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Bericht des Vorstands - HypoVereinsbank

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) Die Anfechtungsklagen sind nach Auffassung <strong>des</strong> Landgerichts<br />

aber auch <strong>des</strong>halb begründet, weil das Fragerecht der Aktionäre<br />

gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG verletzt worden sei:<br />

aa) Der Vorstand hätte den Aktionären auf deren Nachfrage den<br />

genauen Inhalt <strong>des</strong> BCA bekanntgeben müssen.<br />

bb) Ebenso wäre der Vorstand verpflichtet gewesen, die Frage<br />

eines Aktionärs nach dem Unternehmenswert der Bank Austria<br />

bei Zugrundelegung eines unterstellten Risikozuschlags unter<br />

anderem von 2% bei ansonsten unveränderten Bewertungsparametern<br />

zu beantworten.<br />

Einzelheiten der Entscheidungsgründe können dem erstinstanzlichen<br />

Urteil (Anlage B 2) entnommen werden.<br />

2. Zusammenfassung der Berufungsbegründung<br />

Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 hat die HVB die Berufung gegen das<br />

erstinstanzliche Urteil begründet. In dem Schriftsatz legt die HVB ausführlich<br />

dar, dass die vom Landgericht München I angenommenen<br />

Anfechtungsgründe ihrer Ansicht nach nicht bestehen. Im Wesentlichen<br />

begründet die HVB die Berufung wie folgt:<br />

a) Das BCA ist in der Bekanntmachung der Tagesordnung – auf freiwilliger<br />

Basis – ausreichend geschildert worden. Eine Bekanntmachungspflicht<br />

hat allenfalls (wenn überhaupt) für den wesentlichen<br />

Inhalt <strong>des</strong> BCA bestanden. Zum wesentlichen Inhalt können<br />

nur die Klauseln zählen, die aus Sicht eines durchschnittlichen<br />

Aktionärs für das Verständnis der Zustimmungsbeschlüsse erforderlich<br />

waren. Weder die Rechtswahlklausel noch die Schiedsklausel<br />

sind zum Verständnis der Zustimmungsbeschlüsse erforderlich<br />

gewesen. Diese Klauseln sind kein wesentlicher Teil <strong>des</strong> BCA. Das<br />

BCA war insgesamt nicht erforderlich für die Beurteilung der Einzeltransaktionen.<br />

b) Der Vorstand hat zudem in der außerordentlichen Hauptversammlung<br />

vom 25. Oktober 2006 alle Fragen beantwortet, für die eine<br />

Auskunftspflicht bestand.<br />

aa) Der genaue Inhalt <strong>des</strong> BCA musste auch auf Nachfrage von<br />

Aktionären nicht mitgeteilt werden. Eine Bekanntmachungspflicht<br />

bestand allenfalls für den wesentlichen Inhalt <strong>des</strong> BCA.<br />

Der wesentliche Inhalt <strong>des</strong> BCA wurde bereits mit der Bekanntmachung<br />

der Tagesordnung mitgeteilt und musste nicht<br />

wiederholt werden. Darüber hinaus bestand weder ein Anspruch<br />

der Aktionäre auf Einsichtnahme in das BCA noch<br />

ein Anspruch auf mündliche Verlesung <strong>des</strong> BCA.<br />

bb) Auch die Frage nach dem Unternehmenswert der Bank Austria<br />

bei Zugrundelegung eines Risikozuschlags u.a. von 2% bei<br />

ansonsten unveränderten Bewertungsparametern musste nicht<br />

beantwortet werden. Diese Frage war nicht vom Auskunftsrecht<br />

umfasst, da die Kaufpreise in den Verträgen über die<br />

Einzeltransaktionen festgelegt wurden und nicht geändert<br />

werden konnten. Bei der Frage handelte es sich um eine hypothetische<br />

Frage. Bereits das OLG Hamburg hat entschieden,<br />

dass hypothetische Fragen nicht beantwortet werden müssen<br />

(OLG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2004, Az. 11 W<br />

78/04, veröffentlicht in ZIP 2004, 2288). Eine Beantwortung<br />

der Frage war zur sachgemäßen Beurteilung der Beschlussfassung<br />

nicht erforderlich.<br />

III. Weitere Rügen gegen die Zustimmungsbeschlüsse<br />

Die Kläger behaupten in ihren Anfechtungsklagen gegenüber dem<br />

erstinstanzlichen Urteil weitere formale und materielle Fehler, die den<br />

Zustimmungsbeschlüssen anhaften sollen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat<br />

sind der Auffassung, dass die von den Klägern behaupteten<br />

Mängel nicht bestehen. Dies wurde im Anfechtungsverfahren ausführlich<br />

dargelegt, wie sich dem Tatbestand <strong>des</strong> erstinstanzlichen<br />

Urteils (Anlage B 2) entnehmen lässt.<br />

Im Anhang zu diesem Bestätigungsbericht werden die von den Klägern<br />

vorgebrachten Rügen aus deren Sicht geschildert. Die Gegenargumente<br />

<strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> und <strong>des</strong> Aufsichtsrats werden nicht wiedergegeben.<br />

Hinsichtlich der vorgebrachten Rügen wird darüber hinaus<br />

auch auf den Tatbestand <strong>des</strong> erstinstanzlichen Urteils (Anlage B 2)<br />

verwiesen. Der Anhang ist Teil dieses Bestätigungsberichts.<br />

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