Bericht des Vorstands - HypoVereinsbank
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) Die Anfechtungsklagen sind nach Auffassung <strong>des</strong> Landgerichts<br />
aber auch <strong>des</strong>halb begründet, weil das Fragerecht der Aktionäre<br />
gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG verletzt worden sei:<br />
aa) Der Vorstand hätte den Aktionären auf deren Nachfrage den<br />
genauen Inhalt <strong>des</strong> BCA bekanntgeben müssen.<br />
bb) Ebenso wäre der Vorstand verpflichtet gewesen, die Frage<br />
eines Aktionärs nach dem Unternehmenswert der Bank Austria<br />
bei Zugrundelegung eines unterstellten Risikozuschlags unter<br />
anderem von 2% bei ansonsten unveränderten Bewertungsparametern<br />
zu beantworten.<br />
Einzelheiten der Entscheidungsgründe können dem erstinstanzlichen<br />
Urteil (Anlage B 2) entnommen werden.<br />
2. Zusammenfassung der Berufungsbegründung<br />
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 hat die HVB die Berufung gegen das<br />
erstinstanzliche Urteil begründet. In dem Schriftsatz legt die HVB ausführlich<br />
dar, dass die vom Landgericht München I angenommenen<br />
Anfechtungsgründe ihrer Ansicht nach nicht bestehen. Im Wesentlichen<br />
begründet die HVB die Berufung wie folgt:<br />
a) Das BCA ist in der Bekanntmachung der Tagesordnung – auf freiwilliger<br />
Basis – ausreichend geschildert worden. Eine Bekanntmachungspflicht<br />
hat allenfalls (wenn überhaupt) für den wesentlichen<br />
Inhalt <strong>des</strong> BCA bestanden. Zum wesentlichen Inhalt können<br />
nur die Klauseln zählen, die aus Sicht eines durchschnittlichen<br />
Aktionärs für das Verständnis der Zustimmungsbeschlüsse erforderlich<br />
waren. Weder die Rechtswahlklausel noch die Schiedsklausel<br />
sind zum Verständnis der Zustimmungsbeschlüsse erforderlich<br />
gewesen. Diese Klauseln sind kein wesentlicher Teil <strong>des</strong> BCA. Das<br />
BCA war insgesamt nicht erforderlich für die Beurteilung der Einzeltransaktionen.<br />
b) Der Vorstand hat zudem in der außerordentlichen Hauptversammlung<br />
vom 25. Oktober 2006 alle Fragen beantwortet, für die eine<br />
Auskunftspflicht bestand.<br />
aa) Der genaue Inhalt <strong>des</strong> BCA musste auch auf Nachfrage von<br />
Aktionären nicht mitgeteilt werden. Eine Bekanntmachungspflicht<br />
bestand allenfalls für den wesentlichen Inhalt <strong>des</strong> BCA.<br />
Der wesentliche Inhalt <strong>des</strong> BCA wurde bereits mit der Bekanntmachung<br />
der Tagesordnung mitgeteilt und musste nicht<br />
wiederholt werden. Darüber hinaus bestand weder ein Anspruch<br />
der Aktionäre auf Einsichtnahme in das BCA noch<br />
ein Anspruch auf mündliche Verlesung <strong>des</strong> BCA.<br />
bb) Auch die Frage nach dem Unternehmenswert der Bank Austria<br />
bei Zugrundelegung eines Risikozuschlags u.a. von 2% bei<br />
ansonsten unveränderten Bewertungsparametern musste nicht<br />
beantwortet werden. Diese Frage war nicht vom Auskunftsrecht<br />
umfasst, da die Kaufpreise in den Verträgen über die<br />
Einzeltransaktionen festgelegt wurden und nicht geändert<br />
werden konnten. Bei der Frage handelte es sich um eine hypothetische<br />
Frage. Bereits das OLG Hamburg hat entschieden,<br />
dass hypothetische Fragen nicht beantwortet werden müssen<br />
(OLG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2004, Az. 11 W<br />
78/04, veröffentlicht in ZIP 2004, 2288). Eine Beantwortung<br />
der Frage war zur sachgemäßen Beurteilung der Beschlussfassung<br />
nicht erforderlich.<br />
III. Weitere Rügen gegen die Zustimmungsbeschlüsse<br />
Die Kläger behaupten in ihren Anfechtungsklagen gegenüber dem<br />
erstinstanzlichen Urteil weitere formale und materielle Fehler, die den<br />
Zustimmungsbeschlüssen anhaften sollen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat<br />
sind der Auffassung, dass die von den Klägern behaupteten<br />
Mängel nicht bestehen. Dies wurde im Anfechtungsverfahren ausführlich<br />
dargelegt, wie sich dem Tatbestand <strong>des</strong> erstinstanzlichen<br />
Urteils (Anlage B 2) entnehmen lässt.<br />
Im Anhang zu diesem Bestätigungsbericht werden die von den Klägern<br />
vorgebrachten Rügen aus deren Sicht geschildert. Die Gegenargumente<br />
<strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> und <strong>des</strong> Aufsichtsrats werden nicht wiedergegeben.<br />
Hinsichtlich der vorgebrachten Rügen wird darüber hinaus<br />
auch auf den Tatbestand <strong>des</strong> erstinstanzlichen Urteils (Anlage B 2)<br />
verwiesen. Der Anhang ist Teil dieses Bestätigungsberichts.<br />
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