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Bericht des Vorstands - HypoVereinsbank

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Dieser Teil <strong>des</strong> <strong>Bericht</strong>s enthält lediglich die Schilderung<br />

der von den Klägern vorgebrachten Rügen aus deren Sicht.<br />

Gegenargumente <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> und <strong>des</strong> Aufsichtsrats werden nicht wiedergegeben.<br />

Die Gegenleistungen seien auch <strong>des</strong>halb unangemessen, weil<br />

kein Bieterverfahren durchgeführt wurde, in dem möglicherweise<br />

ein höherer Preis hätte erzielt werden können. Außerdem hätte<br />

eine Übernahmeprämie vereinbart werden müssen, ebenso eine<br />

Gegenleistung für die Aufgabe <strong>des</strong> osteuropäischen Markts.<br />

Ein höherer Unternehmenswert für die Bank Austria würde sich aus<br />

angeblich marktüblichen Kurs-Gewinn-Verhältnissen errechnen.<br />

Auch zeige sich die Unangemessenheit <strong>des</strong> Kaufpreises für die<br />

Bank Austria-Aktien schon daran, dass sich auf Grundlage <strong>des</strong><br />

Umtauschangebots von UniCredit an die Aktionäre der Bank Austria<br />

im Herbst 2005 ein Wert von über 14,3 Mrd € für den Anteil der<br />

HVB an der Bank Austria (77,5%) ergebe. Durch die Einzeltransaktionen<br />

würde ein Buchgewinn von 6,5 Mrd € realisiert werden,<br />

an dem die Minderheitsaktionäre keinen Anteil hätten. Außerdem<br />

läge der Substanzwert der Finanz- und Sachanlagen bereits bei<br />

über 20 Mrd €.<br />

13. Angebliche Pflichtverletzungen <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong>/<br />

Täuschungen<br />

Von einzelnen Klägern wird behauptet, dass interne Pflichtverletzungen<br />

<strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> bei Vorbereitung und Abschluss der Verträge über<br />

die Einzeltransaktionen zur Nichtigkeit der Verträge führten.<br />

Der Vorstand habe bereits <strong>des</strong>halb eine Pflichtverletzung begangen,<br />

weil er PwC trotz deren Haftungsbeschränkung auf 24 Mio € beauftragt<br />

habe. Eine Klägerin hegt den Verdacht, dass die Mitglieder <strong>des</strong><br />

<strong>Vorstands</strong> und Aufsichtsrats der HVB sowie diejenigen Aktionäre und<br />

Aktionärsvertreter, die für die entsprechenden Beschlussvorschläge<br />

der Verwaltung gestimmt hätten, den objektiven Tatbestand der<br />

Untreue zum Nachteil der HVB verwirklichten. Die Gutachter von PwC<br />

hätten Beihilfe zur Untreue geleistet.<br />

Die Zustimmung von UniCredit zu den Beschlussvorschlägen von<br />

Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung stelle außerdem<br />

einen Verstoß gegen die Treuepflicht dar.<br />

Die Hauptversammlung sowie der Aufsichtsrat seien über eine Vielzahl<br />

von Punkten unrichtig informiert oder gar getäuscht worden.<br />

So seien sie nicht darüber informiert worden, dass die Verträge über<br />

die Einzeltransaktionen von UniCredit veranlasst worden seien. Es<br />

sei der unrichtige Eindruck erweckt worden, dass eine ohne Einfluss<br />

von UniCredit vorgenommene Strategieänderung durch einen eigenverantwortlich<br />

und weisungsfrei entscheidenden Vorstand vorliege.<br />

Fragen <strong>des</strong> Aufsichtrats seien in der Aufsichtsratssitzung, in der die<br />

Verträge über die Einzeltransaktionen behandelt worden seien, unzutreffend<br />

beantwortet worden. Die Bedeutung der Veräußerung der<br />

Bank Austria für den Erwerb <strong>des</strong> Investmentgeschäfts der UniCredit<br />

sei vom Vorstand unrichtig dargestellt worden. Ebenso würden die<br />

angegebenen Vorteile der Einzeltransaktionen (Konzentration der HVB<br />

auf Kernmarkt Deutschland/ Einbringung <strong>des</strong> Investmentbanking/<br />

Besondere Vorteile bei der Umsetzung) nicht bestehen. Dies werde<br />

durch die fehlenden Pläne und Maßnahmen zur Erlösverwendung<br />

belegt. Für die Übertragung der Investmentbankingaktivitäten habe es<br />

keine rechtsverbindliche Zusage gegeben.<br />

Es sei ferner nicht offengelegt worden, dass die Steuerklausel im<br />

Vertrag über die Veräußerung der Bank Austria erhebliche Risiken<br />

begründe. Vielmehr sei vorsätzlich der Eindruck erweckt worden, es<br />

handele sich bei der Steuerklausel um eine übliche Haftungsbeschränkung.<br />

Ebenso wenig sei offengelegt worden, dass die Fairness<br />

Opinion sich nicht mit der Frage <strong>des</strong> Kontrollwechsels befasst habe<br />

und daher unbrauchbar sei. Schließlich seien die Aktionäre der HVB<br />

auch über den wahren Wert der Aktien der HVB getäuscht worden.<br />

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