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Bericht des Vorstands - HypoVereinsbank

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II. Das Anfechtungsverfahren gegen die<br />

Zustimmungsbeschlüsse<br />

Gegen die Zustimmungsbeschlüsse haben insgesamt 48 Aktionäre<br />

Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage beim Landgericht München I<br />

(Az. 5HK O 19782/06) erhoben. Die Klagen sind gemäß § 246 Abs. 3<br />

Satz 5 AktG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.<br />

Dem Rechtsstreit sind als Streithelfer auf Seiten der Kläger<br />

insgesamt noch vier Personen beigetreten. Zu den Streithelfern<br />

gehört auch Herr Dr. Heidel, der von der Hauptversammlung vom<br />

26./27. Juni 2007 gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG als besonderer<br />

Vertreter zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen bestellt wurde.<br />

Die Nebenintervention von Herrn Dr. Heidel wurde vom Landgericht<br />

München I mit Zwischenurteil vom 31. Januar 2008 zurückgewiesen.<br />

Gegen die Zurückweisung hat Herr Dr. Heidel sofortige Beschwerde<br />

eingelegt.<br />

Die Klagen werden auf verschiedene formelle und materielle Gesichtspunkte<br />

gestützt (siehe näher unten C.III.). Mit Urteil vom<br />

31. Januar 2008 hat das Landgericht München I die Zustimmungsbeschlüsse<br />

wegen formeller Fehler (siehe näher unten C.II.) für nichtig<br />

erklärt (»erstinstanzliches Urteil«). Das Urteil ist in anonymisierter<br />

Fassung als Anlage B 2 beigefügt und damit Teil dieses Bestätigungsberichts.<br />

Gegen das Urteil hat die HVB am 29. Februar 2008<br />

Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 ausführlich<br />

begründet. Das Verfahren ist derzeit beim Oberlan<strong>des</strong>gericht München<br />

unter dem Aktenzeichen 7 U 2216/08 anhängig.<br />

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die von<br />

den Klägern behaupteten und die vom Landgericht München I angenommenen<br />

Mängel der Zustimmungsbeschlüsse nicht bestehen,<br />

die Zustimmungsbeschlüsse daher weder anfechtbar noch nichtig<br />

und die Klagen unbegründet sind. Um Klarheit und Rechtssicherheit<br />

für alle Beteiligten zu schaffen, halten es der Vorstand und der Aufsichtsrat<br />

für sinnvoll, die Zustimmungsbeschlüsse durch die Hauptversammlung<br />

bestätigen zu lassen und dadurch etwaige Mängel<br />

der Zustimmungsbeschlüsse zu heilen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat<br />

werden daher der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung<br />

am 29. Juli 2008 (ggf. mit Fortsetzung am 30. Juli 2008)<br />

(»Bestätigungshauptversammlung«) vorschlagen, Beschlüsse<br />

gemäß § 244 Satz 1 AktG zu fassen, durch die die Zustimmungsbeschlüsse<br />

bestätigt werden (»Bestätigungsbeschlüsse«).<br />

III. Wirkung eines Bestätigungsbeschlusses<br />

1. Bestätigungswirkung<br />

Gemäß § 244 Satz 1 AktG kann die Anfechtung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren<br />

Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser<br />

Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder<br />

die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Durch den<br />

Bestätigungsbeschluss wird somit die etwaige Anfechtbarkeit eines<br />

Hauptversammlungsbeschlusses beseitigt, sofern der Bestätigungsbeschluss<br />

nicht seinerseits wieder durch eine Anfechtungsklage<br />

erfolgreich angegriffen wird. Die (angeblichen oder wirklichen)<br />

Mängel <strong>des</strong> Ausgangsbeschlusses werden zwar nicht ungeschehen<br />

gemacht; die Hauptversammlung erklärt jedoch mit dem Bestätigungsbeschluss,<br />

dass sie trotz der (angeblichen oder wirklichen)<br />

Fehler am Inhalt <strong>des</strong> Ausgangsbeschlusses festhalten will und die<br />

Anfechtungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden sollen. Ab<br />

einem bestandskräftigen Bestätigungsbeschluss kann sich niemand<br />

mehr wirksam darauf berufen, dass der Ausgangsbeschluss anfechtbar<br />

ist. Nichtigkeitsgründe können allerdings mit einem Bestätigungsbeschluss<br />

nicht beseitigt werden.<br />

2. Keine Neuvornahme der Zustimmungsbeschlüsse<br />

Die geplanten Bestätigungsbeschlüsse stellen keine Neuvornahme<br />

der Zustimmungsbeschlüsse dar. Es werden keine neuen Anteilskaufverträge<br />

geschlossen. Es findet auch keine neue Unternehmensbewertung<br />

der Bank Austria oder der osteuropäischen Beteiligungen<br />

statt. Vielmehr werden die bereits gefassten Zustimmungsbeschlüsse<br />

bestätigt. Das mit den Zustimmungsbeschlüssen zusammenhängende<br />

vorbereitende Verfahren (insbesondere <strong>Bericht</strong>e und Stellungnahmen)<br />

wird nicht neu aufgerollt oder wiederholt. Die im Vorfeld der<br />

außerordentlichen Hauptversammlung erstellten <strong>Bericht</strong>e <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong><br />

werden nicht im Hinblick auf die seitdem eingetretenen Entwicklungen<br />

bei der HVB und UniCredit fortgeschrieben. Auch werden<br />

der Jahresabschluss der HVB und der Konzernjahresabschluss der<br />

HVB für das Geschäftsjahr 2007 nicht ergänzend berücksichtigt. Für<br />

die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmungsbeschlüsse<br />

bleibt die Sach- und Rechtslage vom 25. Oktober 2006 maßgeblich.<br />

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