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Baurechtsvertrag Parzelle 1345

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2.2 Schiedsgericht<br />

- 14 -<br />

Über allfällige Streitigkeiten unter den Parteien des Baurechtsverhältnisses<br />

soll ein Schiedsgericht mit Sitz in Biberstein endgültig entscheiden. Jede Par-<br />

tei kann einen Schiedsrichter/eine Schiedsrichterin bestellen. Kommt eine<br />

Partei ihrer Verpflichtung zu dieser Ernennung innert 30 (dreissig) Tagen nach<br />

Aufforderung durch die andere Partei nicht nach, so ist diese/r durch den<br />

Obergerichtspräsidenten des Kantons Aargau zu bestimmen. Wenn sich die<br />

zwei Schiedsrichter/Innen nicht auf eine dritte Person als Präsident/In einigen,<br />

wird diese/r durch den Obergerichtspräsidenten des Kantons Aargau bezeich-<br />

net.<br />

Für das Schiedsgericht und dessen Verfahren gilt Art. 353 ff. der Schweizeri-<br />

schen Zivilprozessordnung.<br />

2.3 Kosten<br />

Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Kosten (Geometer,<br />

Grundbuchamt, Notar) tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten einer all-<br />

fälligen Aufhebung bestehender Grundpfandrechte trägt die Baurechtsgebe-<br />

rin; die Kosten für Anpassungen oder Neuerrichtungen trägt die Baurechts-<br />

nehmerin.<br />

3. Formelles<br />

Die ordentliche Gemeindeversammlung vom 17. Juni 2011 hat den Gemein-<br />

derat Biberstein zum Abschluss dieses <strong>Baurechtsvertrag</strong>es ermächtigt. Der<br />

Beschluss der Gemeindeversammlung ist rechtskräftig.<br />

4. Verschiedene Vertragsbestimmungen<br />

4.1 Sofern und soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält,<br />

gelten die Art. 779 a bis 779 l und 682 ZGB.

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