Baurechtsvertrag Parzelle 1345
Baurechtsvertrag Parzelle 1345
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Der Gläubigerin und Baurechtsgeberin ist vom Grundbuchamt Aarau eine be-<br />
glaubigte Kopie dieses Vertrages, mit der Eintragungsbescheinigung ver-<br />
sehen, als Beweismittel im Sinne von Art. 825 ZGB zuzustellen.<br />
III. Weitere Bestimmungen<br />
1. Weitere Bestimmungen zum Gegenstand des Baurechts<br />
1.1 Haftung<br />
Die Baurechtsnehmerin haftet für alle Schäden, für die der Grund- oder Wer-<br />
keigentümer einzustehen hat. Sie ist verpflichtet, sich gegen diese Risiken<br />
angemessen zu versichern. Sollte die Baurechtsgeberin für Schäden, die<br />
durch den Bestand oder die Benutzung des Gebäudes entstehen, in Anspruch<br />
genommen werden, so hat ihr die Baurechtsnehmerin hiefür vollen Regress<br />
zu leisten.<br />
1.2 Öffentliche Abgaben und Lasten<br />
Die Baurechtsgeberin entrichtet lediglich die Steuern des baurechtsbelasteten<br />
Grundstücks. Die Baurechtsnehmerin trägt alle anderen Steuern und Abga-<br />
ben, insbesondere Brandversicherungsbeiträge, Anschluss- und Benützungs-<br />
gebühren (Abwasser, Wasser, Elektrizität, Gas, TV usw.), Kehrichtgebühren,<br />
Steuern und andere Abgaben für sämtliche Bauten und Anlagen, die im Bau-<br />
recht erstellt werden sowie reglementarische Grundeigentümerbeiträge an die<br />
Kosten der Erstellung und Korrektion von öffentlichen Strassen und Anlagen.<br />
1.3 Amortisation, neuer <strong>Baurechtsvertrag</strong><br />
1.3.1 Amortisation<br />
Die Baurechtsnehmerin hat die auf der Baurechtsparzelle lastenden Grund-<br />
pfandschulden jährlich um 0.75 % (in Worten: null Komma sieben fünf Pro-<br />
zent) des jeweiligen Gebäudeversicherungswertes der Aarg. Gebäudeversi-<br />
cherung zu amortisieren.