<br />

der <strong>Vorstands</strong>mitglieder unwirksam.<br />

Nach der bekanntgemachten Tagesordnung sei außerdem unklar, ob<br />

es sich bei den Zustimmungsbeschlüssen um selbständige Beschlüsse<br />

handele oder nicht. Darüber hinaus sei unklar, ob die Ablehnung<br />

eines einzigen Beschlussvorschlags auch die Unwirksamkeit<br />

aller anderen Beschlüsse nach sich ziehe oder ob die Beschlüsse<br />

trotz der wirtschaftlichen Einheit auch unabhängig voneinander umgesetzt<br />

werden könnten.<br />

2. Angebliche weitere zustimmungspflichtige Maßnahmen<br />

Nach Meinung einzelner Kläger hätten der außerordentlichen Hauptversammlung<br />

weitere Verträge zur Zustimmung vorgelegt und in der<br />

Folge auch in der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgemacht<br />

werden müssen:<br />

Das BCA und das ReBoRA, mithin das Gesamtkonzept von UniCredit<br />

unter der Klammer <strong>des</strong> BCA, seien zu ihrer Wirksamkeit zustimmungspflichtig.<br />

Ebenso hätte der Verkauf der Activest-Gesellschaften<br />

(Activest Investmentgesellschaft mbH, Activest Investmentgesellschaft<br />

Schweiz AG, Activest Investmentgesellschaft Luxembourg S.A.)<br />

und der INDEXCHANGE Investment AG der Hauptversammlung zur<br />

Beschlussfassung vorgelegt werden müssen. Ein Kläger behauptet,<br />

der Verkauf der polnischen Bank BPH Spolka Akcjina, Krakau, (»BPH«)<br />

durch die Bank Austria an UniCredit sei ebenfalls unter die aufschiebende<br />

Bedingung gestellt worden, dass die Hauptversammlung der<br />

HVB zustimmt. Zumin<strong>des</strong>t hätte die Hauptversammlung der HVB nach<br />

»Holzmüller«-Grundsätzen über den Vertrag entscheiden müssen.<br />

3. Angebliche Fehler bei der Bekanntmachung bzw. Auslage<br />

von Dokumenten<br />

Nach Auffassung mancher Kläger seien einzelne Dokumente nicht<br />

ausreichend bekanntgemacht bzw. ausgelegt worden:<br />

Das BCA und das ReBoRA hätten nicht nur in ihrem wesentlichen<br />

Inhalt, sondern in vollem Umfang offengelegt werden müssen, entweder<br />

in der Einladung zur Hauptversammlung oder während der<br />

Hauptversammlung. Diese Rüge wurde hinsichtlich <strong>des</strong> BCA auch<br />

vom Landgericht München I aufgegriffen (siehe oben II.1.). Die Beschreibung<br />

<strong>des</strong> wesentlichen Inhalts <strong>des</strong> BCA und <strong>des</strong> ReBoRA in der<br />

Einladung für die Hauptversammlung sei nicht vollständig gewesen.<br />

Auch seien diese Verträge nicht auf Anfrage übersandt worden.<br />

Die Konzernabschlüsse der HVB seien nicht ausgelegt worden bzw.<br />

sei eine angeblich unerlaubte Konzernierung nicht berücksichtigt<br />

worden. Die Jahresabschlüsse der Bank Austria seien ebenfalls nicht<br />

ausgelegt worden.<br />

Andere Kläger behaupten hingegen, dass die der außerordentlichen<br />

Hauptversammlung zur Verfügung gestellten bzw. während der<br />

Hauptversammlung ausgelegten Unterlagen zu umfangreich seien;<br />

die Aktionäre hätten sich <strong>des</strong>halb nicht sachgerecht informieren<br />

können.<br />

Außerdem wird von einzelnen Klägern gerügt, dass die übermittelten<br />

Unterlagen für die Hauptversammlung in weiten Teilen in ausländischer<br />

Sprache verfasst seien, ohne dass eine deutsche Übersetzung<br />

zur Verfügung gestellt worden wäre. Sofern eine Übersetzung vorgelegen<br />

habe, sei nicht immer deutlich geworden, welche Übersetzung<br />

zu welchem Original gehöre.<br />

4. Angeblich unbeantwortete bzw. nicht vollständig<br />

beantwortete Fragen<br />

Vielfach wird gerügt, dass in der Hauptversammlung Fragen von<br />

Aktionären nicht bzw. nicht vollständig beantwortet worden seien.<br />

Auch das Landgericht München I hat eine Verletzung <strong>des</strong> Fragerechts<br />

angenommen (siehe oben B.II.1.b.). Welche Fragen angeblich nicht<br />

beantwortet wurden, kann der Notariellen Niederschrift (Anlage B 1)<br />

entnommen werden.<br />

14


Dieser Teil <strong>des</strong> <strong>Bericht</strong>s enthält lediglich die Schilderung<br />

der von den Klägern vorgebrachten Rügen aus deren Sicht.<br />

Gegenargumente <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> und <strong>des</strong> Aufsichtsrats werden nicht wiedergegeben.<br />

5. Angebliche <strong>Bericht</strong>smängel<br />

Eine Vielzahl von Rügen betrifft die <strong>Vorstands</strong>berichte zu den Verträgen<br />

über die Einzeltransaktionen und die PwC-Gutachten, die den<br />

<strong>Vorstands</strong>berichten jeweils als Anlage beigefügt wurden.<br />

Insbesondere enthielten die <strong>Vorstands</strong>berichte nach Ansicht der<br />

Kläger wichtige Informationen zur Beurteilung der Beschlussvorschläge<br />

der Verwaltung nicht bzw. unrichtige oder verschleiernde<br />

Ausführungen hierzu. Es werde nicht klargestellt, dass die Einzeltransaktionen<br />

von UniCredit veranlasst worden sind. Zu den Fragen,<br />

ob die Verträge über die Einzeltransaktionen einem Drittvergleich<br />

stand hielten oder nicht, und ob dies zu einer Ersatzpflicht von<br />

<strong>Vorstands</strong>mitgliedern gegenüber der HVB führe, hätten die <strong>Bericht</strong>e<br />

keine Informationen enthalten. Es seien keine Ausführungen darüber<br />

enthalten, ob auch eine unabhängige Bank anstelle der HVB die<br />

Beteiligungen an der Bank Austria und in Osteuropa verkauft hätte.<br />

Die im <strong>Vorstands</strong>bericht Bank Austria enthaltene Begründung möglicher<br />

Risiken bei einer Veräußerung der Anteile an der Bank Austria<br />

zu einem späteren Zeitpunkt beschränke sich auf Allgemeinplätze;<br />

es fehle eine konkrete Risikoeinschätzung durch die HVB. Die dargestellten<br />

Vorteile der Einzeltransaktionen seien konstruiert und die<br />

Erläuterungen falsch. Ein Kläger rügt, dass der <strong>Vorstands</strong>bericht der<br />

Bank Austria widersprüchlich sei, weil dieser an einer Stelle mit einer<br />

kurz- bis mittelfristigen strategischen Anlage <strong>des</strong> Veräußerungserlöses<br />

rechne, an anderer Stelle dagegen lediglich von einer mittelfristigen<br />

strategischen Anlage spreche. In den <strong>Vorstands</strong>berichten<br />

werde generell keine adäquate Wiederanlageperspektive für die<br />

durch die Einzeltransaktionen erlösten Mittel aufgezeigt.<br />

Die vorgelegten <strong>Bericht</strong>e gingen nach Ansicht der Kläger auf das<br />

Gesamtkonzept von UniCredit nicht ein. Auch werde das BCA in den<br />

<strong>Vorstands</strong>berichten nicht ausreichend dargestellt. Ein Kläger hält den<br />

<strong>Bericht</strong> <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> über die Veräußerung der Anteile an der Bank<br />

Austria an UniCredit für mangelhaft, weil er zu Unrecht suggeriere,<br />

dass der Zusammenschluss mit UniCredit bereits vollzogen sei.<br />

Die angedachte Übernahme <strong>des</strong> Investmentbankinggeschäfts von<br />

UniCredit durch die HVB werde hinsichtlich Preis, Bedingungen oder<br />

Werthaltigkeit den Aktionären nicht offengelegt. Die Gründe, die hinsichtlich<br />

der Interessen der HVB für eine vollständige Änderung der<br />

Geschäftspolitik sprächen, seien ebenfalls nicht in den <strong>Vorstands</strong>berichten<br />

enthalten. Osteuropa sei entgegen den Schilderungen in<br />

den <strong>Vorstands</strong>berichten ein anerkannter Wachstumsmarkt; eine<br />

Aufgabe dieses vielversprechenden Markts sei nicht sinnvoll. Die<br />

neue Strategie, d.h. die Fokussierung der HVB auf den Heimatmarkt<br />

Deutschland, sei nicht sinnvoll bzw. sogar gesellschaftsschädigend.<br />

Ein Kläger kritisiert den in den <strong>Vorstands</strong>berichten enthaltenen<br />

Hinweis, dass das Rating der Beklagten durch die Verkaufserlöse<br />

verbessert werden könne, als unzutreffend. Andere Kläger halten das<br />

in den <strong>Vorstands</strong>berichten genannte Argument der geringen Steuerbelastung<br />

bei der Realisierung hoher Wertsteigerungen für falsch.<br />

Außerdem rügen einige Kläger, dass die PwC-Gutachten fehlerhaft<br />

seien. Insbesondere werden die folgenden bewertungsbezogenen<br />

<strong>Bericht</strong>srügen erhoben: Die Darstellung der Bewertung der sechs<br />

Kaufgegenstände sei nicht nachvollziehbar bzw. nicht ausführlich<br />

genug. Verschiedene Min<strong>des</strong>twerte, wie der Liquidationswert, der<br />

Buchwert nach HGB und der Buchwert nach IFRS würden nicht<br />

erläutert, obwohl dies für eine Entscheidung auf der Grundlage<br />

angemessener Informationen erforderlich gewesen wäre. Die Planungsprämissen<br />

der vorgelegten Planungsrechnungen erlaubten es<br />

nicht, sich ein schlüssiges Bild über die mögliche zukünftige Entwicklung<br />

der Bank Austria zu machen. Die Ausführungen hierzu in den<br />

PwC-Gutachten seien zu allgemein; vielmehr hätten weitere Angaben<br />

und Einschätzungen zur Entwicklung der entsprechenden Lan<strong>des</strong>märkte<br />

dargestellt werden müssen. Aus den PwC-Gutachten ergäbe<br />

sich auch nicht, wie der Risikozuschlag ermittelt worden sei. Es<br />

werde nicht im erforderlichen Umfang dargelegt, warum die einzelnen<br />

Gesellschaften, die zur Ermittlung <strong>des</strong> Betafaktors als Vergleichsgruppe<br />

herangezogen wurden, vergleichbar seien. Der originäre Betafaktor<br />

der Bank Austria werde von vornherein als unakzeptabel ausgeschlossen,<br />

ohne den Aktionären im <strong>Vorstands</strong>bericht detailliert zu<br />

erläutern, warum auf die Anwendung <strong>des</strong> originären Betafaktors<br />

15


Dieser Teil <strong>des</strong> <strong>Bericht</strong>s enthält lediglich die Schilderung<br />

der von den Klägern vorgebrachten Rügen aus deren Sicht.<br />

Gegenargumente <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> und <strong>des</strong> Aufsichtsrats werden nicht wiedergegeben.<br />

verzichtet werde. Es werde nicht dargelegt, warum jeweils eine<br />

50%ige Reduktion <strong>des</strong> Länderrisikozuschlags in der Phase III<br />

vorgenommen wurde, noch warum der Pauschalabschlag von 25%<br />

auf die ermittelte Zinsdifferenz aus dem direkten Ländervergleich<br />

zwischen Estland und Lettland für das PwC-Gutachten HVB Niederlassungen<br />

Vilnius/Tallinn erfolgt sei. Aus den PwC-Gutachten ginge<br />

außerdem nicht hervor, in welchen Fällen Planwerte von PwC angepasst<br />

worden seien, und womit diese Anpassungen begründet<br />

wurden. Die Einbeziehung von Thesaurierungen sei im PwC-Gutachten<br />

Bank Austria nicht nachvollziehbar und überprüfbar dargestellt<br />

worden.<br />

Zur Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistungen im Rahmen<br />

der Einzeltransaktionen hätte ferner nach Auffassung eines<br />

Klägers ein <strong>Bericht</strong> der Großaktionärin UniCredit vorgelegt werden<br />

müssen.<br />

6. Angebliche organisatorische Mängel der<br />

Hauptversammlung<br />

Eine Vielzahl weiterer Rügen richtet sich gegen die Organisation der<br />

außerordentlichen Hauptversammlung. Dabei handelt es sich insbesondere<br />

um folgende Rügen:<br />

Einige Kläger machen geltend, der Präsenzbereich sei nicht ordnungsgemäß<br />

beschallt worden. Im Versammlungssaal sei die Hauptversammlung<br />

durch eine Parallelveranstaltung übertönt worden. Die<br />

Übertragung <strong>des</strong> Tons aus dem Hauptversammlungssaal in die Halle<br />

B Null und Foyer sei wegen einer lautstarken Parallelveranstaltung<br />

mit Musik ab dem späten Nachmittag/frühen Abend nicht gewährleistet<br />

gewesen. Aufrufe <strong>des</strong> Versammlungsleiters hätten <strong>des</strong>halb nicht<br />

gehört werden können. Ferner wird gerügt, dass die Hauptversammlung<br />

auf der Parallelveranstaltung habe gehört und gesehen werden<br />

können, ohne dass Aktionäre dies wünschten. Darin liege eine Verletzung<br />

der Persönlichkeitsrechte der Aktionäre. Mehrere Kläger<br />

rügen, dass in den Toilettenräumen keine Tonübertragung stattgefunden<br />

habe.<br />

Eine Klägerin rügt, dass es nicht möglich gewesen sei, an der Einlasskontrolle<br />

zu überprüfen, was im Lesestreifen der Eintrittskarte<br />

und <strong>des</strong> Stimmkartenblocks gespeichert war. Die Zahl der Stimmen<br />

sei handschriftlich auf dem Titelblatt <strong>des</strong> Stimmkartenblocks vermerkt<br />

worden, ohne Eingabe dieser Information in den Lesestreifen.<br />

Deshalb hätten alle Lesestreifen der Stimmkartenblöcke dieselbe<br />

Information getragen. Das Abstimmungsergebnis sei fehlerhaft in<br />

einem unzuverlässigen Einlasskontroll- und Zählverfahren ermittelt<br />

worden.<br />

7. Versammlungsleitende Maßnahmen/<br />

Ablauf der Hauptversammlung<br />

Viele Rügen der Kläger zielen auf den Ablauf der außerordentlichen<br />

Hauptversammlung. Als angebliche Mängel im Ablauf der Hauptversammlung<br />

werden insbesondere genannt:<br />

Es sei gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre<br />

verstoßen worden. Kleinaktionäre hätten sich am Einlass einer Kontrolle<br />

wie am Flughafen unterziehen müssen, während die Vertreter<br />

der Großaktionäre, die Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> und <strong>des</strong> Aufsichtsrats<br />

sowie der Notar den Versammlungssaal ohne jede Kontrolle<br />

hätten betreten können.<br />

Von einzelnen Aktionären wird gerügt, dass die Aussprache durch<br />

Pausen von ca. zwei Stunden unterbrochen worden wäre. Das Rederecht<br />

der Aktionäre sei durch die Ausführungen der Verwaltung<br />

unangemessen beschränkt worden.<br />

Mehrere Kläger rügen, dass das Rede- bzw. Fragerecht der Aktionäre<br />

durch die Beschränkung der Rede- und Fragezeit, die Schließung der<br />

Rednerliste und den Abbruch der Debatte verletzt worden sei. Auch<br />

seien eine Reihe von individuellen versammlungsleitenden Maßnahmen<br />

rechtswidrig gewesen (Entzug <strong>des</strong> Worts; Verbot, Fragen zu<br />

stellen; ungleiche Verteilung der Rede- und Fragezeit; kein Vorzug für<br />

Geschäftsordnungsanträge; verspätete Erteilung <strong>des</strong> Worts). Durch<br />

diese Maßnahmen hätten bestimmte Fragen hinsichtlich bisher vollzogener<br />

Maßnahmen zur Integration der HVB in die Organisation bzw.<br />

das Geschäftsmodell der Mehrheitsaktionärin nicht gestellt werden<br />

können.<br />

16


Dieser Teil <strong>des</strong> <strong>Bericht</strong>s enthält lediglich die Schilderung<br />

der von den Klägern vorgebrachten Rügen aus deren Sicht.<br />

Gegenargumente <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> und <strong>des</strong> Aufsichtsrats werden nicht wiedergegeben.<br />

Ferner sei ein Antrag zur Geschäftsordnung, die Hauptversammlung<br />

zu beenden, ohne Aussprache und ohne rechtliche Anhörung der<br />

Aktionäre zur Abstimmung gestellt worden.<br />

8. Angebliche Mängel bei der Beschlussfassung<br />

Nach Ansicht der Kläger sei die Anwendung <strong>des</strong> Additionsverfahrens<br />

ungeeignet gewesen; in Fällen zahlreicher vom Stimmrecht ausgeschlossener<br />

Personen sei allein das Subtraktionsverfahren zuverlässig.<br />

Der Notar habe hinsichtlich der Feststellung <strong>des</strong> Abstimmungsergebnisses<br />

keine eigenen Feststellungen getroffen und keine<br />

Prüfungshandlungen vorgenommen. Die Auszählung der Stimmkarten<br />

hätte manipuliert werden können; die HVB sei insoweit abhängig<br />

von ihrer EDV-Datenbank. Die Abstimmungen seien unrichtig, weil<br />

eine Stimmkarte für einen Aktionär falsch gewesen und doppelt<br />

vergeben worden sei.<br />

Eine Klägerin deutet an, dass die Verträge über die Einzeltransaktionen<br />

eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre bedurft<br />

hätten.<br />

9. Angebliche Stimmverbote oder Stimmrechtsverluste<br />

Eine Reihe von Klägern behauptet, dass UniCredit wegen eines<br />

Stimmverbots nicht hätte mitstimmen dürfen. Die Stimmverbote sollen<br />

sich dabei aus § 136 Abs. 1 AktG (direkt oder in analoger Anwendung)<br />

und/oder § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG (direkt oder in<br />

analoger Anwendung) ergeben.<br />

Auch vertreten einige Kläger die Ansicht, UniCredit habe ihre Stimmrechte<br />

aus seinen HVB-Aktien gemäß § 59 Satz 1 WpÜG verloren,<br />

weil Unternehmen <strong>des</strong> UniCredit-Konzerns ihrer Pflicht zur Veröffentlichung<br />

eines Angebots nach § 35 Abs. 1 WpÜG nicht nachgekommen<br />

seien. UniCredit habe auch gegen Meldepflichten nach den §§ 21, 22<br />

WpHG verstoßen und <strong>des</strong>halb in der Hauptversammlung kein Stimmrecht<br />

gehabt. Aufgrund von Mängeln bei den Kapitalerhöhungen<br />

der HVB in den Jahren 1998 und 2000 hätten die jungen Aktien bei<br />

den Beschlüssen in der außerordentlichen Hauptversammlung kein<br />

Stimmrecht gehabt. Grund hierfür sei die fehlende Erfüllung von Einlageverpflichtungen,<br />

die sich daraus ergebe, dass der Wert der eingebrachten<br />

Aktien in Wahrheit deutlich niedriger gewesen sei als der<br />

Ausgabebetrag.<br />

10. Angebliche Mängel <strong>des</strong> BCA/<br />

Unzulässiger Einfluss von UniCredit<br />

Eine Reihe von Klägern versucht, aus dem BCA und einem damit<br />

vermeintlich verbundenen unzulässigen Einfluss von UniCredit<br />

Anfechtungsgründe herzuleiten.<br />

So wird von einigen Klägern gerügt, dass das BCA den Charakter<br />

eines Beherrschungsvertrags (oder eines Gewinnabführungsvertrags)<br />

habe und unwirksam sei, weil die Hauptversammlung der HVB ihm<br />

nicht zugestimmt habe (§ 293 AktG) bzw. sein Bestehen nicht im<br />

Handelsregister eingetragen worden sei (§ 294 Abs. 2 AktG). Eine<br />

Zustimmungspflicht ergebe sich auch aus »Holzmüller«-Grundsätzen,<br />

wegen <strong>des</strong> satzungsändernden Charakters <strong>des</strong> BCA und aus weiteren<br />

Gründen.<br />

Durch den Abschluss <strong>des</strong> BCA sowie der sich daraus ergebenden<br />

faktischen Umsetzungen habe der Vorstand der HVB seine Leitungsaufgabe<br />

entgegen § 76 AktG nicht mehr unter eigener Verantwortung<br />

wahrgenommen. Durch den Einfluss von UniCredit bzw. durch die<br />

Begünstigung <strong>des</strong> Mehrheitsaktionärs liege ein Verstoß gegen die<br />

Neutralitätspflicht <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> vor. Die Verträge über die Einzeltransaktionen<br />

seien rechtswidrig, weil sie auf dem BCA und dem<br />

Einfluss von UniCredit beruhten und die Holdinggesellschaft (gemeint<br />

ist UniCredit), anders als im deutschen Aktienrecht vorgesehen, einen<br />

Verwaltungsrat und ein Management Committee habe.<br />

11. Angebliche formale Mängel der Verträge<br />

zu den Einzeltransaktionen<br />

Nach Auffassung einzelner Kläger litten die Verträge zu den Einzeltransaktionen<br />

unter formellen Mängeln:<br />

So wird gerügt, dass die HVB bei Abschluss der Verträge über die<br />

Einzeltransaktionen nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei,<br />

weil die <strong>Vorstands</strong>mitglieder nicht ordnungsgemäß bestellt worden<br />

wären. Deswegen seien die Verträge schwebend unwirksam.<br />

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Dieser Teil <strong>des</strong> <strong>Bericht</strong>s enthält lediglich die Schilderung<br />

der von den Klägern vorgebrachten Rügen aus deren Sicht.<br />

Gegenargumente <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> und <strong>des</strong> Aufsichtsrats werden nicht wiedergegeben.<br />

Beim Abschluss <strong>des</strong> litauischen und <strong>des</strong> estnischen Unternehmenskaufvertrages<br />

sei gegen § 181 BGB verstoßen worden. In diesen<br />

Unternehmenskaufverträgen seien zudem die Kaufgegenstände nicht<br />

ausreichend bestimmt.<br />

Es wird weiter gerügt, dass die Fassung der Vollzugsbedingungen in<br />

den Verträgen über die Einzeltransaktionen einen Verstoß gegen die<br />

aktienrechtliche Kompetenzordnung darstelle. Die Hauptversammlung<br />

delegiere ihre Entscheidungsbefugnis auf den Vorstand. Außerdem<br />

entscheide über die Wirksamkeit <strong>des</strong> Hauptversammlungsbeschlusses<br />

nicht mehr das Gericht, sondern doch wieder der<br />

Vorstand. All dies sei mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht vereinbar,<br />

die Beschlüsse seien daher nichtig. Der Vorstand müsse in<br />

solchen Fällen die Entscheidung über anhängige Rechtsstreitigkeiten<br />

abwarten, bevor die Maßnahme vollzogen werden dürfe.<br />

Es wird außerdem gerügt, dass die im Rahmen der Einzeltransaktionen<br />

von den Käufern zu zahlenden Kaufpreise nicht verzinst würden.<br />

Die Einzeltransaktionen veränderten auch den Unternehmensgegenstand<br />

der HVB und würden dadurch die Satzung verletzen.<br />

12. Sondervorteil für UniCredit/Bewertungsrügen<br />

Eine Vielzahl von Klägern behauptet, dass UniCredit mit der Ausübung<br />

<strong>des</strong> Stimmrechts Sondervorteile zum Schaden der HVB und der anderen<br />

Aktionäre zu erlangen versucht habe. Dies führe nach Ansicht<br />

der Kläger gemäß § 243 Abs. 2 AktG zur Anfechtbarkeit der Zustimmungsbeschlüsse.<br />

Die im Folgenden wiedergegebenen Rügen werden<br />

von einigen Klägern auch zur Begründung einer – angeblichen –<br />

Einlagenrückgewähr durch die Verträge über die Einzeltransaktionen<br />

(Verstoß gegen § 57 AktG) sowie angeblichen Treupflichtverstößen<br />

von UniCredit angeführt.<br />

a) Zum Teil wird der vermeintliche Sondervorteil von den Klägern<br />

unabhängig von der Höhe der in den Verträgen über die Einzeltransaktionen<br />

vereinbarten Gegenleistungen begründet. Die Veräußerung<br />

<strong>des</strong> Geschäfts in Zentral- und Osteuropa bedeute für die<br />

HVB eine Strategieänderung weg von der bisher verfolgten Strategie<br />

in regional unterschiedlichen Märkten hin zu einer Fokussierung<br />

auf Deutschland als Kernmarkt. Bereits dieser Strategiewechsel<br />

begründe einen Sondervorteil für UniCredit. Der HVB würden<br />

hierdurch Geschäftschancen entzogen, was durch die Kaufpreise<br />

nicht ausgeglichen werden könne. Hinzu komme, dass die HVB für<br />

die ihr bei Vollzug der Verträge über die Einzeltransaktionen zufließenden<br />

Barmittel keine sinnvolle Verwendung habe. Die Transaktionen<br />

seien wirtschaftlich sinnlos. Auch im BCA soll nach<br />

Ansicht mancher Kläger ein Sondervorteil zu sehen sein. Außerdem<br />

würde ein Sondervorteil darin liegen, dass die Einzeltransaktionen<br />

den Wert der HVB verringerten, was sich bei einem späteren<br />

Squeeze-out zum Vorteil von UniCredit auswirken würde. Vereinzelt<br />

wird gerügt, dass es nach Vereinnahmung der Kaufpreise nicht zu<br />

einer Sonderausschüttung an die Aktionäre der HVB komme. Ein<br />

Sondervorteil ergebe sich ferner aus der Konzentration <strong>des</strong> Investmentbanking<br />

bei der HVB.<br />

b) Die überwiegende Anzahl der Kläger begründet die Annahme eines<br />

Sondervorteils jedoch mit der angeblichen Unangemessenheit der<br />

Gegenleistung in den Verträgen über die Einzeltransaktionen. Die<br />

Gegenleistungen seien zu niedrig. Im Wesentlichen werden zur<br />

Begründung der Unangemessenheit folgende Bewertungsrügen<br />

erhoben:<br />

Vereinzelt wird von den Klägern das Fehlen einer unabhängigen<br />

Bewertung behauptet. Es werde der Eindruck vermittelt, dass PwC<br />

unabhängig sei. Dabei sei PwC von UniCredit ausgewählt und<br />

angeleitet worden, um UniCredit genehme Ergebnisse zu erzielen.<br />

Zur Überprüfung der Angemessenheit <strong>des</strong> Kaufpreises hätte ein<br />

gerichtlich bestellter Prüfer herangezogen werden müssen. Die<br />

Daten, auf deren Grundlage PwC seine gutachterliche Stellungnahme<br />

zur Ermittlung <strong>des</strong> Unternehmenswerts der Bank Austria<br />

erstellt habe, seien von der Bank Austria rechtswidrig an die HVB<br />

gegeben worden.<br />

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Dieser Teil <strong>des</strong> <strong>Bericht</strong>s enthält lediglich die Schilderung<br />

der von den Klägern vorgebrachten Rügen aus deren Sicht.<br />

Gegenargumente <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> und <strong>des</strong> Aufsichtsrats werden nicht wiedergegeben.<br />

Die den Unternehmensbewertungen zugrundeliegenden Planzahlen,<br />

insbesondere zur Bank Austria, seien unzutreffend gewesen<br />

und außerdem nicht bis zur außerordentlichen Hauptversammlung<br />

aktualisiert worden. Auch sei bei der Bewertung der Bank Austria<br />

der Grundsatz der Vollausschüttung zu berücksichtigen gewesen.<br />

Für die von PwC angenommenen Thesaurierungen gebe es keinen<br />

sachlichen Grund. Die Thesaurierungen der Jahre 2006 bis 2008<br />

und der Jahre ab 2009 würden weder in dem sich aus den Nettoausschüttungen<br />

der einzelnen Jahre ergebenden Barwert der<br />

Dividenden noch im Wertbeitrag aus Thesaurierung berücksichtigt.<br />

Ein anderer Kläger rügt hingegen, dass nur ein Teil <strong>des</strong> Gewinns<br />

thesauriert, während der andere Teil an die Aktionäre ausgeschüttet<br />

werde; dies sei grob steuerschädlich. Der Börsenkurs der Bank<br />

Austria sei unzureichend berücksichtigt worden. Bei der Veräußerung<br />

der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten <strong>des</strong> Filialgeschäfts<br />

in Estland seien die Kaufpreisanpassungsklauseln bei<br />

der Unternehmensbewertung nicht genügend reflektiert worden.<br />

Einige Kläger halten es außerdem für unrealistisch, dass der IFRS-<br />

Buchwert der nicht konsolidierten Beteiligungen ihrem Marktwert<br />

entspreche. Es sei kaum wahrscheinlich, dass es beispielsweise in<br />

den Immobilienbeteiligungen keine stillen Reserven gebe. Von<br />

anderen Klägern wird der Ansatz der Bank Austria Betriebsobjekte<br />

AG mit nur 15% <strong>des</strong> Buchwerts kritisiert. Bei der Bewertung der<br />

Bank Austria hätte zudem berücksichtigt werden müssen, dass die<br />

IMB, die HVB Bank Latvia samt der Vermögensgegenstände und<br />

Verbindlichkeiten der Niederlassungen in Vilnius und Tallinn von<br />

der HVB an die Bank Austria übertragen werde. Einzelne Kläger<br />

rügen hinsichtlich der Bewertung der Bank Austria den Ertragssteuerabzug<br />

von 5% auf die Ausschüttung der Bank Austria an die<br />

HVB und halten die angenommene Gewinnverteilungspolitik generell<br />

für nachteilig für Minderheitsaktionäre. Die Annahme von PwC,<br />

dass die Gewinnausschüttung bei der Bank Austria jeweils zum<br />

20. Mai eines jeden Jahres erfolge, sei nicht sachgerecht.<br />

Die von PwC angewandten Bewertungsmethoden seien unzulässig<br />

und zudem falsch angewendet worden. Es sei ein zu hoher Kapitalisierungszinssatz<br />

ermittelt worden. Zur Höhe <strong>des</strong> Kapitalisierungszinssatzes<br />

wird insbesondere geltend gemacht, PwC leite den<br />

Basiszinssatz zu Unrecht von einer aktuellen Zinsstrukturkurve ab.<br />

Der Basiszinssatz habe zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bei<br />

4,25% statt bei 4,5%, wie von PwC angenommen, gelegen. Den<br />

Risikozuschlag habe PwC zu Unrecht nach dem (Tax-)CAPM abgeleitet,<br />

obwohl die Praxis der Spruchverfahrensgerichte zunehmend<br />

dahin tendiere, das CAPM nicht mehr als repräsentativ und<br />

maßgeblich für die Bestimmung <strong>des</strong> Kapitalisierungszinssatzes<br />

heranzuziehen. Dadurch werde von einer falschen Höhe <strong>des</strong><br />

Risikozuschlags, aber auch der Marktrisikoprämie ausgegangen.<br />

Risikozuschlag und Marktrisikoprämie seien generell zu hoch. Ein<br />

Kläger hält es für falsch, überhaupt einen Risikozuschlag anzusetzen.<br />

Auch sei der Beta-Faktor falsch ermittelt worden. Teilweise<br />

werden auch die angenommenen Wachstumsabschläge und der<br />

Ansatz von Länderrisikoprämien für die osteuropäischen Länder<br />

kritisiert. Bei der Bewertung der Bank Austria hätte von Österreich<br />

als Sitzland der Unternehmenseigner der Bank Austria ausgegangen<br />

werden müssen. Der von PwC angenommene Rückgang <strong>des</strong><br />

nachhaltigen Ergebnisses der Bank Austria in der ewigen Rente um<br />

4% gegenüber den Planzahlen für 2008 sei unrealistisch und<br />

stehe in krassem Widerspruch zu den Wachstumsaussichten für<br />

Osteuropa.<br />

Die Kläger argumentieren weiter, dass Sonderwerte nicht richtig<br />

berücksichtigt worden seien. Insbesondere beim Verkauf der BPH<br />

von der Bank Austria an UniCredit sei die Gegenleistung zu niedrig.<br />

Dieser Kaufpreis sei nicht bei der Bewertung der Bank Austria<br />

berücksichtigt worden, ebenso wenig wie der Erlös aus dem Verkauf<br />

der Splitska Banka. Einzelne Kläger behaupten, in dem<br />

Anteilskaufvertrag über die Aktien an der Bank Austria sei eine<br />

Patronatserklärung der HVB enthalten, für die kein Entgelt gewährt<br />

worden wäre.<br />

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Dieser Teil <strong>des</strong> <strong>Bericht</strong>s enthält lediglich die Schilderung<br />

der von den Klägern vorgebrachten Rügen aus deren Sicht.<br />

Gegenargumente <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> und <strong>des</strong> Aufsichtsrats werden nicht wiedergegeben.<br />

Die Gegenleistungen seien auch <strong>des</strong>halb unangemessen, weil<br />

kein Bieterverfahren durchgeführt wurde, in dem möglicherweise<br />

ein höherer Preis hätte erzielt werden können. Außerdem hätte<br />

eine Übernahmeprämie vereinbart werden müssen, ebenso eine<br />

Gegenleistung für die Aufgabe <strong>des</strong> osteuropäischen Markts.<br />

Ein höherer Unternehmenswert für die Bank Austria würde sich aus<br />

angeblich marktüblichen Kurs-Gewinn-Verhältnissen errechnen.<br />

Auch zeige sich die Unangemessenheit <strong>des</strong> Kaufpreises für die<br />

Bank Austria-Aktien schon daran, dass sich auf Grundlage <strong>des</strong><br />

Umtauschangebots von UniCredit an die Aktionäre der Bank Austria<br />

im Herbst 2005 ein Wert von über 14,3 Mrd € für den Anteil der<br />

HVB an der Bank Austria (77,5%) ergebe. Durch die Einzeltransaktionen<br />

würde ein Buchgewinn von 6,5 Mrd € realisiert werden,<br />

an dem die Minderheitsaktionäre keinen Anteil hätten. Außerdem<br />

läge der Substanzwert der Finanz- und Sachanlagen bereits bei<br />

über 20 Mrd €.<br />

13. Angebliche Pflichtverletzungen <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong>/<br />

Täuschungen<br />

Von einzelnen Klägern wird behauptet, dass interne Pflichtverletzungen<br />

<strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> bei Vorbereitung und Abschluss der Verträge über<br />

die Einzeltransaktionen zur Nichtigkeit der Verträge führten.<br />

Der Vorstand habe bereits <strong>des</strong>halb eine Pflichtverletzung begangen,<br />

weil er PwC trotz deren Haftungsbeschränkung auf 24 Mio € beauftragt<br />

habe. Eine Klägerin hegt den Verdacht, dass die Mitglieder <strong>des</strong><br />

<strong>Vorstands</strong> und Aufsichtsrats der HVB sowie diejenigen Aktionäre und<br />

Aktionärsvertreter, die für die entsprechenden Beschlussvorschläge<br />

der Verwaltung gestimmt hätten, den objektiven Tatbestand der<br />

Untreue zum Nachteil der HVB verwirklichten. Die Gutachter von PwC<br />

hätten Beihilfe zur Untreue geleistet.<br />

Die Zustimmung von UniCredit zu den Beschlussvorschlägen von<br />

Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung stelle außerdem<br />

einen Verstoß gegen die Treuepflicht dar.<br />

Die Hauptversammlung sowie der Aufsichtsrat seien über eine Vielzahl<br />

von Punkten unrichtig informiert oder gar getäuscht worden.<br />

So seien sie nicht darüber informiert worden, dass die Verträge über<br />

die Einzeltransaktionen von UniCredit veranlasst worden seien. Es<br />

sei der unrichtige Eindruck erweckt worden, dass eine ohne Einfluss<br />

von UniCredit vorgenommene Strategieänderung durch einen eigenverantwortlich<br />

und weisungsfrei entscheidenden Vorstand vorliege.<br />

Fragen <strong>des</strong> Aufsichtrats seien in der Aufsichtsratssitzung, in der die<br />

Verträge über die Einzeltransaktionen behandelt worden seien, unzutreffend<br />

beantwortet worden. Die Bedeutung der Veräußerung der<br />

Bank Austria für den Erwerb <strong>des</strong> Investmentgeschäfts der UniCredit<br />

sei vom Vorstand unrichtig dargestellt worden. Ebenso würden die<br />

angegebenen Vorteile der Einzeltransaktionen (Konzentration der HVB<br />

auf Kernmarkt Deutschland/ Einbringung <strong>des</strong> Investmentbanking/<br />

Besondere Vorteile bei der Umsetzung) nicht bestehen. Dies werde<br />

durch die fehlenden Pläne und Maßnahmen zur Erlösverwendung<br />

belegt. Für die Übertragung der Investmentbankingaktivitäten habe es<br />

keine rechtsverbindliche Zusage gegeben.<br />

Es sei ferner nicht offengelegt worden, dass die Steuerklausel im<br />

Vertrag über die Veräußerung der Bank Austria erhebliche Risiken<br />

begründe. Vielmehr sei vorsätzlich der Eindruck erweckt worden, es<br />

handele sich bei der Steuerklausel um eine übliche Haftungsbeschränkung.<br />

Ebenso wenig sei offengelegt worden, dass die Fairness<br />

Opinion sich nicht mit der Frage <strong>des</strong> Kontrollwechsels befasst habe<br />

und daher unbrauchbar sei. Schließlich seien die Aktionäre der HVB<br />

auch über den wahren Wert der Aktien der HVB getäuscht worden.<br />

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Dieser Teil <strong>des</strong> <strong>Bericht</strong>s enthält lediglich die Schilderung<br />

der von den Klägern vorgebrachten Rügen aus deren Sicht.<br />

Gegenargumente <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> und <strong>des</strong> Aufsichtsrats werden nicht wiedergegeben.<br />

14. Sonstige Rügen<br />

Ein Kläger behauptet, dass dem Geschäftsbericht <strong>des</strong> Jahres 2005<br />

kein ordnungsgemäßes Testat <strong>des</strong> Abhängigkeitsprüfers hätte entnommen<br />

werden können.<br />

Vereinzelt wird gerügt, dass eine Beschlussfassung der Hauptversammlung<br />

nach § 119 Abs. 2 AktG im Konzern generell nicht möglich<br />

sei.<br />

Es wird von den Klägern auch ein angeblicher Verstoß gegen § 311<br />

AktG gerügt. In erster Linie wird behauptet, mit den Verträgen über<br />

die Einzeltransaktionen seien Nachteile im Sinne von § 311 Abs. 1<br />

AktG verbunden, die entweder nicht ausgeglichen würden oder von<br />

vorneherein nicht ausgeglichen werden könnten. Im Zusammenhang<br />

mit den angeblichen Verstößen gegen § 311 AktG beziehen sich<br />

einige Kläger auf die Rechtsfigur <strong>des</strong> »qualifizierten-faktischen Konzerns«.<br />

Die Integration der HVB in die UCI-Gruppe stelle bereits jetzt<br />

einen verbotenen »qualifizierten-faktischen Konzern« dar. Zur Anfechtbarkeit<br />

sollen diese Rügen führen, da außenstehenden Aktionären<br />

im Fall eines »qualifizierten-faktischen Konzerns« Abwehr- und<br />

Beseitigungsansprüche zustünden.<br />

Es wird ferner behauptet, bei den Verträgen über die Einzeltransaktionen<br />

handele es sich um Rechtsgeschäfte, die im faktischen Konzern<br />

unzulässig seien, also nur bei bestehendem Beherrschungsvertrag<br />

vereinbart und vollzogen werden dürften. Nach Auffassung einzelner<br />

Kläger habe eine Pflicht von UniCredit zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags<br />

bestanden. Ein Kläger rügt, dass das konzernrechtliche<br />

Wettbewerbsverbot im vorliegenden Fall verletzt sei und u.a.<br />

auch <strong>des</strong>halb ein Beherrschungsvertrag hätte abgeschlossen werden<br />

müssen.<br />

Ein anderer Kläger rügt, dass UniCredit ein Barabfindungsangebot<br />

gegenüber den Minderheitsaktionären der HVB hätte abgeben müssen.<br />

Andere halten die Durchführung eines Spruchverfahrens für<br />

erforderlich, um die Angemessenheit der Kaufpreise zu überprüfen.<br />

Einige Kläger tragen vor, durch Weitergabe von Informationen an<br />

UniCredit im Vorfeld der Einzeltransaktionen sei gegen § 4 der Satzung<br />

der HVB verstoßen worden. Der neue, auf der ordentlichen<br />

Hauptversammlung am 23. Mai 2006 beschlossene § 4 der Satzung,<br />

der die Weitergabe von Informationen an den Hauptaktionär regelt,<br />

sei mangels Eintragung in das Handelsregister noch nicht wirksam<br />

geworden.<br />

Schließlich wird geltend gemacht, dass eine Zustimmung der Hauptversammlung<br />

der HVB zu den Verträgen über die Einzeltransaktionen<br />

sich schon wegen <strong>des</strong> groben Missverhältnisses von Leistung und<br />

Gegenleistung verbiete. Der von der Hauptversammlung gefasste<br />

Beschluss verstoße daher seinem Inhalt nach gegen die guten Sitten<br />

(§ 241 Nr. 4 AktG). Die Organe der HVB hätten generell sittenwidrig<br />

mit UniCredit zusammengewirkt. Pauschal wird schließlich gerügt,<br />

dass die Zustimmungsbeschlüsse rechtsmissbräuchlich seien.<br />

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Anlage B 2<br />

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