Baurechtsvertrag Parzelle 1345
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2.2 Schiedsgericht<br />
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Über allfällige Streitigkeiten unter den Parteien des Baurechtsverhältnisses<br />
soll ein Schiedsgericht mit Sitz in Biberstein endgültig entscheiden. Jede Par-<br />
tei kann einen Schiedsrichter/eine Schiedsrichterin bestellen. Kommt eine<br />
Partei ihrer Verpflichtung zu dieser Ernennung innert 30 (dreissig) Tagen nach<br />
Aufforderung durch die andere Partei nicht nach, so ist diese/r durch den<br />
Obergerichtspräsidenten des Kantons Aargau zu bestimmen. Wenn sich die<br />
zwei Schiedsrichter/Innen nicht auf eine dritte Person als Präsident/In einigen,<br />
wird diese/r durch den Obergerichtspräsidenten des Kantons Aargau bezeich-<br />
net.<br />
Für das Schiedsgericht und dessen Verfahren gilt Art. 353 ff. der Schweizeri-<br />
schen Zivilprozessordnung.<br />
2.3 Kosten<br />
Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Kosten (Geometer,<br />
Grundbuchamt, Notar) tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten einer all-<br />
fälligen Aufhebung bestehender Grundpfandrechte trägt die Baurechtsgebe-<br />
rin; die Kosten für Anpassungen oder Neuerrichtungen trägt die Baurechts-<br />
nehmerin.<br />
3. Formelles<br />
Die ordentliche Gemeindeversammlung vom 17. Juni 2011 hat den Gemein-<br />
derat Biberstein zum Abschluss dieses <strong>Baurechtsvertrag</strong>es ermächtigt. Der<br />
Beschluss der Gemeindeversammlung ist rechtskräftig.<br />
4. Verschiedene Vertragsbestimmungen<br />
4.1 Sofern und soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält,<br />
gelten die Art. 779 a bis 779 l und 682 ZGB.