Bericht des Vorstands - HypoVereinsbank
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Dieser Teil <strong>des</strong> <strong>Bericht</strong>s enthält lediglich die Schilderung<br />
der von den Klägern vorgebrachten Rügen aus deren Sicht.<br />
Gegenargumente <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> und <strong>des</strong> Aufsichtsrats werden nicht wiedergegeben.<br />
Die Gegenleistungen seien auch <strong>des</strong>halb unangemessen, weil<br />
kein Bieterverfahren durchgeführt wurde, in dem möglicherweise<br />
ein höherer Preis hätte erzielt werden können. Außerdem hätte<br />
eine Übernahmeprämie vereinbart werden müssen, ebenso eine<br />
Gegenleistung für die Aufgabe <strong>des</strong> osteuropäischen Markts.<br />
Ein höherer Unternehmenswert für die Bank Austria würde sich aus<br />
angeblich marktüblichen Kurs-Gewinn-Verhältnissen errechnen.<br />
Auch zeige sich die Unangemessenheit <strong>des</strong> Kaufpreises für die<br />
Bank Austria-Aktien schon daran, dass sich auf Grundlage <strong>des</strong><br />
Umtauschangebots von UniCredit an die Aktionäre der Bank Austria<br />
im Herbst 2005 ein Wert von über 14,3 Mrd € für den Anteil der<br />
HVB an der Bank Austria (77,5%) ergebe. Durch die Einzeltransaktionen<br />
würde ein Buchgewinn von 6,5 Mrd € realisiert werden,<br />
an dem die Minderheitsaktionäre keinen Anteil hätten. Außerdem<br />
läge der Substanzwert der Finanz- und Sachanlagen bereits bei<br />
über 20 Mrd €.<br />
13. Angebliche Pflichtverletzungen <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong>/<br />
Täuschungen<br />
Von einzelnen Klägern wird behauptet, dass interne Pflichtverletzungen<br />
<strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> bei Vorbereitung und Abschluss der Verträge über<br />
die Einzeltransaktionen zur Nichtigkeit der Verträge führten.<br />
Der Vorstand habe bereits <strong>des</strong>halb eine Pflichtverletzung begangen,<br />
weil er PwC trotz deren Haftungsbeschränkung auf 24 Mio € beauftragt<br />
habe. Eine Klägerin hegt den Verdacht, dass die Mitglieder <strong>des</strong><br />
<strong>Vorstands</strong> und Aufsichtsrats der HVB sowie diejenigen Aktionäre und<br />
Aktionärsvertreter, die für die entsprechenden Beschlussvorschläge<br />
der Verwaltung gestimmt hätten, den objektiven Tatbestand der<br />
Untreue zum Nachteil der HVB verwirklichten. Die Gutachter von PwC<br />
hätten Beihilfe zur Untreue geleistet.<br />
Die Zustimmung von UniCredit zu den Beschlussvorschlägen von<br />
Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung stelle außerdem<br />
einen Verstoß gegen die Treuepflicht dar.<br />
Die Hauptversammlung sowie der Aufsichtsrat seien über eine Vielzahl<br />
von Punkten unrichtig informiert oder gar getäuscht worden.<br />
So seien sie nicht darüber informiert worden, dass die Verträge über<br />
die Einzeltransaktionen von UniCredit veranlasst worden seien. Es<br />
sei der unrichtige Eindruck erweckt worden, dass eine ohne Einfluss<br />
von UniCredit vorgenommene Strategieänderung durch einen eigenverantwortlich<br />
und weisungsfrei entscheidenden Vorstand vorliege.<br />
Fragen <strong>des</strong> Aufsichtrats seien in der Aufsichtsratssitzung, in der die<br />
Verträge über die Einzeltransaktionen behandelt worden seien, unzutreffend<br />
beantwortet worden. Die Bedeutung der Veräußerung der<br />
Bank Austria für den Erwerb <strong>des</strong> Investmentgeschäfts der UniCredit<br />
sei vom Vorstand unrichtig dargestellt worden. Ebenso würden die<br />
angegebenen Vorteile der Einzeltransaktionen (Konzentration der HVB<br />
auf Kernmarkt Deutschland/ Einbringung <strong>des</strong> Investmentbanking/<br />
Besondere Vorteile bei der Umsetzung) nicht bestehen. Dies werde<br />
durch die fehlenden Pläne und Maßnahmen zur Erlösverwendung<br />
belegt. Für die Übertragung der Investmentbankingaktivitäten habe es<br />
keine rechtsverbindliche Zusage gegeben.<br />
Es sei ferner nicht offengelegt worden, dass die Steuerklausel im<br />
Vertrag über die Veräußerung der Bank Austria erhebliche Risiken<br />
begründe. Vielmehr sei vorsätzlich der Eindruck erweckt worden, es<br />
handele sich bei der Steuerklausel um eine übliche Haftungsbeschränkung.<br />
Ebenso wenig sei offengelegt worden, dass die Fairness<br />
Opinion sich nicht mit der Frage <strong>des</strong> Kontrollwechsels befasst habe<br />
und daher unbrauchbar sei. Schließlich seien die Aktionäre der HVB<br />
auch über den wahren Wert der Aktien der HVB getäuscht worden.<br />
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