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Elterngeld und Elternzeit - Mittelstand und Familie

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Seite 51 Kapitel IV<br />

Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte haben Anspruch auf <strong>Elternzeit</strong><br />

nach den Verordnungen des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder.<br />

Berufs- <strong>und</strong> Zeitsoldatinnen <strong>und</strong> -soldaten haben nach den<br />

jeweiligen Vorschriften ebenfalls Anspruch auf <strong>Elternzeit</strong>.<br />

Wie lange kann <strong>Elternzeit</strong> beansprucht<br />

werden?<br />

Ein Anspruch auf <strong>Elternzeit</strong> besteht bis zur Vollendung<br />

des dritten Lebensjahres des Kindes (also bis Ablauf des<br />

Tages vor dem dritten Geburtstag). Ein Anteil von bis zu<br />

zwölf Monaten der <strong>Elternzeit</strong> kann auch auf die Zeit bis zur<br />

Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen<br />

werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt. Die Inan-<br />

spruchnahme von <strong>Elternzeit</strong> ist gr<strong>und</strong>sätzlich unabhängig<br />

vom Bezug des <strong>Elterngeld</strong>es möglich.<br />

Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige<br />

Gesamtdauer der <strong>Elternzeit</strong> angerechnet. Die <strong>Elternzeit</strong><br />

des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während<br />

der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.<br />

Wenn während der laufenden <strong>Elternzeit</strong> ein weiteres Kind<br />

geboren wird, schließt sich die <strong>Elternzeit</strong> für das weitere<br />

Kind an die abgelaufene erste <strong>Elternzeit</strong> an. Die Mutter-<br />

schutzfristen für das weitere Kind führen nicht zu einer<br />

Unterbrechung der ersten <strong>Elternzeit</strong>.<br />

Bei der Adoption eines Kindes oder der Aufnahme eines<br />

Kindes in Vollzeit- oder Adoptionspflege gilt eine Rah-<br />

menfrist bis zum Ende des achten Lebensjahres. Innerhalb<br />

dieses Zeitraums können die (Pflege-)Elternteile jeweils<br />

bis zu drei Jahre <strong>Elternzeit</strong> ab der Aufnahme des Kindes

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