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Elterngeld und Elternzeit - Mittelstand und Familie

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Seite 13 Kapitel I<br />

Beispiel:<br />

Beide Eltern haben gr<strong>und</strong>sätzlich gemeinsam Anspruch auf<br />

insgesamt zwölf Monatsbeträge, die jeweils für Lebensmo-<br />

nate des Kindes zustehen.<br />

Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben die Eltern,<br />

wenn beide vom Angebot des <strong>Elterngeld</strong>es Gebrauch<br />

machen möchten (Partnermonate). Anspruch auf die<br />

Partnermonate besteht, wenn sich bei den Eltern für zwei<br />

Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindert (etwa<br />

durch Arbeitszeitreduzierung während der <strong>Elternzeit</strong> oder<br />

im Mutterschutz).<br />

Verteilung der Monate auf die Eltern<br />

Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es für jeden Monat<br />

einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal 14 Monatsbe-<br />

träge. Die Eltern können die Anzahl der Monatsbeträge bis<br />

auf die Partnermonate frei untereinander aufteilen. Sie<br />

können <strong>Elterngeld</strong> nacheinander oder gleichzeitig ausge-<br />

zahlt bekommen. Bei gleichzeitigem Bezug verbrauchen<br />

die Eltern zusammen jeden Monat zwei Monatsbeträge.<br />

I Die Mutter kann in den Lebensmonaten 1 bis 12 <strong>und</strong> der Vater in den<br />

Lebensmonaten 13 <strong>und</strong> 14 <strong>Elterngeld</strong> beziehen.<br />

I Beide Eltern können in den ersten sieben Monaten <strong>Elterngeld</strong> gleichzeitig<br />

beziehen. Dann sind die Beträge für 14 Monate ebenfalls verbraucht.<br />

Auch bei der Verteilung der einem Elternteil zustehenden<br />

Monatsbeträge innerhalb des Zeitraums bis zum 14. Lebens-<br />

monat des Kindes sind die Eltern mit einer Ausnahme frei:<br />

Lebensmonate des Kindes, in denen der Mutter Mutter-<br />

schaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung zusteht,

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