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Baurechtsvertrag Parzelle 1345

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Das Bauprojekt muss von der Baurechtsgeberin genehmigt werden, ebenso<br />

unterliegen allfällige spätere Änderungen an den Bauten und der Gestaltung<br />

der Freiflächen, soweit sie nach den Überbauungsvorschriften zulässig sind,<br />

wiederum der Genehmigung der Baurechtsgeberin. Die Zustimmung darf je-<br />

weils nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Mitunterzeichnung des<br />

Baugesuchs in Kenntnis aller Planunterlagen gilt als Bewilligung.<br />

Die Liegenschaft ist im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages ge-<br />

mäss Auskunft der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und<br />

Umwelt des Kantons Aargau, weder im Altlastenverdachtskataster noch im<br />

Kataster der belasteten Standorte registriert. Sollten wider Erwarten dennoch<br />

solche Altlasten (inkl. Bauherrenaltlasten) auftreten, so gehen die Kosten der<br />

erstmaligen und notwendigen Sanierung zu Lasten der Baurechtsgeberin. Alt-<br />

lastenbedingte Bauverzögerungen gehen bezüglich der Frist zum Beginn der<br />

Bauarbeiten nicht zu Lasten der Baurechtsnehmerin. Im Sanierungsfall sind<br />

für die Zeit während der Sanierung keine Baurechtszinsen von der Bau-<br />

rechtsnehmerin geschuldet.<br />

Die Baurechtsnehmerin hat keinen Anspruch auf einen Verzugsschaden. Alt-<br />

lasten (inkl. Bauherrenaltlasten), welche von der Baurechtsnehmerin verur-<br />

sacht werden, sind von dieser auf ihre Kosten zu sanieren. Im Übrigen über-<br />

nimmt die Baurechtsgeberin keine Gewähr für die Tauglichkeit der Bau-<br />

rechtsparzelle als Baugrund.<br />

Für Erstellung und Betrieb der Baute im Baurecht gelten weiter folgende Auf-<br />

lagen:<br />

Mitglieder und Mieter der Baurechtsnehmerin, die in der Baute Wohnraum<br />

mieten, haben dort auch ihren (steuerlichen) Wohnsitz zu nehmen (Resi-<br />

denzpflicht).<br />

Die Baurechtsnehmerin erstellt, finanziert und betreibt die Baute als Trä-<br />

gerin des gemeinnützigen Wohnungsbaus und hält sich an die Grundsät-<br />

ze des Dachverbandes (vgl. Charta der gemeinnützigen Wohnbauträger in<br />

der Schweiz).<br />

Die Baute muss energetisch nachhaltig sein.

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