Elterngeld und Elternzeit - Mittelstand und Familie
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Seite 51 Kapitel IV<br />
Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte haben Anspruch auf <strong>Elternzeit</strong><br />
nach den Verordnungen des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder.<br />
Berufs- <strong>und</strong> Zeitsoldatinnen <strong>und</strong> -soldaten haben nach den<br />
jeweiligen Vorschriften ebenfalls Anspruch auf <strong>Elternzeit</strong>.<br />
Wie lange kann <strong>Elternzeit</strong> beansprucht<br />
werden?<br />
Ein Anspruch auf <strong>Elternzeit</strong> besteht bis zur Vollendung<br />
des dritten Lebensjahres des Kindes (also bis Ablauf des<br />
Tages vor dem dritten Geburtstag). Ein Anteil von bis zu<br />
zwölf Monaten der <strong>Elternzeit</strong> kann auch auf die Zeit bis zur<br />
Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen<br />
werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt. Die Inan-<br />
spruchnahme von <strong>Elternzeit</strong> ist gr<strong>und</strong>sätzlich unabhängig<br />
vom Bezug des <strong>Elterngeld</strong>es möglich.<br />
Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige<br />
Gesamtdauer der <strong>Elternzeit</strong> angerechnet. Die <strong>Elternzeit</strong><br />
des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während<br />
der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.<br />
Wenn während der laufenden <strong>Elternzeit</strong> ein weiteres Kind<br />
geboren wird, schließt sich die <strong>Elternzeit</strong> für das weitere<br />
Kind an die abgelaufene erste <strong>Elternzeit</strong> an. Die Mutter-<br />
schutzfristen für das weitere Kind führen nicht zu einer<br />
Unterbrechung der ersten <strong>Elternzeit</strong>.<br />
Bei der Adoption eines Kindes oder der Aufnahme eines<br />
Kindes in Vollzeit- oder Adoptionspflege gilt eine Rah-<br />
menfrist bis zum Ende des achten Lebensjahres. Innerhalb<br />
dieses Zeitraums können die (Pflege-)Elternteile jeweils<br />
bis zu drei Jahre <strong>Elternzeit</strong> ab der Aufnahme des Kindes