Bericht des Vorstands - HypoVereinsbank
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II. Das Anfechtungsverfahren gegen die<br />
Zustimmungsbeschlüsse<br />
Gegen die Zustimmungsbeschlüsse haben insgesamt 48 Aktionäre<br />
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage beim Landgericht München I<br />
(Az. 5HK O 19782/06) erhoben. Die Klagen sind gemäß § 246 Abs. 3<br />
Satz 5 AktG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.<br />
Dem Rechtsstreit sind als Streithelfer auf Seiten der Kläger<br />
insgesamt noch vier Personen beigetreten. Zu den Streithelfern<br />
gehört auch Herr Dr. Heidel, der von der Hauptversammlung vom<br />
26./27. Juni 2007 gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG als besonderer<br />
Vertreter zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen bestellt wurde.<br />
Die Nebenintervention von Herrn Dr. Heidel wurde vom Landgericht<br />
München I mit Zwischenurteil vom 31. Januar 2008 zurückgewiesen.<br />
Gegen die Zurückweisung hat Herr Dr. Heidel sofortige Beschwerde<br />
eingelegt.<br />
Die Klagen werden auf verschiedene formelle und materielle Gesichtspunkte<br />
gestützt (siehe näher unten C.III.). Mit Urteil vom<br />
31. Januar 2008 hat das Landgericht München I die Zustimmungsbeschlüsse<br />
wegen formeller Fehler (siehe näher unten C.II.) für nichtig<br />
erklärt (»erstinstanzliches Urteil«). Das Urteil ist in anonymisierter<br />
Fassung als Anlage B 2 beigefügt und damit Teil dieses Bestätigungsberichts.<br />
Gegen das Urteil hat die HVB am 29. Februar 2008<br />
Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 ausführlich<br />
begründet. Das Verfahren ist derzeit beim Oberlan<strong>des</strong>gericht München<br />
unter dem Aktenzeichen 7 U 2216/08 anhängig.<br />
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die von<br />
den Klägern behaupteten und die vom Landgericht München I angenommenen<br />
Mängel der Zustimmungsbeschlüsse nicht bestehen,<br />
die Zustimmungsbeschlüsse daher weder anfechtbar noch nichtig<br />
und die Klagen unbegründet sind. Um Klarheit und Rechtssicherheit<br />
für alle Beteiligten zu schaffen, halten es der Vorstand und der Aufsichtsrat<br />
für sinnvoll, die Zustimmungsbeschlüsse durch die Hauptversammlung<br />
bestätigen zu lassen und dadurch etwaige Mängel<br />
der Zustimmungsbeschlüsse zu heilen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat<br />
werden daher der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung<br />
am 29. Juli 2008 (ggf. mit Fortsetzung am 30. Juli 2008)<br />
(»Bestätigungshauptversammlung«) vorschlagen, Beschlüsse<br />
gemäß § 244 Satz 1 AktG zu fassen, durch die die Zustimmungsbeschlüsse<br />
bestätigt werden (»Bestätigungsbeschlüsse«).<br />
III. Wirkung eines Bestätigungsbeschlusses<br />
1. Bestätigungswirkung<br />
Gemäß § 244 Satz 1 AktG kann die Anfechtung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren<br />
Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser<br />
Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder<br />
die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Durch den<br />
Bestätigungsbeschluss wird somit die etwaige Anfechtbarkeit eines<br />
Hauptversammlungsbeschlusses beseitigt, sofern der Bestätigungsbeschluss<br />
nicht seinerseits wieder durch eine Anfechtungsklage<br />
erfolgreich angegriffen wird. Die (angeblichen oder wirklichen)<br />
Mängel <strong>des</strong> Ausgangsbeschlusses werden zwar nicht ungeschehen<br />
gemacht; die Hauptversammlung erklärt jedoch mit dem Bestätigungsbeschluss,<br />
dass sie trotz der (angeblichen oder wirklichen)<br />
Fehler am Inhalt <strong>des</strong> Ausgangsbeschlusses festhalten will und die<br />
Anfechtungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden sollen. Ab<br />
einem bestandskräftigen Bestätigungsbeschluss kann sich niemand<br />
mehr wirksam darauf berufen, dass der Ausgangsbeschluss anfechtbar<br />
ist. Nichtigkeitsgründe können allerdings mit einem Bestätigungsbeschluss<br />
nicht beseitigt werden.<br />
2. Keine Neuvornahme der Zustimmungsbeschlüsse<br />
Die geplanten Bestätigungsbeschlüsse stellen keine Neuvornahme<br />
der Zustimmungsbeschlüsse dar. Es werden keine neuen Anteilskaufverträge<br />
geschlossen. Es findet auch keine neue Unternehmensbewertung<br />
der Bank Austria oder der osteuropäischen Beteiligungen<br />
statt. Vielmehr werden die bereits gefassten Zustimmungsbeschlüsse<br />
bestätigt. Das mit den Zustimmungsbeschlüssen zusammenhängende<br />
vorbereitende Verfahren (insbesondere <strong>Bericht</strong>e und Stellungnahmen)<br />
wird nicht neu aufgerollt oder wiederholt. Die im Vorfeld der<br />
außerordentlichen Hauptversammlung erstellten <strong>Bericht</strong>e <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong><br />
werden nicht im Hinblick auf die seitdem eingetretenen Entwicklungen<br />
bei der HVB und UniCredit fortgeschrieben. Auch werden<br />
der Jahresabschluss der HVB und der Konzernjahresabschluss der<br />
HVB für das Geschäftsjahr 2007 nicht ergänzend berücksichtigt. Für<br />
die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmungsbeschlüsse<br />
bleibt die Sach- und Rechtslage vom 25. Oktober 2006 maßgeblich.<br />
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